"Bei einem Verkehrsunfall, der dadurch zustande kommt, daß sich ein Pkw auf einer Bundesautobahn-Überholspur querstellt, ihm ein unmittelbar nachfolgender Fahrer noch ausweichen kann und der dann nachfolgende Fahrer mit seinem Pkw auf das querstehende Fahrzeug auffährt, sind die Regeln des Anscheinsbeweises zuungunsten des Auffahrenden wegen Fehlens eines für einen Auffahrunfall typischen Verkehrsablaufs nicht ohne weiteres anzuwenden."
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