Das Verkehrslexikon
Landgericht München Urteil vom 17.03.2005 - 6 S 21870/04 - Zur Haftung des Fahrzeughalters für private Abschleppkosten
LG München v. 17.03.2005: Zur Haftung des Fahrzeughalters für private Abschleppkosten
Das Landgericht München I (Urteil vom 17.03.2005 - 6 S 21870/04) hat zur Haftung des Fahrzeughalters für private Abschleppkosten entschieden:
Die Inanspruchnahme des Fahrzeughalters als Zustandsstörer für private Abschleppkosten verstößt nicht gegen Treu und Glauben, da die Beseitigung eines rechtswidrigen Parkens dem vermuteten Willen auch des Halters entspricht.
Siehe auch Private Abschleppkosten und - Kfz-Umsetzungsgebühren
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als PKW-Halterin Ersatz von Abschleppkosten. Am 14.1.2004 wurde der PKW, Marke Daimler-Benz, Amtliches Kennzeichen M-..., auf dem Gelände der Klägerin abgestellt und zwar auf dem Parkplatz beim Haus B, direkt unter einem absoluten Halteverbotsschild mit dem Zusatz „Anfahrtszone für Feuerwehr". Die Klägerin beauftragte gegen 13.20 Uhr einen Abschleppdienst. Unter Vorlage von Rechnung belegte die Klägerin, dass sie für die Tätigkeit des Abschleppunternehmens Euro 192,00 aufwenden musste. Sodann ließ die Klägerin anhand des Polaroid-Fotos eine Halterermittlung durchführen, welche die Beklagte ergab; die Klägerin musste dafür Euro 5,10 aufwenden. Des Weiteren begehrt die Klägerin pauschale Auslagen in Höhe von Euro 25,00 und die Erstattung von Euro 4,35 Rechtsanwaltshonorar.
Das Amtsgericht München hat die Klage mit Endurteil vom 5.11.2004 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Amtsgericht führt aus, dass ein Anspruch der Klagepartei aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Beklagte nicht gegeben sei.
Die zugelassene Berufung der Klägerin hatte Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten und der sonstigen Aufwendungen gem. §§ 683 Satz 1, 670, 667 ff. BGB, da die Beklagte als Halter des Fahrzeugs für die von diesem ausgehenden Besitzstörungen einzustehen hat.
Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Amtsgerichts, dass ausschließlich der Fahrer als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen sei. Eine Inanspruchnahme des Zustandsstörers verstößt nicht gegen § 242 BGB. Das Fahrzeug war in einer Feuerwehranfahrtszone abgestellt, so dass das Abschleppen auch des mutmaßlichen Willen der Beklagten als Halterin entsprach, wobei ein tatsächlicher entgegenstehender Wille gem. § 679 BGB unbeachtlich ist. Dieser Wille ist objektivierend nach dem zu bestimmen, was ein vernünftiger Dritter im konkreten Fall würde. Von einem solchen ist zu erwarten, dass er ein behinderndes Fahrzeug nicht in der Feuerwehrfahrtzone abstellt, wo sowohl Dritten Gefahr droht, als auch dem Eigentum der Geschäftsherrin, das im Falle eines Brandes durch anfahrende Feuerwehr beschädigt werden könnte (vgl. Urteil des AG München vom 13.7.04; Urteil AG Frankfurt vom 6.10.89, NJW 90, 917). ..."