Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht München Urteil vom 23.10.1980 - 4 C 9799/80 - Zur zulässigen Selbsthilfe gegen rechtswidriges privates Parken ohne zeitliche Grenze

AG München v. 23.10.1980: Zur zulässigen Selbsthilfe gegen rechtswidriges privates Parken ohne zeitliche Grenze


Das Amtsgericht München (Urteil vom 23.10.1980 - 4 C 9799/80) hat entschieden, dass bei der Selbsthilfe gegen eine Besitzstörung durch rechtswidriges Parken eine zeitliche Grenze nicht eingehalten werden muss:
Der Grundstücksbesitzer darf sich ohne zeitliche Begrenzung der verbotenen Eigenmacht gegen die Besitzstörung. durch Abstellen eines Kfz erwehren.


Siehe auch Private Abschleppkosten und - Kfz-Umsetzungsgebühren


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der KI. hat gegen die Bekl. keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB wegen Eigentums- bzw. Besitzverletzung.

Das Handeln der Bekl. war nach § 859 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Kl. hat durch das Abstellen des Fahrzeuges den Besitz der Bekl. nach § 858 BGB gestört. Die Bekl durfte sich dieser Besitzstörung nach § 859 Abs. 1 BGB erwehren. Dem steht nicht entgegen, daß sich der Besitzer gemäß § 859 Abs. 3 BGB nur sofort nach der Entziehung sich des Besitzes wieder bemächtigen darf. Es kann dahinstehen, ob die Bekl. im vorliegenden Fall die zeitliche Grenze eingehalten hat.

Zwar stellt das Abstellen eines Fahrzeuges auf einem fremden Parkplatz die teilweise Entziehung des Grundstücksbesitzes dar, es handelt sich aber gleichzeitig um eine Besitzstörung des Gesamtgrundstücks. Für die Besitzwehr nach § 859 Abs. 1 BGB sind dabei nicht die zeitlichen Grenzen des § 859 Abs. 3 BGB einzuhalten. Dies ergibt sich zunächst daraus, daß das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem fremden Gelände eher den Charakter einer Besitzstörung als den einer Besitzentziehung hat. Dies ergibt auch ein Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen, z. B. dem Fall, daß ein geparktes Fahrzeug die Ein- oder Ausfahrt eines fremden Grundstücks versperrt. Hier ist lediglich von einer Besitzstörung auszugehen, was zur Folge hat, daß sich der Grundstücksbesitzer ohne zeitliche Begrenzung der verbotenen Eigenmacht erwehren kann. Ein unterschiedliches Ergebnis bei dem hier vorliegenden Fall wäre schwer einzusehen.

Zudem stellt § 859 Abs. 3 BGB nur eine Sonderregelung für die Besitzentziehung dar. Ist eine solche Besitzentziehung gleichzeitig auch eine Besitzstörung, so ist § 859 Abs. 1 BGB daneben anwendbar. Es ist sinnvoll, den rechtspolitisch umstrittenen § 859 Abs .3 BGB einschränkend nur auf reine Besitzentziehungen anzuwenden. ..."