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Amtsgericht Fürstenfeld-Bruck Urteil vom 13.12.1984 - 1 C 2162/84 - Zur Haftung des Fahrzeughalters für private Abschleppkosten
AG Fürstenfeld-Bruck v. 13.12.1984: Zur Haftung des Fahrzeughalters für private Abschleppkosten
Siehe auch Private Abschleppkosten und - Kfz-Umsetzungsgebühren
Zum Problem der Haftung auch des Halters eines widerrechtlich geparkten Fahrzeugs für die dem Berechtigten entstandenen Abschleppkosten hat das Amtsgericht Fürstenfeld-Bruck (Urteil vom 13.12.1984 - 1 C 2162/84) entschieden:
- Das unberechtigte Abstellen eines Kfz auf einem Privatparkplatz stellt eine Zustandsbesitzstörung dar, so daß es der Berechtigte abschleppen lassen darf.
- Der Halter hat die Abschleppkosten und eine angemessene Kostenpauschale zu erstatten, wobei es nicht darauf ankommt, ob er persönlich oder eine andere Person das Fahrzeug abgestellt hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Klage ist begründet, weil dem KI. ein Schadensersatzanspruch für Abschleppkosten und Neben auslagen von DM 20 nach den §§ 858, 859 Abs. 1 u. Abs. I11 BGB zusteht.
Das Gericht schließt sich der Auffassung des AG Fürstenfeldbruck (Az. 4 C 362/83) vom 18.3.1983 an, daß der KI. berechtigt war, das Fahrzeug des Bekl. von seinem Parkplatz zu entfernen, weil in dem Abstellen des Fahrzeugs eine Besitzstörung zu erblicken ist (so auch mit überzeugenden Argumenten LG Frankfurt, NJW 84, Seite 183).
Der Kl. war somit berechtigt, das störende Fahrzeug, zu entfernen (§ 859 Abs. III BGB).
Da es sich bei dem unberechtigten Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz des KI. um eine Zustandsbesitzstörung handelt, kommt es nicht darauf an, ob der Bekl. persönlich oder eine andere Person diesen Zustand herbeigeführt hat, weil der Bekl. als Halter des Fahrzeugs auf jeden Fall dann auch für das schuld-hafte Verhalten derer, die die Besitzstörung herbeigeführt haben, einzutreten hat."