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OLG Saarbrücken Urteil vom 14.03.2006 - 4 U 326/03 - Zur Haftung des Schädigers für organische und psychische Folgen einer Körperverletzung - seelisch bedingte Folgeschäden

OLG Saarbrücken v. 14.03.2006: Zur Haftung des Schädigers für organische und psychische Folgen einer Körperverletzung - seelisch bedingte Folgeschäden


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 14.03.2006 - 4 U 326/03) hat entschieden:
Hat jemand schuldhaft die Körperverletzung eines anderen verursacht, so haftet er für alle daraus resultierenden organischen und psychischen Folgen, unabhängig davon, ob die psychischen Folgen eine organische Ursache haben. Es genügt die hinreichende Gewissheit, dass die psychischen Schäden ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Der Schädiger haftet auch für seelisch bedingte Folgeschäden, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. Es reicht aus, dass der Unfall Auslöser für die psychischen Folgereaktionen war, auch wenn die pathologische Persönlichkeitsstruktur des Geschädigten bereits vor dem Unfall angelegt war.


Siehe auch Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen und Tinnitus als Unfallfolge und in der Unfallversicherung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen die von dem Kläger behaupteten Beschwerden tatsächlich vor. So hat der Sachverständige Prof. Dr. H. festgestellt, dass der Kläger unter einem chronifizierten Schmerzsyndrom, einem neurasthenischen Syndrom mit Ermüdbarkeit, Reizbarkeit und Schwäche, einem vegetativen Syndrom mit Schwindel, Übelkeit, einer stark eingeschränkten Beweglichkeit im Kopf-Halsbereich durch schmerzhafte muskuläre Verspannung, einer Commotio labyrinthi mit Hochtoninnenohrschwerhörigkeit und ständigem Tinnitus sowie Vertigo bei persistierender Schallempfindungsschwerhörigkeit, Erbrechen und Obstipation und schließlich unter einem mittelgradigen gehemmt-depressiven Syndrom mit Rückzugstendenz und Interessenverlust leidet (so der Sachverständige Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 14.02.2005, Seiten 39, 40 47, Bl. 611, 612, 619 d.A.). Bezüglich dieser Beschwerden ist langfristig weder eine Besserung noch eine Verschlechterung zu erwarten (so Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 14.02.2005, Seite 48, Bl. 620 d.A.).

Darüber hinaus stellt der Sachverständige überzeugend dar, dass der Kläger unfallbedingt ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat (so Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 14.02.2005, Seite 48, Bl. 620 d.A.). Abweichend von den erstinstanzlich eingeholten Gutachten geht der Sachverständige Prof. Dr. H. allerdings davon aus, dass der Kläger nur ein HWS-Schleudertrauma ersten Grades erlitten hat. Er begründet dies damit, dass die Aufprallgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs ausweislich des eingeholten verkehrstechnischen Gutachtens Dr. P. vom 04.10.2000 (Seite 33, Bl. 189 d.A.) bei deutlich unter 30 km/h (nämlich bei 17 bis 22 km/h) lag, hierdurch lediglich eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs von 6 bis 10 km/h ausgelöst worden ist und beim Kläger nach dem Unfall weder neurologische noch radiologische Auffälligkeiten auftraten. Durch diesen Aufprall bedingte Beschwerden des Klägers hätten nur ein bis zwei Wochen, in jedem Fall weniger als einen Monat angedauert (so Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 14.02.2005, Seite 49 Bl. 621 d.A.).

Diese bestehenden Beschwerden (mit Ausnahme des nach kurzer Zeit ausgeheilten HWS-Schleudertraumas) führt der Sachverständige indes nicht ursächlich auf das Unfallereignis zurück, sondern führt auf Seite 49 ff. seines Gutachten vom 14.02.2005 aus:
"Der chronifizierte Verlauf mit dem aktuellen klinischen Krankheitsbild entsteht in diesem Fall nicht mehr durch das initiale Trauma. Es besteht vielmehr eine psychogene Fehlverarbeitung des zunächst bestehenden organischen posttraumatischen Syndroms durch persönlichkeitsimmanente Verarbeitungsstrukturen des Probanden".
Beim Kläger liege keine posttraumatische Belastungsstörung vor, da das hierfür erforderliche Ereignis einer "außergewöhnlichen Bedrohung" fehle.

Nach Auffassung des Gutachters war der Unfall nur der Auslöser von Symptomen einer bereits vor dem Unfallereignis vorliegenden pathologischen Persönlichkeitsstruktur. Diese sei bedingt durch nicht ausreichend erlernte Coping-Strategien sowie durch in der Kindheit falsch erlerntes Krankheitsverhalten. Hinzu komme eine Erwartungshaltung des Klägers und seine Sensibilisierung gegenüber den Symptomen, wozu der Sachverständige ausführt:
"Die aktuell bestehende Beschwerdesymptomatik des Probanden ist aus den geschilderten Gründen unsererseits nicht als unfallabhängig zu werten. Das auslösende Trauma ist hier nur der Reiz, der die Realisierung eines allgemeinen Risikos des Probanden zur Ausbildung solcher Symptome hervorruft. Ursächlich jedoch sind persönliche Lebenssituation und spezielle Persönlichkeitsstrukturen des Probanden" (Seite 64 des Gutachtens vom 14.02.2005, Bl. 636 d.A.).
Der Sachverständige belegt seine Feststellungen durch eine Fülle von Literaturnachweisen und stützt sich nicht nur auf die Aktenlage, sondern hat den Kläger selbst untersucht bzw. durch seine Mitarbeiter untersuchen lassen. Das erkennende Gericht folgt dem Sachverständigen deshalb sowohl hinsichtlich seiner getroffenen Feststellungen zu den Beschwerden des Klägers als auch ihrer Auslösung. Für die Feststellung, dass der streitgegenständliche Unfall der Auslöser der vom Kläger erlittenen vielfältigen Beschwerden war, spricht auch die Aussage der Zeugin U. H.. Diese hat zur Überzeugung des Senats bestätigt, dass der Kläger vor dem Unfall keine gesundheitlichen Probleme hatte, dass er viel Sport getrieben (tägliches Laufen und gelegentliches Tennisspielen) und viel mit den Kindern unternommen habe und dass sich das Wesen ihres Mannes seit dem Unfall verändert habe.

Diese Zeugenaussage steht im Einklang mit dem Arztbericht des behandelnden Arztes D. vom 20.10.1998 (Bl. 14 d.A.), dem Bericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik vom 27.06.1997 (Bl. 27 ff. d.A.) und der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. J. vom 15.09.2002 (Bl. 384 ff., insbesondere Bl. 388 d.A.).

Diese erwiesenen Beschwerden sind haftungsrechtlich dem auslösenden Unfallereignis zuzurechnen:

Hat jemand schuldhaft eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsbeschädigung eines anderen verursacht, dann haftet er auch für daraus resultierende Folgeschäden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um organische oder psychische Folgen handelt. Voraussetzung für eine Haftung des Schädigers ist nicht, dass die psychischen Auswirkungen eine organische Ursache haben, sondern es genügt die hinreichende Gewissheit, dass die psychischen Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Es ist auch nicht erforderlich, dass die aus der Verletzungshandlung resultierenden (haftungsausfüllenden) Folgeschäden für den Schädiger vorhersehbar waren (so ausdrücklich der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.04.1996 = BGHZ 132, 341 ff. = VersR 1996, 990 ff.; ebenso BGH vom 25.02.1997 = VersR 1997, 752 f.; BGH vom 16.03.2004, VersR 2004, 874 f.).

Im Streitfall geht es um haftungsausfüllende Folgewirkungen von Unfallverletzungen. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. eine körperliche Verletzung, nämlich ein HWS-Schleudertrauma ersten Grades erlitten. Das Gericht folgt dieser Feststellung. Sie steht im Einklang mit den Beschwerden, die der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu dem Unfallereignis erlitten hat, insbesondere zu den beim Kläger nach dem Unfall festgestellten Symptomen der muskulären Druckdolenz, Verspannung, Schmerz und Nackensteife. Ebenso wie Prof. Dr. H. gehen auch die übrigen ärztlichen Sachverständigen und die den Kläger nach dem Unfall behandelnden Ärzte von einem HWS-Schleudertrauma aus (siehe etwa das Gutachten Dr. V. vom 26.09.2001, Seite 27, Bl. 304 d.A.; Befundberichte des Knappschaftskrankenhauses vom 30.01.1997 und vom 06.05.1997, Bl. 34 f. und Bl. 85 ff. d.A.; gutachterlichen Stellungnahme von Dr. J. vom 15.09.2002, Bl. 384 ff).

Im Anschluss an diese Verletzung hat eine "psychogene Fehlverarbeitung des zunächst bestehenden organischen posttraumatischen Syndroms" (so der Sachverständige Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 14.02.2005 Seite 49 f., Bl. 621 f. d.A.) zu den jetzt bestehenden Leiden des Klägers geführt. Als solche hat der Sachverständige ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, ein neurasthenisches Syndrom mit Ermüdbarkeit, Reizbarkeit und Schwäche, eine stark eingeschränkte Beweglichkeit im Kopf-Halsbereich durch schmerzhafte muskuläre Verspannung, eine Commotio labyrinthi mit Hochtoninnenohrschwerhörigkeit und ständigem Tinnitus sowie Vertigo bei persistierender Schallempfindungsschwerhörigkeit, ein vegetatives Syndrom mit Schwindel, Übelkeit, Erbrechen und Obstipation und schließlich ein mittelgradiges gehemmt-depressives Syndrom mit Rückzugstendenz und Interessenverlust festgestellt. Auch aus medizinischer Sicht wären diese Gesundheitsbeeinträchtigungen in ihrer konkreten Gestalt ohne das Unfallereignis und insbesondere ohne die von dem Beklagten zu 1) verursachte Primärverletzung nicht aufgetreten. Der Sachverständige stellt klar, dass das durch das Unfallereignis verursachte Trauma "initial" für die jetzt bestehenden klinischen Beschwerden war (so Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 14.02.2005, Seite 49 f., Bl. 621 f. d.A.) und als "Auslöser" der aktuellen Gesundheitsbeeinträchtigungen gewirkt hat (Seite 50 f. des Gutachtens Bl. 622 f. d.A.). Damit war das Unfallereignis conditio sine qua non für die Beschwerden des Klägers und hierfür haftungsrechtlich schadensursächlich. Dass diese Beschwerden auch ohne den Unfall vom 30.1.1997 durch ein sonstiges subjektiv bedeutsames Trauma ausgelöst worden wären oder bei der Persönlichkeitsstruktur des Klägers hierfür auch eine noch so geringfügige beliebige Beeinträchtigung des täglichen Lebens ausgereicht hätte, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Auch bei der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.04.1996 ging es um einen Verkehrsunfall, bei dem der Geschädigte ein HWS-Schleudertrauma erlitten hatte, die ohne objektiv fassbare Folgen ausgeheilt war. Aufgrund einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfalls bildete sich eine chronifizierte psychosomatische Schmerzkrankheit, die zur Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten führte. Grundsätzlich hätte in diesem Fall auch jedes subjektiv bedeutsame andere seelische oder körperliche Trauma die gleichen Folgen haben können wie der Verkehrsunfall. Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Unfall schon dann als Ursache im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen ist, wenn er nur der "Auslöser für die psychischen Fehlreaktionen" war (so ausdrücklich BGH vom 30.04.1996 = BGHZ 132, 341 ff. = VersR 1996, 990 ff.). Die Kausalität entfällt nur dann oder ist nur dann zeitlich begrenzt, wenn der durch den Unfall ausgelöste Schaden aufgrund der Vorschäden auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre (BGH a.a.O.). Dies hat der Sachverständige vorliegend gerade nicht festgestellt. Auch die insoweit beweisbelasteten Beklagten haben hinreichend substantiiert dargetan geschweige denn nachgewiesen, dass das heutige Beschwerdebild auch ohne das streitgegenständliche Unfallereignis eingetreten wäre. Mithin war der Verkehrsunfall vom 30.01.1997 kausal für die bestehenden klinischen Beschwerden des Klägers.

Diese Schäden sind den Beklagten auch zurechenbar. Insoweit gilt, dass die Zurechnung von Schäden grundsätzlich nicht daran scheitert, dass sie auf einer besonderen konstitutiven Schwäche des Geschädigten beruhen (so ausdrücklich der BGH a.a.O.; ebenso BGH vom 25.02.1997 = VersR 1997, 752 f.). Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten ist oder nur deshalb ein bestimmtes Ausmaß angenommen hat, weil der Verletzte hierfür disponiert und besonders anfällig war. Wer einen körperlich geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (so ausdrücklich BGH vom 30.04.1996 = BGHZ 132, 341 ff. = VersR 1996, 990 ff.; BGHZ 20, 137, 139; BGHZ 107, 359, 363). Dieser Grundsatz gilt auch für die Entstehung psychischer Schäden, die nur aufgrund einer besonderen psychischen Labilität des Verletzten entstehen konnten. Hieraus ergibt sich, dass der Schädiger auch dann für seelisch bedingte Folgeschäden haftet, wenn diese auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen (so ausdrücklich BGH vom 30.04.1996, a.a.O.; ebenso BGH vom 25.02.1997 = VersR 1997, 752 f.; BGH vom 11.11.1997 = BGHZ 137, 142 ff. = VersR 1998, 201 ff.; BGH vom 16.03.2004 = VersR 2004, 874 f.).

Die nach alledem gegebene Zurechenbarkeit entfällt auch nicht wegen Geringfügigkeit des schädigenden Ereignisses, zu dem die psychische Reaktion des Verletzten in einem so groben Missverhältnis stünde, dass sie nicht mehr verständlich wäre (vgl. BGH vom 30.04.1996 = VersR 1996, 990 ff.; BGH vom 16.03.2004 = VersR 2004, 874 ff.; BGH vom 25.02.1997 = VersR 1997, 752; BGH vom 11.11.1997 = VersR 1998, 201 ff.). Bagatellverletzungen in diesem Sinne sind geringfügige Beeinträchtigungen, die auch im Alltagsleben typisch sind und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehen. Es handelt sich um Verletzungen, die von ganz geringer Intensität sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (so BGH vom 16.03.2004 = VersR 2004, 874 ff.; BGH vom 11.11.1997 = VersR 1998, 201 ff.).

Im vorliegenden Fall kann dahin gestellt bleiben, ob die von dem Kläger erlittene HWS-Verletzung als ein Schleudertrauma ersten Grades (so der Sachverständige Dr. V. in der ersten Instanz) oder als ein Schleudertrauma zweiten Grades (so der Sachverständige Prof. Dr. H. in der zweiten Instanz) zu qualifizieren ist. Denn in keinem Fall stellt ein HWS-Schleudertrauma eine derartige Bagatellverletzung dar. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Verletzung, die für das Alltagsleben typisch ist und die im Zusammenleben mit anderen Menschen regelmäßig vorkommt. Vielmehr ist eine derartige Beeinträchtigung regelmäßig mit einem besonderen Schadensereignis verbunden (so ausdrücklich BGH vom 16.03.2004 = VersR 2004, 874 ff. zu dem Fall eines HWS-Schleudertraumas).

Weiterhin scheidet ein Zurechnungszusammenhang dann aus, wenn die bestehenden Beeinträchtigungen auf einer vom Geschädigten entwickelten Renten- oder Begehrensneurose beruhen. Es sind dies die Fälle, in denen der Geschädigte den Unfall lediglich zum Anlass nimmt, in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen (so BGH vom 30.04.1996 = VersR 1996, 990 ff.; BGH vom 16.03.2004 = VersR 2004, 874 ff.; BGH vom 25.02.1997 = VersR 1997, 752; BGH vom 11.11.1997 = VersR 1998, 201 ff.). Die Versagung von Schadensersatz bei derartigen Neurosen beruht auf der Erwägung, dass bei ihnen zwar ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit dem vorangegangenen Unfallereignis besteht, die psychische Störung jedoch ihr Gepräge durch die bewusste oder unbewusste Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition erhält und derart im Vordergrund steht, dass der erforderliche Zurechnungszusammenhang mit dem Unfallereignis nicht mehr bejaht werden kann (so BGH vom 30.04.1996 = VersR 1996, 990 ff.). Die Frage, ob eine derartige Begehrensneurose vorliegt, kann nicht ohne besondere Sachkunde beantwortet werden. Es bedarf hierzu der Feststellungen eines ärztlichen Gutachters (so BGH vom 25.02.1997 = VersR 1997, 752).

Die eingeholten Sachverständigengutachten kommen indes gerade nicht zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine derartige Begehrensneurose vorliegt. Zwar spricht der Sachverständige Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 14.05.2005 mehrfach davon, dass eine "Erwartungshaltung" besteht. Diese bezieht sich indes nicht auf die Erwartung einer Berentung oder die Erwartung einer Lebenssicherung, sondern auf die Erwartung einer schweren Erkrankung und die Erwartung von Symptomen, auf deren Eintritt sich der Kläger aufgrund eines Übermaßes an Information über das Potential einer HWS-Verletzung fixiert hat (so ausdrücklich der Sachverständige Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 14.05.2005, Seite 52 f. = 624 f.). Damit bestehen keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer Begehrensneurose.

Somit haften die Beklagten gesamtschuldnerisch für die beim Kläger bestehenden und durch den Unfall ausgelösten Gesundheitsbeeinträchtigungen. ..."



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