Das Verkehrslexikon

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Tinnitus als Unfallfolge

Tinnitus als Unfallfolge und in der Unfallversicherung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Unfallversicherung
-   Darlegungsumfang und rechtliches Gehör



Einleitung:


Zum Beweismaßstab bei der Prüfung der Kausalität zwischen Unfall und Tinnituserkrankung hat das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 24.11.2010 - 2 S 193/10) ausgeführt:

   "Worauf die Erstrichterin ihre Überzeugungsbildung hinsichtlich der Tinnitus-Verschlechterung gestützt hat, hat sie nach umfangreicher Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der gutachterlichen Äußerungen sowie der schriftlichen Angaben des behandelnden HNO-Arztes ... in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt. Allein die Tatsache, dass es zur Feststellung einer Tinnitusverstärkung kein objektives Untersuchungsverfahren gibt, schließt nicht aus, dass das Gericht insoweit aus den Angaben der Geschädigten und aus deren Verhalten nach dem Unfallereignis Schlüsse zieht und darauf eine entsprechende Überzeugungsbildung stützt.


Die Erstrichterin hat insbesondere ausgeführt, warum sie den Angaben der Gutachterin ... Gutachten vom 29. Juli 2008 insoweit nicht gefolgt ist, als die Gutachterin dort ausführte, dass aufgrund der bestehenden zeitlichen Latenz eine Verstärkung des Ohrgeräusches auf der linken Seite nicht wahrscheinlich sei. Denn insoweit ging die Gutachterin von falschen zeitlichen Voraussetzungen aus, da die Klägerin nicht erst nach 8 Monaten, sondern bereits 6 Tage nach, dem Unfallereignis einen HNO-Arzt aufsuchte und dort über eine Tinnitus-Verschlimmerung berichtete, wie der behandelnde HNO-Arzt ... angab. Unter Berücksichtigung dieser veränderten Voraussetzungen hat die Sachverständige ... im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung ihre ursprünglichen Angaben relativiert und ausgeführt, dass es durchaus möglich sei, dass sich allein durch den unfallbedingten Stress eine Tinnitus-Verletzung/-verstärkung ergeben hat. Ein objektives Untersuchungsverfahren für die Tinnitus-Verstärkung gebe es nicht. Im Rahmen ihrer davon abweichenden Beurteilung im Gutachten sei für sie entscheidend gewesen, dass die Klägerin keine zeitnahe Therapie durchgeführt habe. Die Beweiswürdigung der Erstrichterin ist aus berufungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Aufgrund der Beweiserhebung gelangte sie nachvollziehbar zu der Überzeugung, dass zwar keine Verschlechterung des Hörvermögens eingetreten sei, ebenso wenig die weiteren Beeinträchtigungen/die erst durch die Zunahme des Ohrgeräuschs verursacht worden sein sollen, wie Schlafstörungen und Schwank- und Drehschwindelbeschwerden, wohl aber eine linksseitige Verstärkung des Tinnitus. Insoweit stützte sie sich auf die Angaben der Sachverständigen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen des unmittelbar nach dem Unfall aufgesuchten HNO-Arztes ... und den Angaben der Klägerin selbst. Da es kein objektives Untersuchungsverfahren gibt, eine Tinnitus-Verstärkung auch ohne Hinzutreten einer Kopf- oder HWS-Verletzung ausgelöst werden könne und sich die Klägerin bereits kurze Zeit nach dem Unfall in fachärztliche Behandlung begab, ist sie in nicht zu beanstandender Weise nach Erhebung sämtlicher in Betracht kommender Beweise zu der Überzeugung gelangt, dass eine Tinnitus-Verstärkung eingetreten ist. Aus der Tatsache, dass sich die weiteren Beschwerden nicht erweisen ließen, folgt nicht zwangsläufig, dass die Angaben der Klägerin bzgl. der Tinnitus-Verstärkung unzutreffend sind. Diese können schon allein aufgrund der psychischen Belastung durch den Unfall ausgelöst worden sein. Der Schädiger hat auch für solche Unfallfolgen einzustehen, die allein aufgrund einer individuellen seelischen Reaktion bedingt sind.

Auch der Umstand, dass die Klägerin während ihres Krankenhausaufenthaltes vom 15. März bis 21. März 2001 nicht über eine Tinnitus-Verstärkung klagte, steht dem nicht entgegen. Es ist nachvollziehbar und lebensnah, dass damals für die Klägerin andere Probleme im Vordergrund standen."

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Personenschaden




OLG Hamm v. 23.10.2000:
Wird durch den Knall eines unfallbedingt explodierenden Airbags ein Tinitus-Gehörschaden verursacht, ist ein Schmerzensgeld von 7.000,00 DM (3.500,00 €) angemessen.

OLG Celle v. 10.06.2004:
Zur Frage der Zurechnung psychischer Fehlverarbeitung von Unfallfolgen. Zum Nachweis der Kausalität ist keine absolute Gewissheit oder an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt, erforderlich.

OLG Saarbrücken v. 14.03.2006:
Hat jemand schuldhaft die Körperverletzung eines anderen verursacht, so haftet er für alle daraus resultierenden organischen und psychischen Folgen, unabhängig davon, ob die psychischen Folgen eine organische Ursache haben. Es genügt die hinreichende Gewissheit, dass die psychischen Schäden ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Der Schädiger haftet auch für seelisch bedingte Folgeschäden, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. Es reicht aus, dass der Unfall Auslöser für die psychischen Folgereaktionen war, auch wenn die pathologische Persönlichkeitsstruktur des Geschädigten bereits vor dem Unfall angelegt war.

OLG München v. 05.11.2010:
Bei der zivilprozessualen Prüfung eines Schadensersatzanspruches wegen Körperverletzung durch einen Verkehrsunfall muss die Beweiswürdigung zwischen der Primärverletzung - HWS-Distorsion - und der Sekundärverletzung - Tinnitus - unterscheiden. Bei der Beurteilung der Primärverletzung ist die Beweisstrenge des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, im Falle des Nachweises einer Primärverletzung ist für die Anerkennung der Sekundärverletzung als kausale Unfallfolge das Beweismaß des § 287 ZPO ausreichend.

LG Frankenthal v. 24.11.2010:
Zur haftungsausfüllenden Kausalität bei der Beurteilung einer Verschlimmerung eines unfallbedingten Tinnitus.

OLG München v. 26.10.2012:
Zur Kausalität eines HWS-Syndroms, zur Bemessung des Schmerzensgeldes und des Haushaltsführungsschadens - auch bei Tinnitus.




OLG Naumburg v. 28.03.2013:
Der Geschädigte erlitt durch einen Verkehrsunfall mit alleiniger Haftung des Unfallgegners ein HWS-Distorsionstrauma und verschiedene Prellungen der Wirbelsäule, des Thorax und des Unterschenkels, die schmerzhaft waren, zu zeitweilig eingeschränkter Beweglichkeit und deshalb auch zur mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers führten. Sie sind im Wesentlichen folgenlos verheilt. Eine Dauerfolge ergab sich jedoch in Form eines mittelschweren Tinnitus, der für den Geschädigten ein erhebliches Störpotential in Form der Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit, der Kommunikation, der Dauerbelastbarkeit und der Leistungsfähigkeit bedeutet und zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % führte. Aufgrund dieser Umstände erkannte der Senat auf ein Schmerzensgeld von 12.000,- Euro, wobei er die Bemessungsgrundsätze näher erläutert.

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Unfallversicherung:


Unfallversicherung

BGH v. 29.09.2004:
Krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, sind nicht gemäß § 2 IV AUB 88 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhängt (hier: Tinnitus).

OLG Koblenz v. 08.07.2005:
Ein Tinnitus kann entschädigungspflichtige Unfallfolge sein. Er kann im Gefolge eines Knalltraumas durch eine Schädigung der Haarzellen des Innenohrs und eine dadurch bedingte Veränderung der Hörwahrnehmung und -verarbeitung entstanden sein. Hierin ist eine "durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems" im Sinn von § 10 Nr. 5 AUB 61 zu sehen. Sofern dem Versicherer nicht der Nachweis des Ausschlusses eines derartigen möglichen Ursachenzusammenhangs gelingt, ist er für eine durch den Tinnitus bedingte Invalidität leistungspflichtig.

BGH v. 13.05.2009:
Für den Beweis der Kausalität zwischen dem (nach § 286 ZPO zu beweisenden) unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden und der (ebenfalls nach § 286 ZPO zu beweisenden) Invalidität gilt der Maßstab des § 287 ZPO. Sind psychische Folgeschäden eines HWS-Schleudertraumas auf körperliche Primärschäden zurückzuführen, so ist für einen solchen Dauerschaden der Unfallversicherer zur Deckung verpflichtet.

LG Berlin v. 19.04.2011:
Ein Auffahrunfall mit ggf. stattgefundener Halswirbelsäulenzerrung kann gelegentlich Ursache für die Entstehung oder die Verschlimmerung eines vorbestehenden Tinnitus aurium sein. - Wahrscheinlich ist ein solcher Zusammenhang nach aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen jedoch nur dann, wenn fünf Kriterien erfüllt werden.

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Darlegungsumfang und rechtliches Gehör:


Rechtliches Gehör

BGH v. 16.02.2016:
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten.

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