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Amtsgericht München Urteil vom 09.09.1992 - 451 C 5828/92 - Zur Zulässigkeit einer privaten Abschleppmaßnahme bei widerrechtlichem Parken

AG München v. 09.09.1992: Zur Zulässigkeit einer privaten Abschleppmaßnahme bei widerrechtlichem Parken


Das Amtsgericht München (Urteil vom 09.09.1992 - 451 C 5828/92) hat entschieden:
  1. § 858 BGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 BGB.

  2. Das widerrechtliche Parken auf privaten Grund stellt eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar, gegen die sich der Besitzer sofort nach der Entziehung durch Abschleppen des Fahrzeuges erwehren kann.

  3. Das Tatbestandsmerkmal „sofort” ist erfüllt, wenn innerhalb eines Zeitraums von 2 bis 3 Stunden nach Besetzen des Parkplatzes die Entsetzung des Fahrzeuges erfolgt.

Siehe auch Private Abschleppkosten und - Kfz-Umsetzungsgebühren


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Kl. hat gegenüber der Bekl. Anspruch auf Zahlung von 137,66 DM gemäß Rechnung vom 3.2.1992 über Abschleppkosten für das Fahrzeug der Bekl. sowie auf 6 DM für die Halterauskunft als Schadensersatzanspruch gemäß § 823 II BGB, in Verbindung mit § 858 BGB.

§ 858 I BGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB (vgl. BGH, NJW 1981, 865).

Unstreitig stellte die Bekl. ihren Pkw am 03.02.1992 zwischen 19.00 Uhr und 21.30 Uhr auf dem Parkplatz des Anwesens H.-Str. 9 in F. ab, der im Eigentum und Besitz der Kl. steht. Nach den vorhandenen Hinweisschildern durfte dieser Parkplatz nur von Gästen der Gaststätte R. und von Gästen der Pension der Kl. benutzt werden. Die Bekl. war weder Gast der Gaststätte des angebotenen Zeugen noch Gast der Pension der Kl.

Das widerrechtliche Parken stellt eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht nach § 858 I BGB dar, da die Bekl. von in den Besitz der 1(1. dadurch eingriff, daß diese den von der Bekl. benutzten Parkplatz nicht mehr ihren Gästen oder den Gästen ihres Pächters zur Verfügung stellen konnte. Damit wurde das Gebrauchsrecht der Kl., auch auf ihrem Grundstück den von ihr bestimmten Personengruppen das Parken zu ermöglichen, vorübergehend behindert. Gemäß § 859 III BGB darf sich die Kl. bei der Entziehung ihres Besitzes durch verbotene Eigenmacht sofort nach der Entziehung des Besitzes durch Entsetzung des Autos wieder des Besitzes bemächtigen.

Die Kl. hat sich auch sofort, das heißt, innerhalb eines Zeitraums von zwei bis drei Stunden nach Besetzen des Parkplatzes durch die Bekl. durch Versetzung des Pkw's der Besitzentziehung gewehrt. Das Tatbestandsmerkmal „sofort” im Sinne von § 859 III BGB ist auch bei dem genannten Zeitraum erfüllt.

Die Kl. hat damit Anspruch auf Schadensersatz in Form der Zahlung der Abschleppkosten und der vorgerichtlichen Kosten für die Halterauskunft. Die Höhe der Kosten ist unstreitig.

Völlig unbehelflich ist der Einwand der Bekl., es handle sich bei dem streitgegenständlichen Parkplatz um sogenannten tatsächlich öffentlichen Verkehrsgrund, so daß nur die Polizei, nicht aber die Kl. selbst zum Abschleppen berechtigt gewesen sei.

Hier verwechselt die Bekl. grundlegende Begriffe des Zivilrechts und des Strafrechts. Unstreitig war die Kl. Besitzerin des Parkplatzes, so daß ihr daher auch die Rechte aus § 858 und § 859 BGB zustehen. ..."



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