Das Verkehrslexikon

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OVG Saarlouis Urteil vom 06.05.1993 - 1 R 106/90 - Zur ausreichenden tatsächlichen Grundlage für hoheitliches Abschleppen bei Nötigung

OVG Saarlouis v. 06.05.1993: Zur ausreichenden tatsächlichen Grundlage für hoheitliches Abschleppen bei Nötigung


Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis (Urteil vom 06.05.1993 - 1 R 106/90) hat entschieden:
  1. Die widerrechtliche Benutzung eines privat angemieteten Stellplatzes berechtigt den Mieter nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren.

  2. Für eine polizeiliche Abschleppmaßnahme ist der - im konkreten Fall zu bejahende - objektiv gegebene Tatbestand einer Nötigung (§ 240 Abs 1 StGB) jedenfalls dann eine tragfähige Grundlage, wenn nach der für die Polizeibeamten überschaubaren Sachlage auch der Verdacht verwerflichen Handelns (§ 240 Abs 2 StGB) besteht.

  3. Ob darüber hinaus auch der subjektive Tatbestand, insbesondere ein Nötigungswille, auf seiten des Blockierers vorlag, kann offenbleiben.

Siehe auch Private Abschleppkosten und - Kfz-Umsetzungsgebühren


Zum Sachverhalt:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Erstattung von Abschleppkosten.

Er war im Oktober 1988 Eigentümer und Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen. Auf Veranlassung von Beamten der Beklagten wurde sein Fahrzeug am 28.10.1988 gegen 12.40 Uhr aus dem Bereich eines Parkplatzes in der F straße in S - abgeschleppt. Es war vor einem auf dem Stellplatz Nr. stehenden Fahrzeug abgestellt und hinderte dadurch dessen Führer am Wegfahren. Dieser hatte die Polizeibeamten verständigt, die ihrerseits ein privates Unternehmen mit dem Abschleppen des klägerischen Fahrzeugs beauftragt hatten, nachdem der Versuch, den als Halter festgestellten Kläger telefonisch in seiner Wohnung zu erreichen, erfolglos verlaufen war. Der Parkplatz war durch eine Mauer beziehungsweise einen Zaun umfriedet, zur Straße hin offen, allerdings mit einem Eisentor verschließbar. Die auf dem Parkplatz befindlichen und durch eine Beschilderung gekennzeichneten Stellplätze waren privat vermietet. An der Einfahrt zum Parkplatz und an der rückwärtigen Mauer im Innenbereich war ein Schild mit der Aufschrift angebracht "Privatgrundstück! Unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt". Mieter unter anderem des Stellplatzes Nr. war die Z -Versicherung, deren Geschäftsräume sich in der nahe gelegenen -W -Straße befinden. Der Kläger war als Mitarbeiter dieser Gesellschaft zur Benutzung des in Rede stehenden Stellplatzes befugt.

Durch Bescheid vom 13.12.1988 wurde der Kläger zur Zahlung der entstandenen Abschleppkosten von 93,48 DM aufgefordert. Zur Begründung hieß es, das Fahrzeug habe vor einem ordnungsgemäß abgestellten PKW gestanden, so daß andere Verkehrsteilnehmer das Grundstück bzw. die Stellfläche nicht hätten verlassen können.

Der Widerspruch des Klägers war erfolglos. Seiner Anfechtungsklage wurde vom Verwaltungsgericht stattgegeben. Die zugelassene Berufung der Beklagten hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte (Art. 2 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EntlG i.V.m. Art. 21 Satz 2 4. VwGO ÄndG) und von der Beklagten form- und fristgerecht (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO) eingelegte Berufung ist begründet. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann der Leistungsbescheid der Beklagten vom 13.12.1988 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung des Ministers des Innern vom 21.3.1989 rechtlich nicht beanstandet werden. Das ergibt sich aus § 55 Abs. 5 Satz 1 PVG (zur Maßgeblichkeit dieser Bestimmung für den vorliegenden Fall trotz des am 1.1.1990 in Kraft getretenen Saarländischen Polizeigesetzes - SPolG - vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Saarländischen Polizeirechts vom 8.11.1989, Amtsbl. S. 1750).

Nach der genannten Bestimmung kann die Polizeibehörde, wenn eine Handlung auf Kosten des Pflichtigen ausgeführt worden ist (= Ersatzvornahme), von dem Pflichtigen die Erstattung der angefallenen Kosten verlangen. Vorausgesetzt ist dabei, daß das polizeiliche Vorgehen, das zum Entstehen der Kosten geführt hat, rechtmäßig war. Das ist vorliegend zu bejahen. Die Entscheidung der Beamten der Beklagten, das Fahrzeug des Klägers abschleppen zu lassen, entsprach den sich aus den §§ 14, 19, 20, 41, 44 und 55 PVG ergebenden Anforderungen.

Zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens lag eine von dem Kläger zu verantwortende Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der §§ 14 Abs. 1, 41 Abs. 1 PVG vor. Sein Fahrzeug war auf dem Parkplatz des Anwesens straße so abgestellt, daß das auf dem Stellplatz Nr. 4 geparkte Fahrzeug blockiert und der Fahrer am Wegfahren gehindert wurde. Die dadurch herbeigeführte Eigentums- und Besitzstörung gegenüber dem Eigentümer/Führer des eingeparkten Fahrzeugs war rechtswidrig. Zwar wäre der Kläger beziehungsweise die Z -Versicherungsgesellschaft als Mieter des Stellplatzes Nr. 4 und damit Besitzer eines Grundstücksteils gemäß § 859 Abs. 1 und 3 BGB berechtigt gewesen, sich sofort nach Entziehung des Besitzes durch Entsetzung des Täters mittels Abschleppens des rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs wieder des Besitzes zu bemächtigen (vgl. u.a. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 51. Auflage, § 859 Rn 4; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18.11.1977, OLGZ 1978, 206; LG Frankfurt, Urteil vom 22.6.1983, NJW 1984, 183; AG Mühlheim, Urteil vom 6.6.1986, NJW-RR 1986, 1355; AG Braunschweig, Urteil vom 6.11.1985, NJW-RR 1986, 1414; AG Frankfurt, Urteil vom 6.10.1989, NJW 1990, 917; einschränkend - "nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist" -: AG Frankfurt, Urteil vom 7.4.1988, NJW - RR 1989, 83). Die widerrechtliche Benutzung des Stellplatzes berechtigte den Kläger jedoch nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren, denn dadurch erfolgte keine Beseitigung der Besitzstörung (vgl. hierzu Palandt, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 15.1.1969, MDR 1969, 601 (602); OVG Koblenz, Urteil vom 29.9.1987, NJW 1988, 929 (930)). Auch kann nicht angenommen werden, der andere Fahrer habe in ein Zuparken als im Vergleich zum Abschleppen seines Fahrzeugs ihn weniger belastende Maßnahme eingewilligt. Eine solche konkludente Einwilligung setzte voraus, daß dieser Fahrer bei dem Parkvorgang überhaupt an die Möglichkeit eines Abschleppens oder Zuparkens gedacht hat. Selbst wenn dies aufgrund der entsprechenden Hinweisschilder zu bejahen wäre, kommen Fallgestaltungen in Betracht, die ein sofortiges oder alsbaldiges Wegfahren als zwingend notwendig erscheinen lassen und deshalb gegen eine generelle Einwilligung des Betreffenden sprechen. Ungeachtet dessen ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, daß der andere Fahrer ein Blockieren seines Fahrzeugs nur unter der Voraussetzung akzeptiert hat, daß der hierfür Verantwortliche für ihn leicht und schnell erreichbar war. Das wiederum hätte zumindest vorausgesetzt, daß - konkret - der Kläger eine entsprechende Nachricht an einem der beiden Fahrzeuge sichtbar hinterlassen hätte, was unstreitig nicht geschehen ist.

Da jeder Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehraufgabe darstellt (vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 14.5.1985, E 69, 315 (352) Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Auflage 1987, Rdnr. 75; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage 1985, S. 232, 236; Friauf in von Münch, Bes.VerwR, 8. Auflage 1988, S. 217;), erfährt der polizeiliche Individualschutz keine Einschränkung aufgrund der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 PVG (zutreffend Frotscher, DVBl. 1976, 695 (698)). Bei Rechtspositionen, die ihre Grundlage ausschließlich in der Privatrechtsordnung haben, obliegt aber nach dem Grundsatz der Subsidiarität der staatliche Rechtsschutz primär den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den ihnen zugeordneten Zwangsvollstreckungsorganen (vgl. u.a. Götz, a.a.O. Rdnr. 77). Dieser Grundsatz der Subsidiarität gilt allerdings nicht für den Schutz solcher privater (individueller) Rechte, die auch im öffentlichen Recht in Form von Gebots- und Verbotstatbeständen abgesichert sind (vgl. u.a. Götz, a.a.O.; Martens, DÖV 1976, 457 (459); Frotscher, a.a.O. S. 699; im Ergebnis ebenso Wolff/Bachof, VerwR III, 4. Auflage 1978, S. 49). So aber liegt der Fall. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen die Grundregel im Straßenverkehr, die - verkürzt - dahin lautet, andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr als unvermeidbar zu behindern (§ 1 Abs. 2 StVO), ausscheidet, weil es sich bei dem in Rede stehenden Parkplatz nicht um öffentlichen Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts handelt, worauf - entgegen der Ansicht der Beklagten - die Ausgestaltung der Parkfläche innerhalb eines Hofraumes mit abschließbarem Rolltor und konkreter Kennzeichnung (Numerierung) der einzelnen Stellplätze sowie die ausdrücklich auf ein Privatgrundstück hinweisenden Schilder hindeuten (vgl. hierzu u.a. BayObLG, Beschlüsse vom 9.1.1984, VRS 66, 290 und 24.5.1982, NJW 1983, 129). Denn der Kläger hat durch sein Verhalten nicht nur den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt (§ 240 Abs. 1 StGB), sondern es bestand nach der für die Polizeibeamten überschaubaren Sachlage auch der Verdacht verwerflichen Handelns (§ 240 Abs. 2 StGB). Damit war eine tragfähige Grundlage für das Einschreiten von Polizeibeamten zur Beseitigung der noch fortdauernden Störung gegeben.

Indem der Kläger sein Auto hinter dem auf dem Stellplatz Nr. befindlichen Fahrzeug abgestellt und sich entfernt hatte, so daß dem anderen Fahrer ein Verlassen des Parkplatzes unmöglich war, hat er diesen mit Gewalt zu einem Dulden beziehungsweise Unterlassen, nämlich zum Verbleiben beziehungsweise Verzicht auf das Wegfahren, genötigt.

Der Senat unterstellt dann zugunsten des Klägers, daß sich für die polizeiliche Schutzwürdigkeit des durch den Nötigungstatbestand geschützten Rechtsguts der Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11.11.1986, E 73, 206 (237; Dreher/Tröndle, a.a.O., § 240 Rdnr. 2;)) dadurch eine Einschränkung ergibt, daß die Frage der Strafbarkeit eine ausdrückliche Rechtswidrigkeitsprüfung auf der Grundlage der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB erfordert (dazu grundlegend BVerfG, a.a.O., S. 247 ff, 254 f). Die Bedeutung des § 240 Abs. 2 StGB besteht darin, angesichts der Weite der Tatbestandsbeschreibung in Absatz 1 ein Korrektiv zur Begrenzung der Strafbarkeit einzuführen, da andernfalls zahlreiche im täglichen Umgang der Bürger miteinander als sozialunschädlich empfundene Verhaltensweisen erfaßt würden, ohne daß eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Gegennorm dem entgegenstünde (BGH, Beschluß vom 5.5.1988, BGHSt 35, 270 (275 f) = NJW 1988, 1739 (1740)). Ob eine sich objektiv als Nötigungshandlung darstellende Verhaltensweise als sozial unschädlich und damit nicht verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB zu werten ist, erfordert eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BVerfG, a.a.O., S. 247, 253 ff; ebenso Beschluß vom 26.7.1990, NJW, 1991, 971). Eine solche dem Einzelfall gerecht werdende eingehende Verwerflichkeitsprüfung wird jedoch in der Regel in dem Zeitpunkt, in welchem gegen ein objektiv nötigendes Verhalten polizeilich - nach dem Opportunitätsprinzip - eingeschritten werden soll, nicht möglich sein. Es muß deshalb aus Gründen wirksamer polizeilicher Gefahrenabwehr jedenfalls genügen, wenn die zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bekannten Umstände keinen Anhalt für ein sozial unschädliches und damit nicht verwerfliches Verhalten des "Störers" bieten, mithin der begründete Verdacht verwerflichen Handelns besteht. So aber stellte sich die Situation für die Beamten der Beklagten dar. Das eindeutige Blockieren eines auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs durch ein fremdes Fahrzeug konnte von den um Hilfe gebetenen Polizeibeamten bei der gegebenen Situation nur als sozialschädlicher - gravierend rücksichtsloser - Gewaltakt gewertet werden. An dieser Einschätzung konnte sich auch dann nichts ändern, wenn von ihnen unterstellt oder angenommen wurde, daß es sich bei dem "Blockierer" um einen privaten Stellplatzberechtigten handelte. Denn die Rechtsordnung sieht für diesen im Fall verbotener Eigenmacht - wie bereits dargelegt - das Recht der Selbsthilfe nach § 859 Abs. 3 BGB vor. Darüber hinausgehende Gewaltausübung mißachtet den Vorrang des staatlichen Gewaltmonopols (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3.2.1993 - 3 StR 356/92 -).

Im weiteren kann offenbleiben, ob darüber hinaus auch der subjektive Tatbestand, insbesondere ein Nötigungswille, für den bedingter Vorsatz genügt (Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, 44. Auflage 1988, § 240 Rdnr. 33), auf seiten des Klägers gegeben war, wofür übrigens der erwähnte Umstand spricht, daß er keinen besonderen Hinweis auf seine aktuelle Erreichbarkeit hinterlassen und - wie zu ergänzen ist - das auch nicht nachgeholt hat, nachdem er in der Z -Versicherung keine hinreichende Klärung über den Stellplatzbenutzer erreichen konnte. Diese Frage betrifft die Strafbarkeit und strafrechtliche Verfolgbarkeit der hier in Rede stehenden mit Strafe bedrohten Handlung. Für die Frage, ob das Verhalten des Klägers eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit darstellte, kommt es hingegen lediglich darauf an, ob objektiv - nach Tatbestand und unter Berücksichtigung der Verwerflichkeitsklausel im aufgezeigten Sinn - eine Gefährdung oder Verletzung der durch § 240 StGB geschützten Rechtsgüter vorlag (vgl. hierzu allgemein Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O., S. 236; in bezug auf § 103 StGB: BVerwG, Urteil vom 8.9.1981, E 64, 55 (61)).

Zur Beseitigung der fortdauernden, aufgrund der Sachlage gegebenen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung war die Durchführung einer Abschleppmaßnahme ein geeignetes Mittel (vgl. § 41 Abs. 2 PVG). Infolge der Abwesenheit des Klägers bestand für die Polizeibeamten nur die Möglichkeit zu einem Vorgehen im Wege unmittelbarer Ausführung, das den Erlaß einer polizeilichen Verfügung beinhaltet (§ 44 Abs. 1 Satz 2 PVG) und bei dem das Erfordernis der Androhung entfällt (§ 55 Abs. 2 Satz 1 PVG). Die hierfür über die §§ 14, 41 PVG hinausgehenden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen waren damals gesetzlich nicht ausdrücklich festgelegt (vgl. nunmehr § 44 Abs. 2 SPolG). Sie ergaben sich indes aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Daraus folgt, daß diese Form polizeilichen Vorgehens zulässig ist, wenn eine rechtzeitige Inanspruchnahme des Störers nicht möglich ist. Das war der Fall, da der Kläger, als der andere Fahrer wegfahren wollte, nicht anwesend und auch seine alsbaldige Rückkehr zu seinem Fahrzeug nicht erkennbar war. Die den Polizeibeamten allenfalls zumutbare Halterfeststellung war von ihnen vorgenommen, und der Versuch, den als Halter festgestellten Kläger telefonisch in seiner Wohnung zu erreichen, war gescheitert. Entgegen der von diesem nachhaltig vertretenen Auffassung waren keine konkreten Hinweise auf seinen Aufenthalt gegeben. Selbst wenn unterstellt wird, daß das an dem Stellplatz angebrachte Schild trotz der Beschädigung lesbar und von den Beamten als Hinweis auf eine von der Z -Versicherung angemietete Stellfläche zu deuten war, drängte sich keineswegs auf, daß der Fahrer des die Ausfahrt versperrenden Fahrzeugs über die Geschäftsstelle dieser Gesellschaft kurzfristig zu ermitteln war. Im Gegenteil konnte dann mit guten Gründen davon ausgegangen werden, der blockierende Fahrzeugführer stehe in keiner näheren Beziehung zur Z -Versicherung. Denn von einem Mitarbeiter oder Kunden war zu erwarten, daß er am Fahrzeug eine Notiz über seine Erreichbarkeit zurückgelassen hätte, zumal nicht auszuschließen war, daß ein Kunde oder Besucher der Gesellschaft den Stellplatz in der Annahme entsprechender Befugnis benutzt hatte. Hinzu kommt, daß die Polizeibeamten der Beklagten zunächst den Sitz der Bezirksdirektion der Z -Versicherung im Stadtbereich S hätten feststellen müssen. Denn deren Verwaltungs- und Geschäftsräume befinden sich nicht in unmittelbarer Nähe des in Rede stehenden Parkplatzes, und das betreffende Gebäude kann unstreitig von dort aus nicht gesehen werden. Insgesamt wäre also nicht unerheblicher Ermittlungsaufwand erforderlich gewesen, um zu klären, ob der betreffende Störer über die Bezirksdirektion in der -W -Straße ausfindig zu machen war. Damit kann es jedenfalls wegen des Fehlens wirklich sicherer Anhaltspunkte und der daraus resultierenden Ungewißheit eines Ermittlungserfolges nicht als pflichtwidrig angesehen werden, daß sich die Beamten auch zur Vermeidung weiterer Verzögerungen zum Abschleppen des behindernd parkenden Fahrzeugs im Wege einer Ersatzvornahme entschlossen haben. ..."