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OLG Oldenburg Urteil vom 20.03.2000 - 11 U 92/99 - Zur Einhaltung der 130-%-Grenze trotz Verwendung von Gebrauchtteilen bei ordentlichem Reparaturergebnis

OLG Oldenburg v. 20.03.2000: Zum notwendigen Instandsetzungsumfang bei Wahrnehmung des sog. Integrationsinteresses


Das OLG Oldenburg (Urteil vom 20.03.2000 - 11 U 92/99) hat entschieden:

  1.  Das schutzwürdige Integritätsinteresse am Erhalt des beschädigten Fahrzeugs ist dargetan durch eine Reparatur, bei der das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten instand gesetzt worden ist, es also keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt.

  2.  Dabei ist nicht entscheidend, ob dieser Erfolg durch Originalersatzteile/Neuteile oder gebrauchte Ersatzteile erreicht wird.

  3.  Es kommt vielmehr wesentlich darauf an, ob sich der vor der Beschädigung bestehende Zustand auch durch den Einbau von (Neu- oder gebrauchten Ersatz-)Teilen erreichen lässt, die den beschädigten Fahrzeugteilen gleichwertig sind, ohne dass deswegen von einer Teil- oder Billigreparatur gesprochen werden kann.3


Siehe auch Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis und Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze


Aus den Entscheidungsgründen:


"... 1. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger zum Ausgleich seines materiellen Schadens aus Anlaß des Unfalls vom 18.3.1999 weitere 5.063,92 DM zu zahlen, §§ 823, 840, 421 BGB, 3 PflVG; 7, 17, 18 StVG.

a. Der Kläger kann seinen Fahrzeugschaden grundsätzlich auf der Basis der von dem Sachverständigen S... ermittelten Reparaturkosten abrechnen. Denn er hat sein Auto fachgerecht wiederinstandgesetzt. Die ermittelten Kosten von 16.207,71 DM sind allerdings zu kürzen um die Positionen "Vorderachse komplett mit Motor und Getriebe Aus- und Einbauen" in Höhe von 759,- DM und "Zusatzlüfter" in Höhe von 505,- DM. Diese Arbeiten sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen M... nicht ausgeführt worden. Es verbleibt über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag ein Anspruch von (16.207,71 DM - 759,- DM - 505,- DM - 10.387,93 DM) 4.555,78 DM.

aa. Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug reparieren läßt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäß § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten - so wie hier - auf nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs belaufen (BGH NJW 99, 500). Dieser dem Geschädigten bei durchgeführter Reparatur zuzubilligende "Integritätszuschlag" von 30 % gilt auch, wenn das Fahrzeug - wie vom Kläger als selbständiger Kfz - Sachverständiger - gewerblich genutzt wird (BGH MDR 99, 293).

bb. Welche Qualitätsanforderungen an die Reparatur zu stellen sind, um eine schutzwürdige Wahrnehmung des Integritätsinteresses bejahen zu können, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden.

(1) Nach einhelliger Ansicht (OLG Karlsruhe DAR 1999, 313; OLG Düsseldorf NZV 1995, 232; LG Kassel ZFS 1996; 13; OLG Hamm NZV 1993, 432; OLG Koblenz NZV 1995, 355; OLG Dresden DAR 1996, 54; Kirchhof MDR 1999, 276 jeweils m. w. N.) ist für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht jede Reparatur ausreichend. Eine nur provisorische oder laienhafte Instandsetzung genügt nicht. Sie muss fachgerecht sein.

(2) Die Frage, wann das der Fall ist, wird unterschiedlich beurteilt. Übereinstimmung besteht noch allgemein insoweit, als der fachgerecht ausgeführten Reparatur als Abgrenzungskriterium die Not- oder Billigreparatur bzw. die provisorische oder nur laienhafte Instandsetzung gegenübergestellt wird. Bei den Einzelheiten des "Wie" der Reparatur gehen die Ansichten über die zu stellenden Anforderungen auseinander.

(a) Die strengsten Anforderungen stellt das OLG Düsseldorf (NZV 1995, 232, 233). Danach liegt eine fachgerechte Wiederherstellung nur dann vor, wenn ausschließlich Originalersatzteile verwendet werden.


(b) Das Landgericht Kassel (ZfS 1996,13) läßt es ausreichen, wenn das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - in Stand gesetzt worden ist, es also keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt (a.a.O. S. 15 rechte Spalte). Auch das OLG Hamm (NZV 1993, 432, 433 rechte Spalte) hält eine Reparatur dann noch für fachgerecht, wenn sich der vor der Beschädigung bestehende Zustand auch durch Einbau eines gebrauchten Ersatzteils- beispielsweise einer Stoßstange - erreichen läßt, das dem beschädigten Fahrzeugteil gleichwertig ist. Bei kleineren Blechschäden hält es auch sorgfältiges Ausbeulen, Spachteln und Lackieren anstelle des Einbaus von Neuteilen für möglich.

(c) Die Entscheidung des OLG Karlsruhe (DAR 1999, 313) ist nicht ganz eindeutig. Die Formulierung, der Nachweis des Erhaltungsinteresses erfordere, "daß durch die Reparaturmaßnahme der frühere Zustand des Fahrzeugs annähernd (Hervorhebung durch den Senat) wieder erreicht" werden muss, könnte so verstanden werden, daß das OLG die Frage so wie die beiden zuvor unter (b) genannten Entscheidungen sieht. "Annähernd" könnte aber auch zum Ausdruck bringen, dass ein beschädigtes und repariertes Fahrzeug nie exakt, sondern auch bei größter Sorgfalt nur lediglich "annähernd" in seinen früheren Zustand versetzt werden kann. Für dieses Verständnis sprechen die weiteren Ausführungen, daß dies "regelmäßig nur bei einer fach- und sachgerecht ausgeführten Reparatur der von sachverständiger Seite festgestellten unfallbedingten Schäden der Fall ist" mit dem dann folgenden Hinweis u.a. auf die oben unter (a) genannte Entscheidung des OLG Düsseldorf. Das läßt eher darauf schließen, daß eine Reparatur nur fachgerecht ausgeführt ist, wenn dabei insgesamt Original- bzw. Neuteile verwendet worden sind.

(d) Nach Auffassung des Senats ist weniger abzustellen darauf, ob Originalersatzteile/Neuteile oder gebrauchte Ersatzteile verwendet werden, sondern darauf, ob der Geschädigte durch sein Handeln sein Interesse an dem Erhalt seines Fahrzeugs nachgewiesen hat. Das tut er durch eine Reparatur, die das beschädigte Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten instandsetzt. Ob dies mit Originalersatzteilen / Neuteilen oder gebrauchten, funktionsfähigen Ersatzteilen erfolgt, ist nebensächlich. Der "Erfolg" ist entscheidend. Es kommt daher wesentlich darauf an, ob sich der vor der Beschädigung bestehende Zustand auch durch Einbau von (Neu- oder gebrauchten Ersatz-) Teilen erreichen läßt, die den beschädigten Fahrzeugteilen gleichwertig sind, ohne daß deswegen von einer Teilreparatur oder Billigreparatur gesprochen werden kann. Entscheidend ist somit, ob das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten in Stand gesetzt worden ist, es also keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt.



cc. Das ist hier der Fall. Der gerichtlich bestellte Sachverständige M... hat bestätigt, daß das Fahrzeug im wesentlichen fachgerecht repariert worden ist. Um eine Not- oder Billigreparatur handelt es sich nicht. Lediglich die Motorhaube war leicht wellig. Aus welchen Gründen das zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung der Fall war, ist offen geblieben. Es kann nach den Angaben des Sachverständigen bedeuten, daß eine gebrauchte Motorhaube mit diesen Wellen verwendet worden ist, aber auch, daß die Wellen nachträglich aufgetreten sind. Das kann aber dahinstehen. Denn dieser Mangel ist unwesentlich und ohne Bedeutung für das Gesamtbild. Ist aber die Reparatur insgesamt fachgerecht ausgeführt und der vor der Beschädigung bestehende Zustand des Fahrzeugs wiederhergestellt, hat der Geschädigte sein schutzwürdiges Integritätsinteresse bewiesen. Es ist dann unerheblich, mit welchen Mitteln dies Ergebnis erreicht worden ist , sei es unter Verwendung von Originalteilen oder - so wie hier - überwiegend von Gebrauchtteilen.

dd. Die Höhe der Reparaturkosten aus dem Gutachten S... von 16.207,71 DM ist um die Position "Vorderachse..." 759,- DM und "Zusatzlüfter" 505,- DM zu korrigieren. Der Ausbau der Vorderachse ist gar nicht erfolgt und war auch nicht notwendig. Ein Zusatzlüfter ist für das Fahrzeug des Klägers nicht erforderlich, weil es über keine Klimaanlage verfügt. ..."

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