Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Hamburg Urteil v. 28.10.2007 - 7c C 52/07 - Keine Halterhaftung für Parkverstöße des Fahrzeugführers auf Privatgelände

AG Hamburg v. 28.10.2007: Keine Halterhaftung für Parkverstöße des Fahrzeugführers auf Privatgelände


Das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 28.10.2007 - 7c C 52/07) hat entschieden:
Der Halter eines Pkws haftet nicht für Abschleppkosten, die dadurch entstehen, dass sein Kfz von einer dritten Person rechtswidrig auf privaten Flächen wie Flughäfen-Zufahrten abgestellt wird.


Siehe auch Private Abschleppkosten und - Kfz-Umsetzungsgebühren


Zum Sachverhalt:

Die Parteien stritten um den Ersatz von Kosten, die der Klägerin entstanden sind, als sie versuchte, das Fahrzeug des Beklagten abschleppen zu lassen.

Am 11.10.2006, zwischen 14.06 Uhr und 15.00 Uhr stand der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen auf dem Gelände des Flughafens Hamburg auf einer Parkfläche vor dem Terminal 1. Halter des PKW ist der Beklagte. Das Parken auf dieser Parkfläche ist gebührenpflichtig. Nachdem die Klägerin gegen 14.45 Uhr das Kennzeichen des Fahrzeug ausriefen ließ und sich daraufhin niemand meldete, ordnete die Klägerin um 15.00 Uhr das Abschleppen des PKW an. Letztlich wurde der Abschleppvorgang abgebrochen, weil die Person, die das Fahrzeug an diesem Tag fuhr, kurz darauf zurückkehrte und das Fahrzeug entfernte.

Die Klägerin behauptete, der Beklagte habe das Fahrzeug an diesem Tag gesteuert. Er habe es, ohne das zu zahlende Entgelt zu entrichten, auf besagter Parkfläche abgestellt. Selbst wenn nicht er, sondern eine unbekannte weibliche Person das Fahrzeug benutzt hätte, ändere dies nichts an der Einstandspflicht des Beklagten für die der Klägerin entstandenen Kosten.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 75,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.07 nebst EUR 17,50 zu zahlen.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

Er war der Ansicht, dass er als Halter, selbst wenn man davon ausginge, das Fahrzeug wäre verbotswidrig abgestellt worden, nicht mit den Kosten belegt werden könne, da das Zivilrecht keine unechte Halterhaftung kenne.

Die Klage blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Klägerin kann sich zum Ersatz der ihr entstandenen Kosten weder auf Aufwendungs- noch auf Schadensersatzansprüche stützen.

Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitert daran, dass die Klägerin kein Geschäft für den Beklagten als Halter geführt hat. Zunächst ist fraglich, ob die Klägerin bereits mit dem Herbeirufen des Abschleppdienstes ein Geschäft für den Beklagten geführt hat, da es ja letztlich nicht zum Abschleppen kam. Daneben ist auch zweifelhaft, ob die Klägerin Fremdgeschäftsführungswillen hatte. Letztlich ging es ihr um die Freihaltung ihrer Parkflächen. Dies kann jedoch offen bleiben.

Eine Haftung des Beklagten wäre dann gegeben, wenn er selbst gemäß § 858 BGB rechtswidrig den Besitz der Klägerin gestört hätte. In diesem Fall hätte er gemäß §§ 862, 1004 BGB eine Pflicht zur Beseitigung der Besitzstörung gehabt. Das Abschleppenlassen des Fahrzeugs wäre dann eine Geschäftsführung im Interesse des Beklagten gewesen.

Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass der Beklagte zu besagtem Zeitpunkt das Fahrzeug auf der Haltfläche abgestellt habe. Aufgrund des von Klägerseite eingereichten Protokolls des Vorgangs ist das Gericht auch davon überzeugt, dass es sich nicht um den Beklagten gehandelt haben kann, da es dort heißt: „Die Fahrerin ist weggefahren ohne Personalien zu geben [so wörtlich in dem Protokoll, Blatt 17 der Akte].“Entgegen der Ausführungen der Klägerin hat der Beklagte auch nicht zu beweisen, er sei nicht am Ort des Geschehens gewesen. Die Beweislast dafür, der Beklagte habe das Fahrzeug geführt, obliegt vielmehr die Klägerin, die hierfür Beweis nicht angeboten und diesen Beweis somit auch nicht geführt hat.

Der Beklagte konnte daher allenfalls Zustandsstörer gewesen sein. Der Verfügungsberechtigte einer Sache ist nicht schon allein aufgrund seiner formalen Rechtstellung Zustandsstörer. Hinzu kommen muss, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (BGH NJW 2005, 1366, 1368; 2003, 2377). Das setzt voraus, dass er die Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung adäquat kausal mit verursacht haben muss (BGH NJW 1999, 2896). Die bloße Überlassung seines Fahrzeugs an Dritte ist aber nicht adäquat kausal für deren späteres Fehlverhalten. Der Halter darf bei der Überlassung seines Fahrzeugs davon ausgehen, dass der Führer des Fahrzeugs sich rechtmäßig verhalten wird (vgl. so auch Woitkewitsch, MDR 2005, 1023, 1026). Insbesondere ist die Gefahr des Falschparkens keine dem Fahrzeug innewohnende Gefahr, sondern beruht auf dem jeweiligen Fahrer. Dass der Beklagte hier ausnahmsweise davon ausgehen musste, die Fahrzeugführerin werde sich nicht an Recht und Gesetz halten, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Das Gericht vermag auf Grundlage dieser Überlegungen den von Klägerseite beigefügten Urteilen des Amtsgerichts Hamburg vom 23. Dezember 2005 zum Geschäftszeichen 7b C 258/05 und vom 30. Januar 2006 zum Geschäftszeichen 5 C 131/05 nicht zu folgen. Aus dem nunmehr vorgelegten Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. März 2000 zum Geschäftszeichen 318 S 44/06 ergibt sich eben nicht, dass das Landgericht Hamburg von einer Haftung des Halters ausgeht. In dem dort entschiedenen Fall wurde das abgeschleppte Fahrzeug vom Beklagten geführt.

Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 i.V. mit § 859 Abs. 3, § 860 und § 823 Abs. 2 i.V. mit § 858 BGB bestehen ebenfalls nicht. Beide Anspruchsgrundlagen setzten ein eigenes Verschulden des Beklagten voraus. Dies hat die Klägerin nicht dargelegt (so auch Baldringer/Jordans, Beurteilung des „Abschleppfalls“ nach bürgerlichem Recht, NVZ 2005, 75, 80), die eine Haftung des Halters ebenfalls ablehnen. Eine Schadenersatzpflicht ohne Verschulden ist mit Ausnahme der vorliegend nicht einschlägigen Tatbestände der Gefährdungshaftung – beispielsweise in § 7 StVG – nach wie vor dem deutschen Zivilrecht fremd. Es liegt auch außerhalb der Kompetenzen der Zivilgerichte, das rechtspolitisch zweifellos gewünschte Ergebnis ohne ausreichende gesetzliche Grundlage zu konstruieren, hier muss gegebenenfalls der Gesetzgeber tätig werden. Nach derzeit geltender Rechtslage ist die Klägerin insoweit auf einen Auskunftsanspruch als Ausfluss ihres Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs gemäß § 1004 BGB gegen den Halter zu verweisen. Sie ist auf diese Weise auch derzeit nicht rechtlos gestellt.

...

Gemäß § 511 Abs. 4 war die Berufung zuzulassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, da hier offenbar zahlreiche widersprechende Auffassungen vorliegen. Angesichts der Vielzahl der Fälle wäre trotz der geringen wirtschaftlichen Bedeutung im Einzelfall hier eine höchstrichterliche Klärung aus Sicht des erkennenden Gerichts wünschenswert. ..."



Datenschutz    Impressum