Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Urteil vom 28.06. 2004 - 12 U 89/03 - Zum Erwerbsschaden und zum Schmerzensgeldanspruch des Ehemanns als Folge des Unfalltodes seiner Ehefrau

KG Berlin v. 28.06.2004: Zum Erwerbsschaden und zum Schmerzensgeldanspruch des Ehemanns als Folge des Unfalltodes seiner Ehefrau


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 28.06. 2004 - 12 U 89/03) entschieden:
  1. Macht der Kläger einen Erwerbsschaden wegen Unfalltodes seiner Ehefrau mit der Begründung geltend, er sei wegen psychischer Beeinträchtigungen aufgrund der veränderten Familiensituation nicht befördert worden, steht ihm ein Ersatzanspruch gegen den Schädiger nur dann zu, wenn er darlegt und beweist, durch den Tod seiner Ehefrau in seinen eigenen absoluten Rechten verletzt worden zu sein.

  2. Ein Schadensersatzanspruch wegen psychischer Beeinträchtigung aufgrund des Unfalltodes der Ehefrau setzt voraus, dass das gesundheitliche Leiden nach Art und Schwere Krankheitswert hat, also deutlich über das hinausgeht, was Nahestehende als mittelbar Betroffene erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen aufgrund einer Trauerreaktion erleiden.

Siehe auch Psychische Unfallfolgen und Fehlverarbeitung traumatischer Erlebnisse - PTBS - posttraumatisches Belastungssyndrom und Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Hinsichtlich des von dem Kl. mit der Berufung weiterhin geltend gemachten Erwerbsschadens für die Zeit ab dem Oktober 1996 folgt der Senat den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung weist er ergänzend auf Folgendes hin:

a) Der Kl. kann nur dann gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, 2 BGB Schadensersatz verlangen, wenn er durch den Unfall an einem eigenen absoluten Recht verletzt worden ist. Dagegen reicht es nicht aus, darauf zu verweisen, durch den unfallbedingten Tod seiner Frau seien ihm - aufgrund veränderter Familiensituation - materielle Schäden entstanden.

In den in der Rspr. entschiedenen Fällen hatten die jeweils mittelbar geschädigten, aber nicht in ihren absoluten Rechten beeinträchtigten Kl. regelmäßig erhebliche Verluste entschädigungslos hinzunehmen. Dies ist eine Folge der gesetzlichen Regelung, die keine generalklauselartige Haftung für erlittene Vermögensschäden kennt. Wie die Ausnahmeregelungen der §§ 844, 845 BGB deutlich zeigen, ordnet das Deliktsrecht keine darüber hinausgehende Haftung für solche Schäden an, die Dritten nicht in ihren Rechtsgütern verletzten, sondern durch das Schadensereignis nur mittelbar Geschädigten entstanden sind (BGH NJW 2003, 1040).

b) Der Kl. hat die Verletzung eines eigenen absoluten Rechtsguts, also eine unfallbedingte psychische Beeinträchtigung, die es ihm unmöglich gemacht hätte, die Funktion eines Direktionsassistenten bei der X. GmbH zu übernehmen, nicht hinreichend dargetan. Nachdem das LG mit Beschluss vom 4. 7. 2002 auf seine Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit hingewiesen hatte, hat der Kl. mit Schriftsatz vom 15. 8. 2002 vorgetragen, er habe an starken Depressionen gelitten. Er habe sich immer mehr zurückgezogen und regelmäßig Weinkrämpfe erlitten. Zudem hätten seine Konzentrationsfähigkeit, sein Sozialverhalten und zuletzt sein äußeres Erscheinungsbild gelitten. Nähere Angaben zum Ausmaß der behaupteten Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit, zur Häufigkeit der behaupteten Weinkrämpfe, zu den Veränderungen im Sozialverhalten des Kl. und zu den behaupteten Depressionen hat der Kl. nicht vorgetragen. Nach dem Vorbringen des Kl. erster Instanz ist dieser auch zu keinem Zeitpunkt wegen der behaupteten psychischen Beeinträchtigungen in ärztlicher Behandlung gewesen.

Da der Kl. nicht geltend macht, die von ihm behaupteten psychischen Beeinträchtigungen seien Folge der von ihm selbst bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen Verletzungen, sondern eine seelische Reaktion auf den Unfalltod seiner Ehefrau und die daraus resultierende familiäre Situation, ist die Rspr. des BGH zu den sogenannten Schockschäden bei Tod oder Verletzung eines nahen Angehörigen heranzuziehen (vgl. BGHZ 56, 163; NJW 1989, 2317; KG NZV 99, 329; OLG München, Urteil vom 8.2.2002 - 10 U 3448/99 -). Danach setzt ein Schadensersatzanspruch voraus, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung nach Art und Schwere deutlich über das hinausgeht, was Nahestehende als mittelbar Betr. in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden (BGH a.a.O.), wobei für den Beweis einer auf dem Unfall beruhenden psychischen Beeinträchtigung der Beweismaßstab des § 286 ZPO gilt (OLG München a.a.O.).

Hier scheint es mangels näherer Darlegung des Kl. zum Umfang der behaupteten psychischen Beeinträchtigung nicht möglich zu beurteilen, ob die vom Kl. behaupteten psychischen Beeinträchtigungen so gravierend waren, dass sie die Grenze zur Krankheit überschritten haben. Zudem haben die Bekl. bereits in erster Instanz zutreffend darauf hingewiesen, dass es an einer nachvollziehbaren Darlegung dafür fehlt, warum es dem Kl. trotz der behaupteten psychischen Beeinträchtigungen möglich war, seine bisherige Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiter wieder mit Erfolg fortzuführen, nicht aber eine Tätigkeit als Bezirksdirektionsassistent aufzunehmen. Der Kl. hat nicht konkret vorgetragen, inwieweit sich das Anforderungsprofil eines Vertriebsmitarbeiters von demjenigen eines Bezirksdirektionsassistenten unterscheidet, und wie sich die behaupteten psychischen Beeinträchtigungen konkret ausgewirkt haben sollen. Der diesbezügliche Vortrag auf S. 6 des Schriftsatzes vom 15.8.2002 erscheint als zu pauschal.

c) Ferner hat der Kl. die behaupteten psychischen Beeinträchtigungen - über die gewöhnliche Trauerreaktion hinaus - nicht hinreichend unter Beweis gestellt.

aa) Allerdings weist der Kl. zu Recht darauf hin, dass das LG in dem angefochtenen Urteil teilweise Beweisantritte des Kl. im Urteil übergangen hat. So hat sich der Kl. auf S. 7 der Klageschrift zum Beweis für eine Beeinträchtigung seiner psychischen Konstitution auf das Zeugnis Dr. A. berufen. Im Schriftsatz vom 15. 8. 2002 hat er zum Beweis für die von ihm behaupteten starken Depressionen zudem die Zeugen K. und G. benannt. Eine Vernehmung der Zeugen zu den vom Kl. behaupteten psychischen Beeinträchtigungen scheidet indessen aus. Es liegt auch auf der Hand, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine psychische Reaktion auf den Unfalltod eines nahen Angehörigen über die durchschnittliche Trauerreaktion hinausgeht und ihr Krankheitswert zukommt, fachmedizinischer Sachverstand erforderlich ist. Dass die Zeugen K. und G. über den erforderlichen Sachverstand verfügen, um den Gesundheitszustand des Kl. in den Jahren 1996 und 1997 zutreffend beurteilen zu können, trägt der Kl. selbst nicht vor. Aber auch für den Zeugen Dr. A. gilt nichts anderes. Bei dem Zeugen handelt es sich unstreitig um einen Orthopäden und Allgemeinmediziner, der den Kl. wegen der bei dem Unfall erlittenen körperlichen Verletzungen behandelt hat. Der Kl. behauptet nicht, der Zeuge sei ein geschulter Neurologe oder Psychiater, wie es erforderlich wäre, um diese Frage beurteilen zu können.

Soweit der Kl. im Berufungsverfahren erstmals behauptet, der Orthopäde Dr. A. habe ihn auch psychologisch betreut, fehlt es an einer konkreten Darlegung dessen, was der Zeuge im Einzelnen bei der Untersuchung des Kl. festgestellt haben soll. Im Übrigen handelt es sich hier um neues Vorbringen, welches nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden könnte. Hierzu hat der Kl. indessen nichts dargetan. Zudem trägt der Kl. selbst vor, die Behandlung durch Dr. A. sei am 15. 10. 1996, also vor dem hier streitigen Zeitraum, abgeschlossen gewesen.

bb) Das LG war entgegen der Ansicht des Kl. auch nicht gehalten, das Gutachten eines Sachverständigen zu den vom Kl. behaupteten psychischen Beeinträchtigungen einzuholen, da der Beweisantritt des Kl. im konkreten Fall als völlig ungeeignet erscheint.

Mit dem Kl. geht der Senat davon aus, dass von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur dann abgesehen werden darf, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist, wobei bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet größte Zurückhaltung geboten ist (BVerfG NJW 1993, 254). Dies gilt grundsätzlich auch für den Beweisantritt durch Sachverständigengutachten (BGH VersR 1986, 545, 546; BGH NJW-RR 1997, 664 f.). Im vorliegenden Fall bestehen jedoch Besonderheiten aufgrund derer die Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen als völlig ungeeignet erscheint:

Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Bekl. bestehen zum heutigen Zeitpunkt beim Kl. keine Nachwirkungen der behaupteten psychischen Beeinträchtigungen mehr, die ein medizinischer Sachverständiger feststellen könnte. Vielmehr hat der Kl. auf S. 7 der Klageschrift selbst vorgetragen, die Behandlung - auch diejenige durch den Orthopäden Dr. A. - sei am 15. 10. 1996 abgeschlossen gewesen.

Selbst wenn man den neuen Vortrag des Kl. zweiter Instanz zugrunde legen wollte, wonach der durch den Orthopäden Dr. A. „psychologisch betreut” worden sei, wäre diese Behandlung mithin am 15. 10. 1996, also vor dem Zeitraum, für den der M. in erster Instanz einen Erwerbsschaden geltend gemacht hat, abgeschlossen gewesen. Der Kl. trägt auch nicht vor, in den von ihm in der Klageschrift zitierten ärztlichen Unterlagen des Dr. A. befänden sich Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände es einem medizinischen Sachverständigen heute (2004) möglich sein könnte, die Frage zu beurteilen, ob der Kl. in den Jahren 1996 und 1997 als Folge des Unfallgeschehens an psychischen Beeinträchtigungen gelitten hat, die über dasjenige Maß hinausgehen, was ein Betr. beim Tod eines nahen Angehörigen üblicherweise erleidet.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kl. zitierten Entscheidung des BGH (NJW-RR 1997, 664 f.). Der dort entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. In dem vom BGH entschiedenen Fall war der geistige Zustand des Ehemanns der dortigen Kl. im Streit. Diese hatte die gesundheitliche Entwicklung ihres Ehemannes, der sich später erhängt hatte, im Einzelnen präzisiert. Zudem hatte sie ein Privatgutachten eines Arztes für Psychiatrie vorgelegt, welcher zuvor eine Reihe von Familienangehörigen exploriert hatte. Dabei waren zahlreiche Einzelheiten aus dem Leben des Ehemannes der dortigen Kl., dessen geistiger Zustand zwischen den Parteien im Streit war, zur Sprache gekommen. Das Explorationsgespräch war in dem Gutachten festgehalten und von der Kl. zum Gegenstand ihres Prozessvortrages gemacht worden. In diesem Fall hat es der BGH für erforderlich gehalten, über den Inhalt durch Vernehmung der an der Exploration beteiligten Personen Beweis zu erheben und anschließend ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Demgegenüber fehlt es im vorliegenden Fall an ausreichenden Anknüpfungstatsachen, auf die ein medizinischer Sachverständiger sein Gutachten aufbauen könnte. Diese ergeben sich auch nicht aus den als Anlage vom Kl. eingereichten Aktennotizen des K. Dort spricht der vom Kl. als Zeuge benannte K. lediglich pauschal von enormen Schuldgefühlen gegenüber den Kindern und davon, dass der Kl. den Tod seiner Frau offensichtlich noch nicht verarbeitet habe. Im Übrigen spricht er von Schwierigkeiten der Kinder des Kl., sich in ihr soziales Umfeld einzufügen, wofür er Verständigungsprobleme aufgrund schlechter Deutschkenntnisse, die fremde Mentalität der Kinder, die auf den Philippinen aufgewachsen waren, sowie den Umstand verantwortlich macht, dass die Kinder den Verlust ihrer Mutter nicht verarbeiten konnten. Objektivierbare Angaben über den psychischen Gesundheitszustand des Kl. in den Jahren 1996 und 1997 enthalten die Aktennotizen nicht. ..."



Datenschutz    Impressum