Das Verkehrslexikon

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Fahrbahnverengung - Engstelle - Hindernis - Wegfall eines Fahrstreifens

Fahrbahnverengung - Engstelle - Wegfall eines Fahrstreifens




Gliederung:


- Einleitung
-   Weiterführende Links
- Allgemeines
- Radfahrer-Hindernis
- Hindernis umfahrendes Treckergespann





Einleitung:


Durch Baumaßnahmen (Wegfall eines Fahrstreifens) oder durch liegengebliebene Fahrzeuge oder durch sonstige auf der Fahrbahn befindliche Gegenstände können Hindernisse geschaffen werden, die das weitere Fortkommen auf dem eingehaltenen Fahrstreifen behindern oder ganz vereiteln.


Das sog. Sichtfahrgebot und das Reißverschlussverfahren sowie Vorschriften über die einzuhaltenden Geschwindigkeiten sollen sicherstellen, dass auch beim Auftauchen von Hindernissen der Verkehrsfluss sicher aufrecht erhalten bleibt.

Während des Reißverschlussverfahren den Mitverkehr in der gleichen Fahrtrichtung betrifft, ist auch die Vorrangregelung in § 6 StVO zu beachten, die auch die Vermeidung von Begegnungsunfällen im Auge hat.

Einen Sonderfall stellt einer beidseitige Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) dar. Hier gilt weder ein Vorrang des in gleicher Fahrtrichtung rechts fahrenden Fanrzeugs noch ist das Reißverschlussverfahfen anzuwenden.Vielmehr kommt dann die Grundregel des Straßenverkehrs (gegenseitige Rücksichtnahme, § 1 StVO) zur Anwendung, vgl. BGH (Urteil vom 08.03.2022 - VI ZR 47/21).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Autobahn

Die Ein- und Ausfädelungsstreifen (vormals Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen)

Kein Anscheinsbeweis für Verschulden des Auffahrenden beim Auffahren auf ein Fahrzeug, das sich von der BAB-Beschleunigungsspur her einfädelt

Ausfahren aus der Autobahn

Einfahren in die Autobahn

Auffahren auf Hindernisse

Das verbotene Halten bzw. Parken an engen Straßenstellen

Begegnungsunfälle

Vorbeifahren (an haltenden Fahrzeugen)

Rechtsfahrgebot

Reißverschlußverfahren

Schmale Straße - enger Straßenteil

Eigenbeschädigung durch Übersehen von Hindernissen beim Rangieren oder Rückwärtsfahren

Auffahren auf unbeleuchtete Hindernisse oder Fahrzeuge bei Dunkelheit

Fahren auf Sicht - das Sichtfahrgebot - Auffahren auf Hindernisse

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Allgemeines:


KG Berlin v. 07.06.1990:
Allein der Umstand, dass sich auf dem rechten Fahrstreifen ein Verkehrshindernis in Gestalt eines mit eingeschaltetem Warnblinklicht liegengebliebenen Sattelzuges befindet, der den rechts Vorausfahrenden früher oder später dazu veranlassen wird, auf den Überholfahrstreifen hinüberzuwechseln, schafft für den auf dem Überholstreifen Fahrenden noch keine unklare Verkehrslage. Denn dieses Verkehrshindernis braucht den Überholenden nicht zwangsläufig zu der Überlegung zu veranlassen, daß der Vorausfahrende noch vor ihm auf den Überholfahrstreifen hinüberwechseln wird.

KG Berlin v. 02.07.2007:
Derjenige, auf dessen Seite sich ein Hindernis befindet, ist gegenüber entgegenkommendem Verkehr wartepflichtig. Aus § 6 StVO sich auch Sorgfaltspflichten des wartepflichtigen Fahrzeugführers, auf dessen Fahrbahn sich das Hindernis befindet. Er muss vor einer unübersichtlichen Engstelle besonders vorsichtig prüfen, ob das Vorbeifahren den Gegenverkehr behindern würde. Ist an einer unübersichtlichen Engstelle Gegenverkehr nicht erkennbar, so darf nur mit größter Vorsicht an einem Hindernis unter Benutzung der Gegenfahrbahn vorbeigefahren werden, unter Umständen ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, so dass bei Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeuges sofort angehalten werden kann. Allerdings muss auch der entgegenkommende Bevorrechtigte notfalls auf sein Vorrecht verzichten, so dass es zu einer Mithaftung des Bevorrechtigten kommen kann.

LG Saarbrücken v. 26.06.2009:
Zur Haftungsabwägung bei der Kollision eines quer zur Fahrbahn stehenden und zum Teil in diese hineinragenden Fahrzeugs, dessen Fahrer zuvor ausgestiegen war, um das Garagentor zu seinem Anwesen zu öffnen, mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, dessen Fahrer gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat bzw. nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit fuhr (2/3 zu Lasten des Kfz-Führers im fließenden Verkehr).

AG München v. 17.07.2009:
Bei einer durch geparkte Fahrzeuge verengten Fahrbahn, die ein Aneinandervorbeifahren sich begegnender Fahrzeuge nicht zulässt, muss der Vorfahrtberechtigte gegebenenfalls auf seinen Vorrang verzichten, wenn es die Verkehrslage erlaubt und erfordert. Bemerkt ein Fahrzeugführer beim Einbiegen in eine ersichtlich zu enge Straße das Herannahen eines entgegenkommenden Fahrzeugs, so ist er gegebenenfalls verpflichtet, bereits im Kreuzungsbereich anzuhalten, um dem Entgegenkommenden, der wegen hinter ihm fahrender Fahrzeuge nicht zurücksetzen kann, die Durchfahrt zu ermöglichen. Fährt er dennoch in die Straße ein und kollidiert mit dem Fahrzeug des Entgegenkommenden, weil dieser versucht hat, an seinem Fahrzeug vorbeizufahren, haftet er für den Schaden des Entgegenkommenden in Höhe von 2/3.

AG Krefeld v. 28.01.2010:
§ 6 S. 2 StVO schreibt demjenigen, der an einem Hindernis vorbeifahren will und zu diesem Zwecke ausschert, vor, dass er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren anzukündigen hat. Kommt es in unmittelbarem räumlich-zeitlichen Zusammenhang zu einem Ausscheren wie dem hier vorliegenden zu einer Kollision mit einem Teilnehmer des rückwärtigen Verkehrs, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ausscherende sich nicht hinreichend vergewissert hat, ob ein gefahrloses Herüberziehen des Fahrzeugs möglich ist.

AG Bad Segeberg v. 31.01.2013:
Ereignet sich ein Verkehrsunfall in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Vorbeifahren an einem Hindernis im Sinne des § 6 StVO, spricht zu Lasten des Ausscherenden ein Anscheinsbeweis dafür, dass er diesen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (Anschluss an AG Krefeld, Urt. v. 28. Januar 2010, 3 C 490/08).

AG Montabaur v. 30.04.2013:
Das Umfahren eines nicht lediglich verkehrsbedingt stehenden Fahrzeugs ist kein Überholen i.S.v. § 5 StVO; allerdings trifft grundsätzlich denjenigen, der an einem nicht verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug vorbeifahren will und hierzu ausscheren muss, eine gesteigerte Sorgfaltspflicht nach § 6 StVO. Das Vorbeifahren an einem verkehrsbedingt wartenden Fahrzeug stellt ein Überholen i.S.v. § 5 StVO dar. Wenn der Überholende bereits vorher nach links ausgeschert ist, beginnt das Überholen in diesem Fall mit der deutlichen Verkürzung des Abstands zu dem überholten Wagen.




LG Saarbrücken v. 19.07.2013:
Kommt es während der Fahrt auf einer Autobahn zu einem Reifenschaden, bei dem sich die Karkasse des Reifens löst und zu einem Unfall des nachfolgenden Verkehrs führt, spricht gegen den Fahrer kein Anscheinsbeweis, dass er seiner Pflicht aus § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO zur Überprüfung der Bereifung vor Fahrtantritt nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auffahrende kann den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht mit dem Hinweis auf die schwere Erkennbarkeit des Reifenteils erschüttern, wenn im Hinblick auf ein eingeschaltetes Warnblinklicht eine unklare Verkehrslage vorliegt, bei der der Verkehr auch mit ungewöhnlich schwer sichtbaren Hindernissen rechnen muss.

LG Berlin v. 05.11.2013:
Nach § 6 Satz 1 StVO muss derjenige, der an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Dazu gehört, dass er bei der Annäherung an die Engstelle die eigene Geschwindigkeit in ausreichendem Maße herabsetzt und beobachtet, ob nicht Gegenverkehr herannaht. Auch der Bevorrechtigte hat Sorgfaltspflichten, die sich aus § 1 StVO (Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme) und § 11 StVO ergeben, wonach in besonderen Verkehrslagen der an sich vorrangige Fahrer auf sein Recht verzichten muss.

OLG Bamberg v. 03.12.2013:
Das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr gemäß Verkehrszeichen 208 verpflichtet den Verkehrsteilnehmer zum Unterlassen des Befahrens einer Engstelle, wenn nicht gewiss ist, dass der Gegenverkehr nicht behindert wird. Diese Wartepflicht gilt unabhängig davon, wer die Engstelle zuerst erreicht, und ist auch dann zu beachten, wenn sich der Bevorrechtigte der Engstelle mit unzulässig hoher Geschwindigkeit nähert, sofern er bei Einfahrt des Wartepflichtigen auf dem übersehbaren Teil der vor ihm liegenden Fahrbahn erkennbar war. Bei einer Verletzung des Vorrechts des Gegenverkehrs in einer Engstelle tritt die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Kfz zurück, so dass der Wartepflichtige i.d.R. den gesamten Schaden zu tragen hat.

OLG Saarbrücken v. 09.01.2014:
Eine Engstelle ist ein begrenztes Stück einer sonst für Begegnungen ausreichend breiten Straße, an dem an einem Hindernis, z. B. einem parkenden Fahrzeug nur links vorbeigefahren werden kann, wobei für unbehinderten Gegenverkehr kein Raum bleibt. Reicht der verbleibende Platz für eine Begegnung, so gelten §§ 1 u. 2 StVO. Wer an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren will, ohne die Gegenfahrbahn mitbenutzen zu müssen, muss dennoch dann zurückstehen, wenn mit Gegenverkehr zu rechnen ist, der sich vermutlich oder bereits erkennbar nicht scharf rechts hält und die Mittellinie berührt. Ist der Raum zu eng, muss warten, wer die Gegenfahrbahn mitbenutzen muss.

BGH v. 08.03.2022:
Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht.

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Radfahrer-Hindernis:


Radfahrer-Unfälle

OLG Naumburg v. 28.06.2013:
Ist nicht auszuschließen, dass ein Hindernis - hier: Aufwölbung auf einem Radweg - zwar in der Annäherung erkennbar ist, aber so aussieht, als sei es für einen geübten Radfahrer problemlos zu überfahren, ohne dass dies so ist, so ist dem hierzu angebotenen Sachverständigenbeweis nachzugehen.

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Hindernis umfahrendes Treckergespann


Unklare Verkehrslage

OLG Saarbrücken v. 16.11.2017:

1. Beim Vorbeifahren an einem Hindernis (§ 6 StVO) treffen den Ausscherenden gegenüber dem nachfolgenden Verkehr dieselben Sorgfaltspflichten wie einen Überholenden. Der Sorgfaltsmaßstab des Überholenden ist aber höher als der des Vorbeifahrenden, weil dieser auf den nachfolgenden Verkehr zu "achten" hat, während der Überholende sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs "ausgeschlossen" ist.

2. Eine unklare Verkehrslage liegt nicht vor, wenn für den Überholenden nicht konkret erkennbar war, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug - hier: Traktorgespann - wegen eines am Fahrbahnrand abgestellten Pkw zu einem Ausweichmanöver ansetzen würde.


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