Das Verkehrslexikon

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Baldringer/Jordans - Zum Ersatz der Abschleppkosten bei widerrechtlichem Parken

Baldringer / Jordans NZV 2005, 75 ff.: Beurteilung des „Abschleppfalles” nach bürgerlichem Recht - insbesondere Ersatz der Abschleppkosten bei widerrechtlichem Parken


Siehe auch Private Abschleppkosten und - Kfz-Umsetzungsgebühren




Sebastian Baldringer/Roman Jordans (1) - "Beurteilung des „Abschleppfalles” nach bürgerlichem Recht - insbesondere Ersatz der Abschleppkosten bei widerrechtlichem Parken -" - NZV 2005, 75 ff.:

A. Einleitung

In Zeiten, in denen jede größere Stadt vor dem Verkehrsinfarkt steht, da viele Straßen dem derzeitigen und zu erwartenden Verkehrsaufkommen nicht gewachsen sind, nimmt es nicht Wunder, dass vielerorts die Parkplatznot ein schwer erträgliches maß erreicht hat. Dies führt dazu, dass nicht nur Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch Grundstückseigentümer zu Opfern städtebaulicher Fehlplanungen und der aktuellen Raumnot werden.


Dieser Beitrag widmet sich daher nicht den Interessen der Autofahrer, sondern denen der betroffenen Grundstückseigentümer und -besitzer, die durch die Folgen des widerrechtlichen Parkens beeinträchtigt werden.

Dabei sind verschiedene Konstellationen denkbar und zu unterscheiden (2). Zum einen sind Fälle problematisch, in denen ein Falschparker ein Grundstück in der Weise zuparkt, dass der Eigentümer nicht mehr ein- bzw. -ausfahren kann. Zum anderen geht es um Fälle, in denen ein privater Parkplatz unberechtigt genutzt wird oder auf einer privaten Fläche geparkt wird (3). Im Folgenden werden sowohl die Abwehransprüche dargestellt als auch Anspruchsgrundlagen genannt, aus denen der Grundstückseigentümer vom Falschparker die zunächst aufgewandten Abschleppkosten verlangen kann. Dass es sich bei der vorstehenden Thematik keineswegs um ein in der Rechtswissenschaft und Rechtspraxis ausgetragenes Problem handelt, zeigen die dazu jüngst ergangenen Urteile (4).

B. Besitzrechtliche Ansprüche

I. Abwehransprüche aus §§ 858, 859 BGB

Wird auf einem privaten Parkplatz widerrechtlich geparkt, stellt dies eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht nach § 858 I BGB dar (5). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Besitzer berechtigt ist, den auf seinem Parkplatz stehenden Wagen durch Zuparken am Wegfahren zu hindern (6).

1. Unterscheidung Besitzstörung und Besitzentziehungg

In dogmatischer Hinsicht ist zwischen Besitzentziehung und Besitzstörung zu unterscheiden. Denn während bei der Besitzentziehung die Besitzkehr gem. § 859 I BGB unter Beachtung der zeitlichen Grenze des Absatzes III zu erfolgen hat, ist bei. der Besitzstörung die Besitzwehr gem. § 859 I BGB ohne Beachtung dieser zeitlichen Grenze zulässig.

Besteht das in Frage stehende Grundstück nur aus einem einzelnen Parkplatz, wird die Benutzung dieses Gründstücks durch das Falschparken vollständig unmöglich gemacht, so dass eine Besitzentziehung vorliegt. Das Abstellen eines Pkw auf einem Grundstücksteil stellt nicht nur eine Besitzstörung des Gesamtgrundstücks dar, sondern es handelt sich gleichzeitig um eine teilweise Entziehung des jeweiligen Grundstücksteils. Daher wird auf die o. g. Differenzierung in rechtlicher Hinsicht verzichtet. Der BGH wendet die Zeitgrenze des §.859 III BGB auch auf die Besitzwehr an, wenn Besitzwehr bezüglich des Grundstücks zugleich Besitzkehr bezüglich eines Grundstücksteils ist (7). Zudem ist die Differenzierung zwischen Besitzstörung und -entziehung ohnehin fließend (8). Eine Abgrenzung diesbezüglich ist somit entbehrlich.

2. Besitzstörung

Nicht jede bloße Gebrauchshinderung ohne Eingriff in die Sachherrschaft ist ausreichend, um eine Besitzstörung im Sinne des § 858 BGB anzunehmen (9). Es wird vertreten, dass kein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten bestehe, wenn keine konkrete Behinderung des Zugangs und des Gesamtgebrauchs eingetreten sei (10). Diese Ansicht mag im Einzelfall gerechtfertigt sein, ist regelmäßig aber für die Fälle widerrechtlichen Parkens zu eng. Nicht zuletzt ist die mit der Frage, wann eine Beeinträchtigung vorliegt, verbundene Rechtsunsicherheit nicht hinnehmbar. Die Ansicht ist deswegen abzulehnen.

3. „Sofort” im Sinne des § 859 III BGB

Weiterhin ist zu beachten, dass die Selbsthilfe gem. § 859 III BGB „sofort” zu erfolgen hat. Nur vereinzelt wird vertreten, dass sich der Grundstücksbesitzer ohne zeitliche Begrenzung der verbotenen Eigenmacht erwehren kann (11). Der Begriff „Sofort” bedeutet, dass die Beseitigung der Besitzstörung so schnell wie nach objektiven Maßstäben möglich zu erfolgen hat, ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis von der Entziehung (12). Das heißt aber nicht, dass augenblickliches oder blitzschnelles Handeln erforderlich ist (13). Bei interessengerechter Auslegung ist vielmehr zu berücksichtigen, dass der Besitzer nicht feststellen kann, wann das Fahrzeug abgestellt wurde und seit wann es bereits dort steht (14). Es ist ihm deshalb eine Informations-, Überlegungs- und Vorbereitungszeit zuzubilligen (15).

Es besteht keine Einigkeit darüber, wann genau eine Handlung „sofort” im Sinne der Norm vorgenommen wurde. Die strengste Ansicht vertritt wohl Schünemann, der eine noch warme Motorhaube für einen brauchbaren Anhaltspunkt, im Übrigen aber einen zeitlichen Rahmen von höchsten 30 Minuten für zulässig hält (16). Akzeptiert wurden seitens der Rechtsprechung „wenige Stunden" (17); „2-3 Stunden" (18); noch am gleichen Tage" (19) und „noch am folgenden Tag" (20). Andererseits soll „nach 7 Stunden" (21) nicht als „sofort” im Sinne von § 859 III BGB angesehen werden, auch die Nachtzeit (22) soll nach objektiven Maßstäben ungeeignet sein (23).

Sieht man von dem Problem des Begriffs „sofort” ab, sind, wie auch in den übrigen Fällen, die Voraussetzungen des Anspruchs i. d. R. unproblematisch (24) gegeben (25).

II. Beseitigungsanspruch nach § 862 1 BGB

Aus dem vorgenannten folgt nach § 862 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Störungen, d. h. die Entfernung des widerrechtlich geparkten Fahrzeugs, welches den Parkplatz versperrt.

III. Unterlassungsansprüche

1. Anspruch aus § 862 2 BGB

Nach § 862 2 BGB steht dem Besitzer daneben ein Anspruch auf Unterlassung weiterer Störungen zu, sofern eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Störer die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens verweigert (26). Fraglich ist, gegen wen dieser Anspruch zu richten ist. Da § 862 BGB der gleiche Störerbegriff wie bei § 1004 BGB zu Grunde liegt (27), gilt es auch hier zwischen Handlungs- und Zustandsstörer zu unterscheiden. Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch sein Verhalten adäquat kausal verursacht hat (28), Zustandsstörer hingegen der, von dessen Willen die Beseitigung des eigentumsbeeinträchtigenden Zustandes abhängt (29).

2. Anspruch aus §§ 1004, 823 BGB

Mit dem Anspruch aus § 862 BGB konkurriert nach Ansicht des BGH der Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB (30). § 1004 BGB schützt dabei in entsprechender Anwendung alle absoluten, insbesondere die in § 823 I genannten Rechte (31), hier Eigentum und Besitz. Der Anspruch aus § 1004 BGB kann auch auf § 823 II. BGB gestützt werden(32). Verletztes Schutzgesetz im Sinne des § 823 II ist zumindest § 858 BGB (33).

C. Ersatzansprüche

I. Vertragliche Ansprüche

Vertragliche Ansprüche des unmittelbar Beeinträchtigten gegen den Falschparker bestehen nicht (34). Sie können auch nicht aus einem sog. faktischen Vertrag hergeleitet werden, da dem Fahrer bzw. Halter des abgeschleppten Wagens der Wille zum Vertragsschluss fehlt (35). Ein Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten (36), wie es beim Befahren eines öffentlichen kostenpflichtigen Parkplatzes der Fall wäre (37), scheidet ebenfalls aus. Zwar wäre die Weigerung des Parkenden für die Leistung zu zahlen, sofern geäußert, als protestatio facto contraria (38) oder sofern nicht geäußert, als geheimer Vorbehalt nach § 116 BGB unbeachtlich. Das sozialtypische Verhalten ersetzt jedoch nur die Annahme. Vorliegend wird es aber in der Regel an dem Angebot des Parkplatzeigentümers fehlen, da dieser nicht die Benutzung, auch nicht durch Realofferte, anbietet.

II. Erstattungsanspruch aus GoA, §§ 683 1, 667 ff. BGB

1. Anwendungsbereich der GoA

Vorliegend soll die zivilrechtliche Problematik der Abschleppkosten im Vordergrund stehen, jedoch lässt sie sich um die Konstellation des Abschleppens durch Hoheitsträger erweitern (39). Liegt eine Geschäftsführung eines Hoheitsträgers zu Gunsten eines Privaten vor, sind öffentlich-rechtliche (40), privatrechtliche (41) oder gemischt privatrechtlich-öffentlich-rechtliche (42) Fälle denkbar. Bei einer Geschäftsbesorgung zu Gunsten eines Hoheitsträgers gilt es in einem ersten Schritt zu differenzieren, ob ein Privater (43) oder ein anderer Hoheitsträger' gehandelt hat, und erst in einem zweiten Schritt nach der zu Grunde liegenden Pflicht. Festhalten lässt sich, dass für Geschäftsbesorgungen von oder zu Gunsten von Verwaltungsträgern keine öffentlich-rechtliche Sonderregelungen gelten (45), wenn es nicht um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen geht.

2. Voraussetzungen

Ein Anspruch aus GoA kommt grundsätzlich in Betracht, wenn es um den Ersatz zunächst aufgewandter Abschleppkosten durch den beeinträchtigten Parkplatzbesitzer geht (46). Im Folgenden sollen die Voraussetzungen im Einzelnen dargestellt werden.

a) Geschäftsführung

Die Besorgung eines Geschäfts bedeutet eine Tätigkeit im fremden Interesse (47). Dabei ist der Kreis der Geschäfte grundsätzlich weit zu ziehen, wobei unerheblich ist, ob es sich um eine einzelne Angelegenheit oder um eine Tätigkeit von gewisser Dauer handelt (48). Das Abschleppenlassen eines fremden Fahrzeugs bzw. die Beauftragung eines Abschleppunternehmers kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als Geschäftsführung angesehen werden.

b) Fremdgeschäftsführungswille

Indem der Grundstückseigentümer den verbotswidrig parkenden und dadurch Besitz störenden Pkw durch ein Abschleppunternehmen beseitigen lässt, erledigt er ein zum Rechtskreis des Parkenden gehörendes Geschäft (49). Es handelt sich um ein eigenes und zugleich fremdes Geschäft. Für ein sog. „auch-fremdes-Geschäft” genügt, dass das Geschäft nach seiner äußeren Erscheinung nicht nur dem Handelnden, sondern auch dem anderen zugute kommt (50). Die Wahrung (auch) eigener Interessen schließt den Fremdgeschäftsführungswillen daher nicht aus (51).

c) Interesse des Abgeschleppten

Ein Interesse des Falschparkers am Abschleppen ergibt sich schon deshalb, weil er mit dem Parken auf einem fremden Grundstück eine Besitzstörung bezüglich des Grundstücks oder Grundstücksteils vornimmt, diese gem. § 858 BGB rechtswidrig ist und er sie deshalb gem. §§ 862, 1004 I BGB zu beseitigen hat (52). Dazu ist der Fahrer als Handlungsstörer neben dem Halter als Zustandsstörer gleichermaßen verpflichtet (53). Lässt der Grundstücksbesitzer nun das Kfz abschleppen, befreit er den Störer von der Beseitigungspflicht aus §§ 862, 1004, 823 BGB und handelt damit in dessen Interesse (54). Ohne Belang ist, dass der Abgeschleppte kein Interesse an der Entstehung der Abschleppkosten hat, da die Kostentragungspflicht nur die Rechtsfolge (55) und keine Anspruchsvoraussetzung ist (56). Zudem ist das Interesse nach objektiven Kriterien festzustellen (57). Ein daneben bestehendes Eigeninteresse des Geschäftsführers schadet nicht (58).

d) Wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Abgeschleppten

Die Kostentragungspflicht ist allerdings bei Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Abgeschleppten zu berücksichtigen, da dieser subjektiv, d. h. bezogen auf den Geschäftsherrn / den Abgeschleppten festgestellt werden muss (59). Der wirkliche Wille wird regelmäßig nicht zu erforschen sein. Für die Feststellung des mutmaßlichen Willens sind allerdings objektive Kriterien heranzuziehen (60). Ein solcher Wille kann nur dann angenommen werden, wenn im Einzelfall durch das Abschleppen aller Voraussicht nach ein Schaden verhindert wird, der höher ist als die Abschleppkosten und den Halter oder Fahrer eine Ersatzpflicht trifft (61). Typisches Beispiel ist das falsch parkende Fahrzeug, welches eine Ausfahrt versperrt und der betroffene Fahrer, der deswegen hohe Taxikosten aufwenden muss, um an sein Ziel zu gelangen.

e) Unbeachtlichkeit des wirklichen oder mutmaßlichen Willens nach § 679 BGB

Die Unbeachtlichkeit ist gegeben, wenn die Erfüllung der Beseitigungspflicht gem. §§ 862, 1004 BGB im öffentlichen Interesse liegt und sie ohne die GoA nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte. Da die Beseitigungspflicht des Falschparkers gem. §§ 862, 1004 BGB sofort zu erfüllen ist, bleibt nur zu prüfen, ob die Erfüllung dieser Pflicht im öffentlichen Interesse liegt. Im Hinblick darauf empfiehlt sich eine Orientierung an der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. An der Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die durch jeden Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung hervorgerufen wird, besteht generell ein öffentliches Interesse (62).

Zwar wird vereinzelt vertreten, dass der Zweck des § 679 BGB darin liege, in den Fällen, in denen Leben, Körper, Gesundheit oder auch wichtige Sachgüter von Personen unmittelbar gefährdet sind, ein Eingreifen des eigentlich Zuständigen und Verpflichteten indes nicht rechtzeitig möglich ist, einen Aufwendungsersatzanspruch zu geben (63). Regelmäßig wird weder die erforderliche Notlage vorliegen, noch eines der absolut geschützten Rechtsgüter unmittelbar bedroht sein (64). Dem wird aber zu Recht entgegengehalten (65), dass der Wortlaut des § 679 BGB dies nicht hergibt. Zudem ist aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung eine Übernahme der verwaltungsgerichtlichen Kriterien geboten, so dass ein öffentliches Interesse und ein Anspruch aus GoA angenommen werden kann.

f) Umfang des Erstattungsanspruchs

Neben den Abschleppkosten können vom Falschparker die durch das widerrechtliche Parken ersparten Parkplatzgebühren gem. §§ 687 II, 681 2, 667 BGB herausverlangt werden (66).

III. Erstattungsanspruch aus § 858 i. V. m. § 859 I, III BGB

Teilweise wird vertreten (67), dass ein Kostenerstattungsanspruch unmittelbar aus § 858 i.V. m. § 859 I, III BGB in Betracht komme. Die §§ 858, 859 BGB enthalten eine derartige Anspruchsgrundlage indes nicht.

IV. Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB

1. Eigentumsverletzung durch Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs

Es wird erwogen, einen Anspruch aus § 823 I BGB (68) wegen der Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs anzunehmen. Zwar kann in dem widerrechtlichen Parken keine Substanzverletzung des Eigentums gesehen werden, jedoch liegt nach Ansicht des BGH eine Eigentumsverletzung auch dann vor, wenn das Eigentum seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch für längere Zeit vollständig entzogen wird (69). Eine Ersatzpflicht besteht demnach, wenn durch das falsch parkende Fahrzeug eine Ausfahrt (70), nicht jedoch eine Einfahrt versperrt wird, da im letzteren Fall die Bewegungsfreiheit des Fahrzeugs im Übrigen nicht eingeschränkt ist (71). Wird ein privater Parkplatz zugeparkt, so wird zwar die Nutzungsmöglichkeit des dem Parkplatzeigentümer gehörenden Pkw nicht beeinträchtigt, indes aber die Nutzung des Parkplatzes, so dass auch in diesen Fällen, ebenso wie bei Versperren einer Ausfahrt, eine Rechtsgutsverletzung besteht (72)

a) Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB

Weiterhin ist die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB zu beachten. Daher ist der Fahrer/Halter zunächst zum Wegfahren aufzufordern, wenn er dem Beeinträchtigten bekannt oder sein Aufenthaltsort offenkundig ist (73). Der Beeinträchtigte braucht allerdings nicht „wie ein Detektiv” den Fahrer/Halter zu ermitteln (74).

b) Einschränkung der Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB durch § 859 III BGB

Ist ein Privatparkplatz widerrechtlich besetzt worden, so ist die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB weitgehend eingeschränkt, da der Eigentümer nach § 859 III BGB zu sofortiger Selbsthilfe berechtigt (75).

Es ist anerkannt, dass der Grundstückseigentümer sofort einen Abschleppdienst beauftragen kann, dessen Kosten der Falschparker zu tragen hat (76). Dieser kann dem Eigentümer nicht entgegenhalten, ihn hätte eine Schadensminderungspflicht getroffen und er hätte z. B. auf die Rückkehr des Falschparkers warten (77) bzw. einen anderen freien Parkplatz oder gar ein Parkhaus benutzen müssen. Das Recht auf Selbsthilfe ist ein „Recht auf Selbsthilfe ohne finanzielle Nachteile" (78).

Während im öffentlichen Recht streitig ist, ob ein nicht behindernd geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden kann, steht dem Besitzer im Zivilrecht die Selbsthilfe gem. § 859 BGB bei jeder Besitzstörung zu. Daher kann er den Wagen auch rein vorsorglich und sogar schon dann, wenn ihn der Pkw aus ästhetischen Gründen stört, abschleppen lassen (79). Dieses Recht findet seine Grenzen erst im Schikaneverbot des § 226 BGB (80).

Zu weitgehend ist im Hinblick auf § 859 111 BGB, wenn gefordert wird (81), dass der Besitzer eines widerrechtlich belegten Parkplatzes zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes „eine gewisse Zeit” zu warten habe, bevor er einen Wagen, bei dem keinerlei Anzeichen auf ein nur kurzfristiges Parken vorliegen, abschleppen lässt. Die Ansicht findet im Gesetz keinerlei Stütze und steht mit dem in § 859 III BGB normierten sowie oben erläuterten Tatbestandsmerkmal "sofort" im Widerspruch (82). Dies wird daher zu Recht überwiegend abgelehnt (83).

Weiterhin hat der Schädiger in den genannten Fällen gem. § 823 I BGB die Folgekosten zu ersetzen, z. B. Verdienstausfall, der dem Geschädigten während der Wartezeit auf den Abschleppdienst entsteht, sowie die Kosten der (außergerichtlichen) Rechtsverfolgung (84).

2. Besitz

Zu ersetzen ist ferner der Schaden, der durch den Eingriff in das Recht zum Besitz, Gebrauch und Nutzung verursacht wird (85), da der Besitz ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB ist (86).

3. Umfang des Schadenersatzanspruchs a) Abschleppkosten

Während im Rahmen der GoA die Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten weitgehend unproblematisch ist, bestehen hinsichtlich ihrer Qualität als erstattungsfähiger Schaden im Sinne des § 823 BGB Bedenken. Die Kosten entstehen erst durch die Beauftragung eines Abschleppunternehmens und folglich erst durch das eigenverantwortliche Handeln des Geschädigten. Das Dazwischentreten des Verletzten unterbricht den Kausalzusammenhang nicht, sofern der Eingriff nicht zur Inadäquanz des Ursachenzusammenhangs führt Der eigene Entschluss des Geschädigten ist nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht so unwahrscheinlich, dass das Verhalten des Schädigers als Ursache außer Betracht zu lassen wäre. Dennoch ist bei mittelbaren Verletzungshandlungen eine Begrenzung der Zurechnung erforderlich, da nicht jede Handlung von § 823 BGB erfasst wird, die in irgendeiner Weise nur mittelbar zum Verletzungserfolg beiträgt. Richtigerweise ergibt sich die Einschränkung der haftungsbegründenden Kausalität aus dem Zurechnungszusammenhang über den Schutzzweck der Norm. Der Schaden steht in diesem Sinne nur dann zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren, nicht bloß zufälligen Zusammenhang, wenn der Schädiger die in einem Schutzgesetz aufgestellte Verhaltenspflicht objektiv (87) verletzt. Gleiches gilt, wenn die Handlung des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und keine ungewöhnliche Reaktion darstellt (88).

Beide Alternativen sind vorliegend einschlägig. Der Falschparker verletzt zum einen die Pflicht fremden Besitz nicht zu beeinträchtigen, zum anderen darf sich der Besitzer zum Eingreifen (Abschleppen) herausgefordert fühlen. Ansonsten bliebe ihm nur, die Besitzstörung hinzunehmen. Eine Duldungspflicht sieht die Rechtsordnung aber nicht vor, sondern gibt mit § 859 BGB dem Geschädigten im Gegenteil eine Reaktionsmöglichkeit an die Hand. Wenn auch das Abschleppenlassen bei Beeinträchtigung des Besitzes keine ungewöhnliche Reaktion des Besitzers darstellt, mit der der Störer nicht zu rechnen hätte, so ist zu seinem Schutze dessen eine Zweck-Mittel-Abwägung vorzunehmen.

Bei den so genannten Herausforderungsfällen muss ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Zweck der Handlung des Geschädigten und den mit dieser Handlung verbundenen Risiken bestehen, was jedenfalls dann zweifelhaft sein könnte, wenn die Abschleppkosten höher sind als der wirtschaftliche Schaden des Geschädigten im Falle des Nichtabschleppens. Dies hat wiederum hinter der Wertung des § 859 BGB zurückzutreten, da das daraus folgende Selbsthilferecht leer laufen würde, wenn der Grundstücksbesitzer die Kosten der Durchsetzung selbst tragen müsste. Wie o. a. ist das Recht auf Selbsthilfe ein Recht auf Selbsthilfe ohne finanzielle Nachteile (89). Wenn daraus auch nicht folgt, dass der Falschparker grundsätzlich alle in Betracht kommenden Kosten zu ersetzen hat, so ist für die in Rede stehende Problematik zu beachten, dass auf Grund der Beschaffenheit des störenden Objekts Auto die Ausübung der Selbsthilfe nur auf eine Art und Weise in Frage kommt, nämlich durch Abschleppen. Wenn dem Geschädigten keine anderen Reaktionsmöglichkeiten verbleiben, um die Störung zu beseitigen, müssen die durch die Selbsthilfe entstandenen Kosten verhältnismäßig sein (90).

Anderer Ansicht ist hingegen das AG Frankfurt a. M. (91), wobei es nicht nur das Zumutbarkeitskriterium überspannt, sondern auch offen lässt, welches mildere Mittel dem Besitzer zur Verfügung steht, um die sofortige Beseitigung herbeizuführen. Selbst eine Wartefrist könnte nicht als ein solches milderes Mittel angesehen werden. Zwar steht dem Besitzer eine Überlegungs- und Vorbereitungsfrist hinsichtlich der Beseitigung zu, diese Frist hat er jedoch nicht dem Störer als milderes Mittel zu gewähren (92).

b) Aufgewendete Parkplatzgebühren

Schwarz/Ernst (93) ist zuzugeben, dass eine vorhersehbare und angemessene Reaktion des Besitzers ebenfalls darin zu sehen sein wird, sich eine anderweitige Parkmöglichkeit zu suchen, falls dieser seinen Parkplatz besetzt oder seine Zufahrt versperrt vorfindet. Man wird vom Besitzer nicht verlangen können, ordnungswidrig im öffentlichen Verkehrsraum oder auf privatem Grund zu parken. Die aufgewendeten Parkplatzgebühren sind damit gleichsam durch die Besitzbeeinträchtigung indiziert, fallen daher in den Schutzzweck der Norm und sind ersatzfähiger Schaden im Sinne des § 823 BGB i. V. m § 251 BGB.

c) Vertane Zeit

Soweit ersichtlich, wird nur vereinzelt vertreten, dass die für die Parkplatzsuche aufgewandte Zeit grundsätzlich erstattungsfähig sei, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Arbeits- oder Freizeit handelt (94). Dies erscheint bedenklich, als damit die diesbezüglichen Grundsätze des Schadensrechts außer Acht gelassen werden. Für die auf die Schadensbearbeitung verwandte Zeit kann nach herrschender, wenn auch nicht unumstrittener Meinung (95) kein Ersatz verlangt werden.

V. Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB

1. § 823 II i. V. m. §§ 858, 859 1, III BGB

Es ist anerkannt, dass § 858 BGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB ist (96). Wiederum sind die o. a. Grundsätze hinsichtlich des Begriffs „sofort” zu beachten. Denn auch ein Kostenerstattungsanspruch gem. §§ 823 II, 858 BGB (97) kann nur entstehen, wenn die Voraussetzungen des § 859 BGB gegeben sind. Die Beauftragung eines Abschleppunternehmers ersetzt lediglich die gem. § 859 BGB zulässige Selbsthilfe und kann einen Schadensersatzanspruch nicht auslösen, wenn Selbsthilfe nicht zulässig wäre (98).

Die Kosten einer Besitzkehr mittels Einschaltung Dritter (hier: Abschleppunternehmer) muss der rechtswidrig handelnde Besitzstörer auch aus § 823 II i.V.m. §§ 858, 859 BGB tragen (99).

2. § 823 II i. V. m. § 12 III Nr. 3 StVO

§ 12 III Nr. 3 StVO verbietet das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Straßen zudem das Parken gegenüber der Ein- und Ausfahrt. Die Normen der StVO dienen im Grunde nur der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Für die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist es jedoch in der Regel ohne Bedeutung, ob ein Anlieger aus seiner Garagenausfahrt herausfahren kann oder nicht. Ein Schutz des Einzelnen ist jedenfalls im Hinblick auf Gesundheits- und Eigentumsschäden, nicht aber auf allgemeine Vermögensschäden anerkannt (100).

Der Zweck des § 12 III Nr. 3 StVO kann sich schlechterdings nicht darin erschöpfen, nur die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu garantieren, sondern soll daneben die jederzeitige Benutzung der Ein- und Ausfahrt für den Grundstückseigentümer gewährleisten. Daher ist ausnahmsweise nicht nur der Schutz der Allgemeinheit, sondern ebenso der eines bestimmten Personenkreises beabsichtigt, so dass es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB handelt und bezüglich allgemeiner Vermögensschäden Anwendung findet (101).

Gegenüber den zuvor genannten Normen muss nach dieser Anspruchsgrundlage nicht nur derjenige Kostenersatz leisten, der die Ausfahrt, sondern auch wer nur die Einfahrt mit seinem parkenden Wagen versperrt. Wiederum ist § 254 BGB zu beachten. Gerade bei versperrten Einfahrten wird sich häufig anbieten, den Wagen in zumutbarer Entfernung an einem anderen Platz abzustellen. Der Schädiger hat jedoch die dadurch eventuell entstehenden Kosten, beispielsweise eines Parkhauses zu ersetzen.

3. § 823 II i. V. m. § 12 I Nr. 6 StVO

Das in § 12 I Nr. 6 StVO normierte Halteverbot gilt zwar zu Gunsten gegenüberliegender Grundstücksein- und -ausfahrten (102), indes wird über diese Norm kein Vermögensschaden ersetzt (103). Nach anderer Ansicht soll § 12 I Nr. 6 schon die Eigenschaft eines Schutzgesetzes fehlen, da die Vorschrift kein bestimmtes Verletzungsobjekt nenne (104). Zwar vertritt eine weitere Meinung, das Parkverbot sei mit § 12 III Nr. 3 StVO vergleichbar, so dass ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB bezüglich allgemeiner Vermögensschäden vorliege, der Betroffene mithin abschleppen lassen und Kostenersatz verlangen könne (105). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass einem Halteverbot im Gegensatz zu einem Parkverbot regelmäßig ein verkehrsschützender und kein privatschützender Charakter zukommt, da Halteverbote in aller Regel dort angeordnet werden, wo es durch haltende Wagen zu einer Verkehrsgefährdung kommen würde.

4. Einschränkung bei § 823 1 und II B GB

Es wird vertreten, dass Ersatz der Abschleppkosten von dem Fahrzeughalter weder gem. § 823 I noch II BGB verlangt werden kann, wenn dieser nicht zugleich Fahrzeugführer war (106).

Im Rahmen des § 823 I BGB ist der Ansicht zuzugeben, dass dem Halter, der nicht Fahrer ist und somit nicht gehandelt hat, kein eigenes Verschulden zum Vorwurf gemacht werden kann. Weder verstößt er gegen eine Verkehrssicherungspflicht, indem er den Pkw an einen Dritten überlässt noch besteht eine Pflicht dieser Person Anweisungen zu verkehrsgerechtem Verhalten zu geben. Im Falschparken kann ebenfalls keine dem Fahrzeug „innewohnende Schadensanlage” gesehen werden. Die Gefahr des Falschparkens beruht nicht auf dem Fahrzeug sondern auf dem Fahrer. Sofern man den Pkw einer Person überlässt, die durch einen Führerschein legitimiert ist, ein Fahrzeug zu führen, muss davon ausgegangen werden, dass sich diese Person entsprechend den Verkehrsregeln verhält.

Das Verschuldenserfordernis in Bezug auf § 823 II i. V. m. §§ 858, 859 BGB kann nicht mit dem Hinweis überwunden werden, dass der Halter Zustandsstörer ist und ein Verschulden im Rahmen der §§ 858, 859 BGB nicht erforderlich ist (107).

In diesem Sinne vertreten zwar einige Gerichte die Ansicht, dass der Halter auf jeden Fall für das schuldhafte Verhalten derer, die die Besitzstörung herbeigeführt haben, einzutreten habe (108). Auch das LG Frankfurt bejaht in einer neueren Entscheidung einen Anspruch gem. § 823 II i. V. m. §§ 858, 859 BGB mit dem Hinweis, dass verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB weder Bewusstsein der Widerrechtlichkeit der Besitzstörung noch Verschulden voraussetze (109). Diese. Ansichten verkennen aber, dass sich im Rahmen des § 823 II das Verschulden auf die Schutzgesetzverletzung beziehen muss (110). Das Verschulden ist selbst dann Anspruchsvoraussetzung des § 823 II BGB, wenn der Verstoß gegen das Schutzgesetz ohne Verschulden möglich ist (111). Insoweit stellt § 823 II BGB an den subjektiven Tatbestand weitergehende Anforderungen als das Schutzgesetz (112).

Insgesamt ist der Anspruch aus § 823 I und II BGB zwar gegen den Fahrer gegeben, entgegen einer verbreiteten Auffassung (113) gegen den Halter indes abzulehnen (114). Die daraus resultierenden (beweisrechtlichen) Schwierigkeiten der Praxis liegen auf der Hand.

VI. Nutzungsersatz

1. Nach Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV), §§ 985, 987 ff. BGB

Der Eigentümer des Parkplatzes kann vom Falschparker als nicht berechtigtem Besitzer Nutzungsersatz gem. §§ 987, 990 BGB bzw. §§ 988, 812 BGB für die Benutzung des Parkplatzes verlangen (115). § 992 BGB schließt den Anspruch aus § 990 BGB nicht aus (116). Hier kann wiederum ein Problem auftreten, wenn Halter und Fahrer personenverschieden sind (117).

2. Nach Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB

Ansprüche nach §§ 812 ff. BGB auf Nutzungsersatz werden gem. § 993 1. a. E. BGB durch die Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses grundsätzlich verdrängt. Die Ansprüche sind hingegen dann nicht durch die Sperrwirkung des EBV nach § 993 I. a. E. BGB ausgeschlossen, wenn der unrechtmäßige Besitzer - wie vorliegend der Parkende - den Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt hat und folglich die Voraussetzungen des § 992 BGB vorliegen. Aus demselben Grund sind die Schadensersatzansprüche aus § 823 I und II BGB nicht ausgeschlossen.

Der Falschparker greift ohne Rechtsgrund in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts ein. Für einen Mieter oder Pächter handelt es sich dabei um die Nutzungsmöglichkeit. Dadurch werden Gebrauchsvorteile am Parkplatz erlangt. In aller Regel hat der Falschparker positives Wissen vom fehlenden Rechtsgrund, sodass er nach §§ 812 I 1 2. Alt, 819 I, 292, 987 BGB die gezogenen Nutzungen herausgeben muss, ohne sich auf Entreicherung berufen zu können. Nach § 100 BGB sind Nutzungen die Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt, also bei Grundstücken der objektive Mietwert (118), gleichgültig ob der Berechtigte selbst die Nutzungen gezogen hätte (119). Im Falle der Nichtvermietung/-verpachtung lässt sich dieser Mietwert anhand der ersparten Parkgebühren berechnen (120).



1) Die Autoren sind Assessoren in Köln und Doktoranden an der Universität zu Köln. Das Manuskript ist auf dem Stand von März 2004.

2) Die Unterschiede werden dabei nur insoweit berücksichtigt als sie in rechtlicher Hinsicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

3) Daneben kommen noch weitere Konstellationen in Betracht, wie etwa das Abschleppen einer Fahrzeugs, welches in einem anlässlich einer Baustelle eingerichteten Halte- oder Parkverbot steht; dazu Grüneberg, NJW 1992, 945, 947; Janssen, NJW 1995, 624 ff. m. w. N; Parken im Schienenbereich, Grüneberg, NJW 1992, 945, 948.

4) LG Frankfurt a. M., NJW-RR 2003, 311; AG Darmstadt, NJW-RR 2003, 19ff.; AG München, NJW-RR 2002, 200ff.

5) AG Braunschweig, NJW-RR 1986, 1414; AG München, NJW-RR 2002, 200; DAR 1981, 56; AG Frankfurt a. M., NJW-RR 1989, 83, 84; NJW 1990, 917; LG Frankfurt a.M., NJW 1984, 283; AG Fürstenfeldbruck,DAR 1985, 257; AG Freising, DAR 1987, 156.

6) OVG Koblenz, NJW 1988, 929 f.; OVG Saarlouis, NJW 1994, 878 f.

7) BGH, NJW 1967, 46; so auch AG Braunschweig, NJW-RR 1986, 14.14; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl. 2004, § 859 Rdnr. 6.

8) Palandt/Bassenge, § 858 Rdnr. 3.

9) AG Berlin-Wedding, NJW-RR 1991, 353.

10) AG Berlin-Wedding, NJW-RR 1991, 353.

11) AG München, DAR 1981, 56; AG Deggendorf, DAR 1984, 227.

12) Palandt/Bassenge, § 859 Rdnr. 6; OVG Koblenz, NJW 1988, 929; LG Frankfurt a. M., NJW 1984, 183 m. w. N; AG Braunschweig, NJW-RR 1986, 1414; OLG Düsseldorf, ZMR 2001, 220.

13) LG Frankfurt a. M., NJW 1984, 183; NJW-RR 2003, 311; a. A. Schünemann, DAR 1997, 267 ff.

14) LG Frankfurt ä. M., NJW-RR 2003, 311.

15) Palandt/Bassenge, § 859 Rdnr. 5, 6; LG Frankfurt a.M., NJW 1984, 183.

16) Schünemann, DAR 1997, 267, 169.

17) LG Frankfurt a.M., NJW 1984, 183; AG Braunschweig, NJW-RR 1986, 1414.

18) AG München, DAR 1993, 30 f.

19) AG Braunschweig, NJW-RR 1986, 1414.

20) AG Braunschweig, NJW-RR 1986, 1414; LG Frankfurt a. M., NJW 1984, 183 m.w.N.

21) AG München, NJW 1996, 853.

22) Diese dauert gern. § 758 a IV ZPO von 21 Uhr bis 6 Uhr.

23) Dies ist regelmäßig mit erheblicher Mühe und wesentlich höheren Kosten verbunden. LG Frankfurt a. M., NJW-RR 2003, 311; wobei die Schadensminderungspflicht des Grundstückseigentümers zu beachten ist.

24) Einmal abgesehen von den genannten Baustellenfällen; dazu auch AG Frankfurt a. M., NJW-RR 1990, 730, 731.

25) AG Braunschweig, NJW-RR 1986, 1414; AG München, NJW-RR 2002, 200; im konkreten Fall verneinend AG Berlin-Wedding, NJW-RR 1991, 353; grundsätzlich zweifelnd Schünemann, DAR 1997, 267 ff.

26) BGH, NJW 1962, 1390, 1392; DB 1985, 968; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 244 f.

27) Palandt/Bassenge, § 862 Rdnr. 9; MünchKomm/Joost, BGB, Band 6, 3. Aufl. 1997, § 862 Rdnr. 8.

28) BGHZ 40, 18, 20.

29) BGHZ 41, 393, 397.

30) BGHZ 44, 27; Palandt/Bassenge, § 1004 Rdnr. 3.

31) Soergel/Mühl, BGB, Band 6, 12. Aufl. 1989, § 1004 Rdnr. 4.

32) Palandt/Bassenge; § 1004 Rdnr. 2.

33) BGHZ 79, 232, 237 = NJW 1981, 865; Palandt/Thomas, § 823 Rdnr. 61.

34) Janssen, NJW 1995, 624.

35) Janssen, NJW 1995, 624.

36) Palandt/Heinrichs, Einf vor § 145, Rdnr. 26.

37) BGHZ 21, 334.

38) BGH, NJW 1995, 399; NJW 1965, 387 (Parkplatz); Palandt/ Heinrichs, Einf vor § 145, Rdnr. 27 m. w. N.

39) Palandt/Sprau, Einf vor § 677 Rdnr. 13 ff.

40) Besorgt der Verwaltungsträger für einen Privaten eine öffentlich-rechtliche Pflicht, bestehen häufig Spezialregelungen, die teilweise den Zivilrechtsweg eröffnen und auf die GoA verweisen. Falls nicht, kann nach neuerer Ansicht des BGH ein Schuldverhältnis aus GoA begründet sein; BGH, NJW 1963, 1825; 1975, 207; 1976, 619; 1976, 748; 1955, 34(; 1964, 1365; 1969, 1205; BGH, VersR 1963, 1074; LG Braunschweig, DVBI. 1973, 227. A. A. LG Frankfurt a. M., NJW 1977, 1924; LG München 1, NJW 1978, 48; VG Kassel, NJW 1980, 305; AG Frankfurt a. M., NJW-RR 1990, 730, 731; AG Krefeld, NJW 1979, 722, MünchKomm/Seiler, BGB, Band 4, 3: Aufl. 1997, Vor § 677 Rdnr. 31.

41) Besorgt ein Verwaltungsträger für einen Privaten ein privatrechtliches Geschäft, finden die §§ 677ff. BGB Anwendung.

42) Besorgt ein Verwaltungsträger ein eigenes öffentlich-rechtliches Geschäft und zugleich für einen Privaten ein privatrechtliches Geschäft, finden die §§ 677ff. BGB entsprechende Anwendung, Palandt/Sprau, Einf vor § 677 Rdnr. 16.

43) Besorgt ein Privater für einen Verwaltungsträger ein privatrechtliches Geschäft finden die §§ 677ff. BGB Anwendung; MünchKomm/Seiler, Vor § 677 Rdnr. 25, 32. Handelt es sich um ein öffentliches Geschäft finden die §§ 677ff. BGB mit der Einschränkung Anwendung, dass gegebenenfalls sind vorrangige gesetzliche Sonderregelungen beachten, Palandt/Sprau, Einf vor § 677 Rdnr. 15.

44) Besorgt ein Verwaltungsträger für einen anderen Verwaltungsträger ein öffentlich-rechtliches Geschäft sind regelmäßig Spezialregelungen oder ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegeben. Hilfsweise sind die §§ 677ff. BGB anwendbar, Palandt/Sprau, Einf vor § 677 Rdnr. 14. Handelt es sich um ein privatrechtliches Geschäft finden die §§ 677ff. BGB unmittelbar Anwendung, Palandt/Sprau, Einf vor § 677 Rdnr. 13.

45) MünchKomm/Seiler, Vor § 677 Rdnr. 32; RGZ 130, 310 (Öffentlich-rechtlicher Verband zahlt Schulden der Gemeinde); LG Aachen, NJW 1963, 1252 (Bewahrung eines kommunalen Schulgebäudes vor Wasserschaden); OLG München, BB 1984, 2018 (Arbeiten auf Grund eines unwirksamen Werkvertrages).

46) Diese Lösung vertreten: AG Neumünster, DAR 1987, 387; AG Frankfurt a.M., NJW 1990, 917; AG München, DAR 81, 358; AG Tübingen, DAR 1984; 231, 232; AG Schöneberg, MDR 1978, 493; LG München 1, NJW 1983, 288; 1974, 2288; LG Berlin, NJW 1983, 288; OLG Karlsruhe, OLGZ 78, 206; LG Göttingen, MDR 1980, 324; AG Heidelberg, NJW 1977, 1541 m. Anm. Hofstetter, NJW 1978, 256; Jung, DAR 1983, 151; Wenroy, JuS 1979, 102; Dörner, DAR 1979, 10; ders. JuS 1978, 666.

47) Palandt/Sprau, § 662 Rdnr. 6.

48) Palandt/Sprau, § 677, Rdnr. 2

49) AG Frankfurt a. M., NJW 1990, 917; AG Neumünster, DAR 1987, 387.

50) Palandt/Sprau, § 677 Rdnr. 6.

51) Palandt/Sprau, § 677 Rdnr. 6; AG Frankfurt a.M., NJW 1990, 917; AG Tübingen, DAR 1984; 231, 232.

52) AG Neumünster, DAR 1987, 387; AG Frankfurt a.M., NJW 1990, 917; AG Tübingen, DAR 1984; 231, 232; Hofstetter, NJW 1978, 256.

53) AG Fürstenfeldbruck, DAR 1985, 257; AG Frankfurt a.M., NJW 1990, 917, NJW-RR 1990, 730, 731.

54) Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550, 2551.

55) AG Frankfurt a.M., NJW 1990, 917 anders in NJW-RR 1990, 730, 731; AG Tübingen, DAR 1984; 231, 232.

56) Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550, 2551.

57) OLG München, NJW-RR 1988, 1013, 1015; Palandt/Sprau, § 683 Rdnr. 4.

58) Palandt/Sprau, § 683 Rdnr. 4; AG Tübingen, DAR 1984; 231, 232.

59) OLG München; NJW-RR 1988, 1013, 1015.

60) OLG München, NJW-RR 1988, 1013, 1015.

61) AG Frankfurt a. M., NJW-RR 1990, 730, 731; grundsätzlich verneinend AG Berlin-Wedding, NJW-RR 1991, 353; AG Bremen, DAR 1984, 224.

62) BVerwGE 58, 326, 331 = NJW 1980, 850; VGH Mannheim, DÖV 1990, 482f.; VGH München, DÖV 1990, 483f.; OVG Koblenz, NVwZ 1988, 658 f.; Fehn, VR 1988, 167, 169.

63) AG Frankfurt a. M., NJW-RR 1990, 730, 731.

64) AG Frankfurt a. M., NJW-RR 1990, 730, 731.

65) Janssen, NJW 1995, 624, 625.

66) Dies gilt ebenfalls bei § 812 BGB, siehe dazu unten C. VI. 2.

67) AG Fürstenfeldbruck, DAR 1985, 257; auch Dörner, JuS 1978, 666, 671.

68) Diese Lösung vertritt u. a.: AG Tübingen, DAR 1984; 231, 232; Schünemann, DAR 1997, 267, 270.

69) BGHZ 55, 153, 159 = NJW 1971, 886; BGH, NJW 1977, 2264; BGH, NJW-RR 1990, 1172; BGH, VersR 1995, 348; AG Frankfurt a. M., NJW-RR 1990, 730; Palandt/Thomas, § 823 Rdnr. 8.

70) Medicus, Bürgerliches Recht, 19. Aufl. 2002, Rdnr. 613.

71) BGHZ 55, 153, 159 = NJW 1971, 886; zweifelnd Medicus, aaO.

72) Janssen, NJW 1995, 624, 625.

73) AG Freising, DAR 1987, 156 – jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit; Hofstetter, NJW 1978, 256.

74) AG Freising, DAR 1987, 156 – jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.

75) Janssen, NJW 1995, 624, 626.

76) OLG Karlsruhe, OLGZ 1978, 206; AG Braunschweig, NJW-RR 1986, 1414.

77) A. A. LG Berlin, NJW 1993, 288 unter unzutreffender Berufung auf den BGH.

78) So ausdrücklich AG Braunschweig, NJW-RR 1986, 1414.

79) AG Freising, DAR 1987, 156 - jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.

80) AG Freising, DAR 1987, 156 - jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.

81) AG Frankfurt a. M., NJW-RR 1989, 83, 84; AG Berlin-Wedding, NJW-RR 1991, 353.

82) AG München, NJW-RR 2002, 200.

83) Gegen eine Wartefrist entschieden AG München, NJW-RR 2002, 200; AG Deggendorf, DAR 1984, 227, 228.

84) Zu letzterem AG Braunschweig, NJW-RR 1986, 1414.

85) Palandt/Thomas, § 823 Rdnr. 13.

86) AG München, NJW-RR 2002, 200.

87) Kötz, Deliktsrecht, 6. Aufl. 1994, Rdnr. 160.

88) Palandt/Heinrichs, Vorb. § 249 Rdnr. 77.

89) Janssen, NJW 1995, 624, 626; im Anschluss an AG Braunschweig, NJW 1986, 1414.

90) Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550, 2553.

91) NJW-RR 1989, 83, 84; auch AG Berlin-Wedding, NJW-RR 1991, 353.

92) Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550, 2553.

93) Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550, 2553.

94) Siehe hierzu ausführlich Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550, 2554, wobei sie wiederum äußerst bedenklich einen Anspruch an der erstattungsfähigen Höhe scheitern lassen.

95) BGH, NJW 1976, 1256; NJW 1977, 35 und 1446; 1980, 119, 120; Soergel/Mertens, BGB, Band 2, 12. Aufl. 1990, § 249 Rdnr. 66; a. A. MünchKomm/Grunsky, BGB, Band 2, 3. Aufl. 1997, Vorbem. § 249 Rdnr. 25; Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550, 2554 f.; Weimar, NJW 1989, 3246, 3249; Peche, JuS 1981, 645. Vgl. auch Lipp, NJW 1992, 1913.

96) BGH, NJW 1981, 865; AG Braunschweig, NJW-RR 1986, 1414; AG München, DAR 1993, 30 f.; NJW-RR 2002, 200; Hofstetter, NJW 1978, 256.

97) Das Selbsthilferecht legitimiert nur die Beseitigung der Störung an sich, gewährt jedoch keinen Anspruch auf Kostenersatz; so nur AG Fürstenfeldbruck, DAR 1985, 257; Dörner, JuS 1978, 666, 671.

98) AG Frankfurt a. M., NJW-RR 1990, 730, 731; LG Frankfurt a.M., NJW 1984, 183.

99) Diese Lösung vertreten: AG Braunschweig, NJW-RR 1986, 1414; AG München, NJW-RR 2002, 200; wohl auch AG Frankfurt a. M., NJW-RR 1989, 83; im konkreten Fall verneinend AG Berlin-Wedding, NJW-RR 1991, 353.

100) LG Berlin, NJW 1983, 289 m.w.N.; AG Frankfurt a. M., NJW-RR 1990, 730.

101) OLG Nürnberg, NJW 1974, 1145; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 274; LG München 1, NJW 1984, 2288; 1983, 288; Frankfurt a. M., NJW-RR 1990, 730; Palandt/Thomas, § 823 Rdnr. 66; a.A. Grüneberg, NJW 1992, 945 ff.

102) OLG Köln, NJW-RR 87, 478; Palandt/Thomas, § 823 Rdnr. 66.

103) AG Frankfurt, NJW-RR 1990, 730.

104) Janssen, NJW 1995, 624, 626 f.; a. A. Palandt/Thomas, § 823 Rdnr. 66.

105) LG München 1 NJW 1983, 288; AG Charlottenburg, VersR 1971, 92; LG Berlin, NJW 1983, 288, 289 m.w.N.; zur Gegenargumentation siehe Janssen, NJW 1995, 624, 626 f.

106) AG Darmstadt, NJW-RR 2003, 19.

107) Palandt/Bassenge, § 858 Rdnr. 1.

108) AG Fürstenfeldbruck, DAR 1985, 257; allerdings nur im Rahmen des §§ 858, 859 BGB AG Frankfurt a. M., NJW 1990, 917; DAR 1985, 257.

109) LG Frankfurt a. M., NJW-RR 2003, 311.

110) Palandt/Heinrichs, § 823 Rdnr. 60.

111) Palandt/Thomas, § 823 Rdnr. 60.

112) Palandt/Thomas, § 823 Rdnr. 60.

113) Grüneberg, NJW 1992, 945 ff.; Janssen NJW 1995, 624, 627.

114) Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550, 2555.

115) Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550, 2551.

116) Palandt/Bassenge, § 992 Rdnr. 1.

117) AG Darmstadt, NJW-RR 2003, 19, 20.

118) BGH, WM 1978, 1208, 1209; BGH, NJW 1978, 1578, Soergel/Mühl, BGB, Band 6, 12. Aufl. 1998, § 987 Rdnr. 2.

119) Palandt/Bassenge, § 987 Rdnr. 7.

120) Janssen, MW 1995, 624, 627.