Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechungsübersicht - Zur Berechtigung des privaten Abschleppens zur Beseitigung einer Besitzstörung als Geschäftsführung ohne Auftrag

Rechtsprechungsübersicht: Zur Berechtigung des privaten Abschleppens zur Beseitigung einer Besitzstörung als Geschäftsführung ohne Auftrag


Siehe auch Private Abschleppkosten und - Kfz-Umsetzungsgebühren




Zivilgerichte:


  • AG München DAR 1981, 56 = VersR 1981, 362 (Urt. v. 23.10.1980 - 4 C 9799/80):
    Der Grundstücksbesitzer darf sich ohne zeitliche Begrenzung der verbotenen Eigenmacht gegen die Besitzstörung. durch Abstellen eines Kfz erwehren.


  • LG Frankfurt DAR 1984, 25 f. = NJW 1984, 183 (Urt. v. 22.06.1983 - 2/1 S 59/83):

    1. Aus der Entstehungsgeschichte des § 859 Abs. 3 BGB ergibt sich, daß nach dem Willen des Gesetzgebers "sofort" nicht im Sinne von augenblicklichen bzw. blitzschnellen Handelns verstanden werden darf, da bei einer so engen Auslegung das Wiederbemächtigungsrecht in seiner Wirksamkeit zu weit beeinträchtigt würde.

    2. Wird ein Personenkraftwagen in der Weise geparkt, daß Möbel aus einem Lagerraum nicht mehr hinausgetragen werden können, liegt eine Besitzstörung bzw Eigentumsverletzung vor.

    3. Wird das Fahrzeug von Privat abgeschleppt, so hat der Störer unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag die Abschleppkosten und wegen Eigentumsverletzung die sonstigen Kosten für Hilfspersonal zu erstatten.

  • AG Tübingen DAR 1984, 231 f. (Urt. v. 14.12.1983 - 10 1657/82):

    1. Wird ein Personenkraftwagen in der Weise geparkt, daß Möbel aus einem Lagerraum nicht mehr hinausgetragen werden können, liegt eine Besitzstörung bzw Eigentumsverletzung vor.

    2. Wird das Fahrzeug von Privat abgeschleppt, so hat der Störer unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag die Abschleppkosten und wegen Eigentumsverletzung die sonstigen Kosten für Hilfspersonal zu erstatten.

  • AG Bremen DAR 1984, 224 f. (Urt. v. 26.01.1984 - 11 C 445/83):
    Das verbotswidrige Zuparken stellt zwar eine Besitzstörung dar, jedoch darf der Verletzte das Kraftfahrzeug nur abschleppen lassen, wenn der Täter auf frischer Tat ertappt wird.
  • AG Deggendorf DAR 1984, 227 f. (Urt. v. 07.02.1984 - C 1156/83):

    1. Das verbotswidrige Parken eines Kfz auf einem fremden Grundstück stellt keine (Teil-) Entziehung dieses Grundstückes dar, sondern eine Besitzstörung.

    2. Der Besitzer des Grundstückes kann sich deshalb ohne zeitliche Schranke dieser Besitzstörung erwehren, wobei er nicht den einschränkenden Erfordernissen des § 229 BGB unterliegt.

  • AG Fürstenfeld-Bruck DAR 1985, 257 (Urt. v. 13.12.1984 - 1 C 2162/84):

    1. Das unberechtigte Abstellen eines Kfz auf einem Privatparkplatz stellt eine Zustandsbesitzstörung dar, so daß es der Berechtigte abschleppen lassen darf.

    2. Der Halter hat die Abschleppkosten und eine angemessene Kostenpauschale zu erstatten, wobei es nicht darauf ankommt, ob er persönlich oder eine andere Person das Fahrzeug abgestellt hat.

  • AG Neumünster DAR 1987, 387 (Urt. v. 20.03.1987 - 8 C 1648/86):
    Läßt der Inhaber eines Privatparkplatzes ein dort unberechtigt abgestelltes Fahrzeug abschleppen, hat er Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag.
  • AG Wedding NJW-RR 1991, 353 (Urt. v. 01.10.1990 - 6 C 443/90):
    Wird ein PKW unerlaubt auf einem Privatparkplatz abgestellt, ohne daß eine konkrete Behinderung des Zuganges und des Gesamtgebrauchs oder eine Beeinträchtigung eines Mieters der Parkfläche eintritt, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten.
  • AG München DAR 1993, 30 (Urt. v. 09.09.1992 - 451 C 5828/92):

    1. BGB § 858 Abs 1 ist Schutzgesetz im Sinne des BGB § 823 Abs 2.

    2. Das widerrechtliche Parken auf einem privaten Parkplatz (hier: Gästeparkplatz einer Pension) stellt eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar, gegen die sich der Besitzer sofort nach der Entziehung des Besitzes durch Abschleppen des Fahrzeugs erwehren kann.

    3. Das Tatbestandsmerkmal "sofort" ist erfüllt, wenn der Besitzer das widerrechtlich geparkte Fahrzeug etwa 2 bis 3 Stunden nach der Besetzung des Parkplatzes abschleppen läßt.

  • AG Essen DAR 2002, 131 (Urt. v. 06.12.2001 - 136 C 159/01)

    Ein Grundstückseigentümer, der einen Falschparker von einem nichtöffentlichen Privatparkplatz abschleppen läßt, hat auch dann einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn das Parken zur Nachtzeit oder am Wochenende erfolgt ist und das Abschleppenlassen erst am nächsten Tag 15 1/2 Stunden nach dem Abstellen erfolgt.

    Im Jahre 2009 ist sodann durch die Entscheidung des BGH vom 05.06.2009 - V ZR 144/08 - Klarheit in die teils kontroversen Meinungen zum Problem der privaten Abschleppkosten gekommen:
    Der Grundstücksberechtigte darf ein auf dem Grundstück bestimmungswidrig abgestelltes Fahrzeug kostenpflichtig abschleppen lassen. Ihm steht bis zur Bezahlung der Abschleppkosten ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zu.

Verwaltungsgerichte:


  • OVG Münster VRS 70, 159 f. (Beschl. v. 16.02.1984 - 19 B 349/84):
    Die Straßenverkehrsbehörde kann idR nicht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden, einem Grundstückseigentümer den Namen und die Anschrift des Halters eines unbefugt auf einem Grundstück parkenden Kraftfahrzeugs mitzuteilen, weil es an einem Anordnungsgrund fehlt.
  • VG Saarlouis NZV 1991, 47 (Urt. v. 26.06.1990 - 5 K 205/89):

    Die Polizei ist nicht befugt, das Abschleppen eines - auf einem nicht zum öffentlichen Straßenverkehrsgelände abgestellten - PKWs allein zum Schutz privater Rechte zu veranlassen, wenn dem betroffenen Privaten ein Selbsthilferecht nach BGB § 859 Abs 1 zur Seite steht, aufgrund dessen er selbst ein Abschleppunternehmen beauftragen darf.

  • OVG Saarlouis NZV 1993, 366 f. = DAR 1994, 79 f. = NJW 1994, 878 f, (Urt. v. 06.05.1993 - 1 R 106/90):

    1. Die widerrechtliche Benutzung eines privat angemieteten Stellplatzes berechtigt den Mieter nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren.

    2. Für eine polizeiliche Abschleppmaßnahme ist der - im konkreten Fall zu bejahende - objektiv gegebene Tatbestand einer Nötigung (§ 240 Abs 1 StGB) jedenfalls dann eine tragfähige Grundlage, wenn nach der für die Polizeibeamten überschaubaren Sachlage auch der Verdacht verwerflichen Handelns (§ 240 Abs 2 StGB) besteht.

    3. Ob darüber hinaus auch der subjektive Tatbestand, insbesondere ein Nötigungswille, auf seiten des Blockierers vorlag, kann offenbleiben.


Strafgerichte:


  • OLG Stuttgart VRS 78, 205 ff. (Urt. v. 24.11.1989 - 1 Ss 484/89):

    1. Der Inhaber eines Privatparkplatzes darf grundsätzlich vollen Schadensersatz verlangen, bevor er ein rechtswidrig geparktes und deshalb abgeschlepptes Fahrzeug herausgibt.

    2. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts kann jedoch gegen Treu und Glauben verstoßen und verwerflich sein, wenn sich der Berechtigte nicht an Zusagen über die ungefähre Höhe des Schadensersatzes hält.


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