Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Hannover (Urteil vom 09.02.1993 - 546 C 16181/9 - Zur ausschließlichen Haftung des Fahrers bei rechtswidrigem privaten Parken

AG Hannover v. 09.02.1993: Zur ausschließlichen Haftung des Fahrers bei rechtswidrigem privaten Parken


Das Amtsgericht Hannover (Urteil vom 09.02.1993 - 546 C 16181/92) hat entschieden:
Wird eine Besitzstörung durch ein ordnungswidrig geparktes Kraftfahrzeug herbeigeführt, trifft die zivilrechtliche Haftung grundsätzlich nur den Fahrer als unmittelbaren Verursacher der Zustandsstörung und nicht den Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges.


Siehe auch Private Abschleppkosten und - Kfz-Umsetzungsgebühren


Zum Sachverhalt:

Der Bekl. ist Halter eines Pkw, der ordnungswidrig geparkt die Hofauffahrt des 1(1. verstellte. Der Bekl. hatte den Pkw zum fraglichen Zeitpunkt einem Verwandten leihweise zur selbständigen Verfügung überlassen, also selbst den Parkverstoß nicht begangen.

Der Kl., der die Auffahrt nicht benutzen konnte, nimmt den Bekl. auf Schadensersatz u. a. wegen Verdienstausfalls und entstandener Taxikosten in Anspruch.

Das AG hat die Klage abgewiesen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kl. kann von dem Bekl. den Ersatz des ihm nach seiner Behauptung entstandenen Schadens bzw der ihm entstandenen Aufwendungen in Form des entgangenen Verdienstes in Höhe von 164,50 DM, der von der Stadt B. erhobenen Gebühren in Höhe von 6 DM und der Taxikosten in Höhe von 20 DM nicht verlangen.

Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 11 BGB i.V. mit § 12 III Nr. 3 StVO (Schadensersatz wegen Besitzstörung aufgrund Parkverstoßes) scheitert bereits daran, daß der Kl. nicht hinreichend dargelegt hat, daß der Bekl. die Besitzstörung schuldhaft herbeigeführt hat. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Bekl. hatte dieser das ordnungswidrig vor der Hofauffahrt des KI. geparkte Fahrzeug Citroen zum fraglichen Zeitpunkt einem Verwandten leihweise zur selbständigen Verfügung überlassen. Der Bekl. selbst hatte mithin den fraglichen Parkverstoß nicht begangen.

Es sind von dem Kl. auch keinerlei Gesichtspunkte dafür vorgetragen worden, daß der vorerwähnte Verwandte des Bekl. als unzuverlässig anzusehen war, der Bekl. insbesondere damit hätte rechnen müssen, daß dieser Verwandte die Regeln der StVO, insbesondere die Parkvorschriften, nicht in der gebotenen Weise beachten würde und der Bekl. aus diesem Grunde von einer Entleihe des Pkw an diesen Verwandten hätte absehen müssen. Ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Bekl. an der entstandenen Besitzstörung ist daher nicht erkennbar.

Entgegen der Auffassung des Kl. ergibt sich eine Haftung des Bekl. auch nicht bereits daraus, daß dieser unstreitig zur Vorfallszeit Halter des fraglichen, falsch geparkten Fahrzeuges gewesen ist. Auch in Fällen wie dem hier vorliegenden, in dem eine Besitzstörung durch den Zustand einer Sache herbeigeführt wird, trifft die zivilrechtliche Haftung für diesen Zustand grundsätzlich nur den Fahrer als unmittelbaren Verursacher der Zustandsstörung und nicht den Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges. Die gegenteilige Auffassung des AG Fürstenfeldbruck (DAR 1985, 257) und des AG Frankfurt/M. (in den - unveröffentl. - Urt. v. 6. 10. 1989 - 30 C 1949/89-81 und v. 1.9. 1989 - 30 C 1849/89–81), auf die sich der Kl. zur Begründung der von ihm geltend gemachten Ansprüche stützt, findet im Gesetz keine Grundlage. Soweit das Zivilrecht ausnahmsweise eine Halterhaftung normiert, wie etwa § 7 I und III StVG (dessen Voraussetzungen schon aus den Gründen nicht erfüllt sind, weil durch den ordnungswidrig geparkten Pkw weder ein Mensch getötet, noch der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt und auch keine Sache beschädigt worden ist), kommt eine Ausdehnung dieser Haftungsgrundsätze auf andere, von diesem Gesetz nicht umfaßte Sachverhalte nicht in Betracht (vgl. Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR. 30. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 1 m.w.Nachw.; Palandt/Thomas, BGB. 51. Aufl., Vorb. § 823 Rdnr. 11 m.w Nachw). Eine allgemeine Verantwortlichkeit des Zustandsstörers, wie sie im öffentlichen Recht in den Polizeigesetzen der Länder normiert ist, ist dem deutschen Privatrecht fremd.

Aufgrund der vorstehenden Erörterungen kommt auch eine Haftung des Bekl. nach § 823 I BGB (Besitzstörung) nicht in Betracht. Da auch die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegen und sonstige Anspruchsgrundlagen hier nicht ersichtlich sind, war die Klage abzuweisen. ..."



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