Das Verkehrslexikon

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Psilocybinpilze

Psilocybinpilze


Psilocybinhaltige Pilze werden auch als sog. Zauberpilze, magic mushrooms oder halluzinogene Pilze bezeichnet. Das Psilocybin ist eine haallzinogener psychoaktiver Stoff, der in seiner Wirkung dem LSD ähnlich ist. Allerdings hält die Wirkung nicht so lange an wie bei LSD.

Psilocybinpilze zählen zu den sog. harten Drogen. Schon bei einmaligem Konsum ist der Konsument nicht mehr geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so dass ihm eine vorhandene Fahrerlaubnis ohne weitere Untersuchungen (Facharztgutachten, medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten - MPU -) zu entziehen ist.

Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 07.11.2011 - M 6a S 11.3041) hat geurteilt:
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Kenntnisse oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen. Das ist nach der vorliegend einschlägigen Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV dann der Fall, wenn jemand sogenannte „harte Drogen“ einnimmt. Hierzu zählen auch psilocybinhaltiger Pilze, da diese in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführt sind. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene unter dem Einfluss dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen hat oder ob bei ihm, sei es im Straßenverkehr oder in anderem Zusammenhang, drogenbedingte Ausfallerscheinungen oder Entzugserscheinungen oder sonstige Drogenwirkungen festgestellt worden sind. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene häufiger oder gar regelmäßig solche Drogen einnimmt; vielmehr genügt in der Regel bereits der einmalige Konsum sogenannter „harter Drogen“ für den Verlust der Fahreignung.
Auch das Verwaltungsgericht Augsburg (Beschluss vom 23.07.2012 - Au 7 S 12.847) hat ausgeführt:
"Die beim Antragsteller aufgefundenen Psilocybinpilze sind sogenannte „harte Drogen“ i.S.d. Anlage 4 zur FeV. Deren einmaliger Konsum würde schon eine Nichteignung begründen, ohne dass es auf die Häufigkeit der Betäubungsmitteleinnahme, die Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration oder einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand ankäme (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; st. Rspr. vgl. BayVGH vom 9.5.2012 Az. 11 ZB 12.614 RdNr. 5; vom 14.2.2012 Az. 11 CS 12.28 RdNr. 9; vom 30.10.2007 Az. 11 CS 07.942, 11 ZB 07.1016 RdNr. 13 m.w.N. zahlreicher anderer OVG). Aufgrund des Auffindens solch „harter Drogen“ war die Fahrerlaubnisbehörde veranlasst, aufzuklären, ob auch ein Konsum des Antragstellers stattfindet. Tatsachen, welche ausnahmsweise die Annahme nahelegen, dass die Drogen nur für Dritte bestimmt waren und daher nicht von einem Besitz auf einen Konsum geschlossen werden könnte (vgl. o.), liegen nicht vor. Zwar gab der Antragsteller an, die Psilocybinpilze seien von einem Gast vergessen worden und nicht für seinen eigenen Konsum bestimmt. Jedoch nennt der Antragsteller den Namen des vermeintlichen Gastes, der die Psilocybinpilze vergessen haben soll, nicht. Es mag sein, dass er diesen nicht preisgeben möchte, da er Schwierigkeiten bekommen könnte. Überwiegend wahrscheinlich ist jedoch, dass dies als eine reine Schutzbehauptung aufgestellt wurde, noch dazu, weil auch der drohende Fahrerlaubnisentzug einschneidende Wirkung für den Antragssteller entfaltet und die Behauptung völlig unsubstantiiert ist. Für die Fahrerlaubnisbehörde bestand auch gerade durch den eingeräumten Cannabiskonsum berechtigt die Annahme, dass der Antragsteller auch weitere Drogen zu sich nimmt, welche er besitzt. Die Einnahme von Cannabis zeigt, dass der Antragsteller im Hinblick auf Drogen eine herabgesetzte Hemmschwelle hat."




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