Das Verkehrslexikon

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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.01.1990 - 8 U 295/88 - Zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem Auffahrunfall als Folge einer Ölspur

OLG Frankfurt am Main v. 21.01.1990: Zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem Auffahrunfall als Folge einer Ölspur




Siehe auch
Hindernis - Fahrbahnverengung
und
Auffahrunfall und Anscheinsbeweis



Stellt sich im fließenden Verkehr ein Fahrzeug plötzlich quer, dann findet der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden keine Anwendung mehr.

In diesem Zusammenhang ist z.B. von der Rechtsprechung entschieden worden, daß die Betriebsgefahr des an sich mit ausreichendem Abstand gefahrenen Fahrzeugs dann völlig zurücktritt, wenn das vorausfahrende Fahrzeug sich plötzlich auf der Fahrbahn infolge fahrlässiger Fahrweise des Vorausfahrenden querstellt (OLG Hamm VerkMitt 81, 788), so daß in diesem Fall der Auffahrende vollen Ersatz beanspruchen kann, dem Vordermann hingegen keinerlei Ansprüche zustehen.


Für den Autobahn-Verkehr hat das OLG Frankfurt (Urteil vom 21.01.1990 - 8 U 295/88) entschieden:

   "Bei einem Verkehrsunfall, der dadurch zustande kommt, daß sich ein Pkw auf einer Bundesautobahn-Überholspur querstellt, ihm ein unmittelbar nachfolgender Fahrer noch ausweichen kann und der dann nachfolgende Fahrer mit seinem Pkw auf das querstehende Fahrzeug auffährt, sind die Regeln des Anscheinsbeweises zuungunsten des Auffahrenden wegen Fehlens eines für einen Auffahrunfall typischen Verkehrsablaufs nicht ohne weiteres anzuwenden."

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