Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Wedding Urteil vom 01.10.1990 - 6 C 443/90 - Zur Unzulässigkeit privater Abschleppkosten bei fehlender Beeinträchtigung

AG Wedding v. 01.10.1990: Zur Unzulässigkeit privater Abschleppkosten bei fehlender Beeinträchtigung


Siehe auch Private Abschleppkosten und - Kfz-Umsetzungsgebühren




Das Amtsgericht Wedding (Urteil vom 01.10.1990 - 6 C 443/90) hat entschieden:
Wird ein PKW unerlaubt auf einem Privatparkplatz abgestellt, ohne daß eine konkrete Behinderung des Zuganges und des Gesamtgebrauchs oder eine Beeinträchtigung eines Mieters der Parkfläche eintritt, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten.


Anmerkung:

Diese Entscheidung stellt aber eine Mindermeinung dar. Die herrschende Meinung hält beim privaten Abschleppen eine konkrete Behinderung nicht für erforderlich.

So führen Baldringer / Jordans "Beurteilung des „Abschleppfalles” nach bürgerlichem Recht - insbesondere Ersatz der Abschleppkosten bei widerrechtlichem Parken" (NZV 2005, 75 ff.) aus:
"Nicht jede bloße Gebrauchshinderung ohne Eingriff in die Sachherrschaft ist ausreichend, um eine Besitzstörung im Sinne des § 858 BGB anzunehmen. Es wird vertreten, dass kein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten bestehe, wenn keine konkrete Behinderung des Zugangs und des Gesamtgebrauchs eingetreten sei. Diese Ansicht mag im Einzelfall gerechtfertigt sein, ist regelmäßig aber für die Fälle widerrechtlichen Parkens zu eng. Nicht zuletzt ist die mit der Frage, wann eine Beeinträchtigung vorliegt, verbundene Rechtsunsicherheit nicht hinnehmbar. Die Ansicht ist deswegen abzulehnen."