Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Urteil vom 13.10.2005 - 12 U 296/03 - Zur Haftung für psychoreaktive Unfallfolgen und zur daraus resultierenden Erwerbsminderung

KG Berlin v. 13.10.2005: Zur Ersatzpflicht für psychoreaktive Unfallfolgen


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 13.10.2005 - 12 U 296/03) hat entschieden:
  1. Möglichen psychoreaktiven Unfallfolgen muss das Gericht auch dann nicht von Amts wegen nachgehen, wenn dafür im orthopädischen Gutachten Vermutungen geäußert werden, sondern nur dann wenn der Kläger derartiges ausdrücklich behauptet und seinen Anspruch unter Beweisantritt darauf stützt.

  2. War der Klägerin aufgrund fachärztlicher Behandlung bereits in erster Instanz eine unfallbedingte reaktive Depression bekannt, kann ein erst im Berufungsverfahren gestellter Antrag auf Einholung eines Facharztes für Psychiatrie gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden

  3. Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von bis zu 20% ist grundsätzlich kompensierbar (vgl. BGH VersR 1965, 461); entsprechendes gilt für eine Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit.

Siehe auch Psychische Unfallfolgen und Fehlverarbeitung traumatischer Erlebnisse - PTBS - posttraumatisches Belastungssyndrom und Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Verdienstausfallschaden

Zutreffend ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. von den dort angegebenen Werten bzgl. der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin ausgegangen. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils. Ergänzend weist es auf Folgendes hin:

a) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, das Landgericht hätte ein ergänzendes Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie einholen müssen. Auch in zweiter Instanz bedurfte es der Einholung eines derartigen Sachverständigengutachtens nicht.

Möglichen psychoreaktiven Unfallfolgen muss das Gericht nicht von Amts wegen nachgehen, sondern nur dann, wenn die klagende Partei dies ausdrücklich behauptet und ihren Anspruch unter Beweisantritt darauf stützt (Senat, NJW, 2877; Revision nicht angenommen: Beschluss vom 23. Mai 2000 - VI ZR 378/99 -).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH in NZV 2000, 121, 122. Dort war ein entsprechender Antrag ausdrücklich gestellt worden. Hier hat die Klägerin in erster Instanz psychoreaktive Unfallfolgen schriftsätzlich weder behauptet noch unter Beweis gestellt. In der von der Klägerin im Termin vom 27. Mai 2003 überreichten Stellungnahme des Prof. Dr. E. vom 23. Mai 2003 wird die Möglichkeit psychoreaktiver Folgen des Unfalls allenfalls beiläufig erwähnt. Auch in der Stellungnahme des Prof. Dr. E. vom 11. September 2003 wird lediglich die Möglichkeit posttraumatischer psychogener Schädigungsmuster angesprochen und in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, es bedürfte einer Fachbegutachtung bzgl. eines Kausalzusammenhangs. Es fehlt aber jedenfalls an einem entsprechenden Beweisantritt der Klägerin.

b) Auch in zweiter Instanz ist ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie nicht einzuholen, denn die Voraussetzungen, unter denen ein derartiger Beweisantritt der Klägerin nach § 531 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zugelassen werden könnte, können nicht festgestellt werden.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005 behauptet, ihr sei erst auf Grund der Behandlung durch den Facharzt für Psychiatrie Dr. V. L. bewusst geworden, dass von ihr geklagte psychische Beschwerden im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall stehen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach dem Inhalt des Attests vom 10. Mai 2005 (Bl. 234 d. A.) hat die Behandlung durch den Dr. L. erst am 9. März 2004 begonnen. Im Widerspruch dazu hat die Klägerin aber bereits mit der Berufungsbegründung vom 29. Januar 2004 psychische Folgen als Unfallschäden vorgetragen. Die Möglichkeit psychischer Unfallfolgen muss der Klägerin also bereits vor dem Beginn der Behandlung durch Dr. L. bewusst gewesen sein. Anders lässt sich auch nicht erklären, dass die Klägerin geltend macht, das Landgericht hatte bereits in erster Instanz Anlass gehabt zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Dass die Klägerin bereits in erster Instanz dazu in der Lage gewesen wäre, psychische Beeinträchtigungen als Unfallfolgen konkret zu behaupten und unter Beweis zu stellen ergibt sich darüber hinaus auch aus dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30. August 2005 vorgelegten Attest des Facharztes für Neurologie W. M. vom 22. August 2005. Danach ist die Klägerin in der Zeit vom November 2000 bis Februar 2002 wegen der Unfallfolgen ärztlich behandelt worden. Zur damaligen Zeit habe auch eine unfallbedingte reaktive Depression bestanden, die jedoch nicht über das bei derartigen Unfällen übliche Maß hinausgegangen sei und auch nicht speziell therapiert werden musste. Der Klägerin war also auf Grund der Behandlung durch den Facharzt für Neurologie Wolfgang M. spätestens im Februar 2002 bekannt, dass eine unfallbedingte reaktive Depression bestand. Sie wäre daher dazu in der Lage gewesen, vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 27. Mai 2003 psychoreaktive Unfallfolgen konkret vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Dies hat sie versäumt.

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin war das Landgericht auch nicht verpflichtet, das Gutachten eines HNO-Facharztes einzuholen.

Soweit der behandelnde Arzt Prof. Dr. E. in seiner von der Klägerin in erster Instanz eingereichten Stellungnahme vom 3. Mai 2003 ausführt, seiner Meinung nach hätte eine Zusatzbegutachtung auf HNO-ärztlichem Fachgebiet veranlasst werden müssen hat der Sachverständige Dr. P. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juli 2003 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, durch die behandelnde HNO-Klinik des Unfallkrankenhauses Berlin seien keine neuen bildgebenden oder klinischen Befundbilder mitgeteilt worden, die einer zusätzlichen Bewertung bedurft hätten. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat die Klägerin auch in zweiter Instanz nicht erhoben.

d) Soweit die Klägerin schließlich beanstandet, dass der Sachverständige Dr. P. die von ihr erlittenen Verletzungen als HWS-Trauma ersten Grades eingestuft hat und nicht als eine solche zweiten Grades führt dies schon deshalb nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, weil es für die Frage der nachgewiesenen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder auch der Höhe eines Schmerzensgeldes nicht entscheidend auf die schematische Einordnung einer Verletzung in eine bestimmte Tabelle ankommt, sondern auf die konkret nachgewiesenen Beeinträchtigungen, die sich aus einer unfallbedingten Verletzung ergeben. Dies gilt umso mehr, als die Einstufung von HWS-Verletzungen in unterschiedliche Schweregrade auch unter medizinischen Sachverständigen im Einzelfall äußerst umstritten ist.

e) Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung eines Verdienstausfallschadens für den Zeitraum von November 1999 bis 17. Januar 2001 sowie ab dem 26. Januar 2001 zutreffend verneint, da in diesen Zeiträumen die von der Klägerin nachgewiesene Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit maximal 20 % betragen hat. Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % grundsätzlich kompensierbar ist (vgl. BGH VersR 1965, 461).

...

2. Haushaltsführungsschaden

Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens ist dem Landgericht darin zu folgen, dass die seit dem 13. Juni 2000 noch nachgewiesene Minderung der Erwerbsfähigkeit um 5 % hinsichtlich der Führung des Haushaltes kompensiert werden kann. Insoweit gilt nichts anderes als für die Minderung der Erwerbsfähigkeit. ..."



Datenschutz    Impressum