Das Verkehrslexikon

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Hamburger Quotentabelle

Hamburger Quotentabelle


Siehe auch Die Hamburger Quotentabelle



I. Zusammenstöße auf Kreuzungen /an Einmündungen mit Kfz des Querverkehrs

  1. Verkehrsregelung durch eine LZA:

    1. ungeklärte Ampelstellung: 50: 50

    2. Fälle des normalen Anfahrens oder Einfahrens in die Kreuzung bei grünem Ampellicht für einen Verkehrsteilnehmer:

      1. in der allerletzten Gelbphase einfahrender Querverkehr: 0:100

      2. kein Verschulden des bei "Grün" einfahrenden Verkehrsteilnehmers - Verschulden des räumenden Querverkehrs, der entweder berechtigt oder unberechtigt, aber vor der allerletzten Gelbphase auf die Kreuzung gefahren ist: 20: 80

      3. leichtes Mitverschulden des bei "Grün" einfahrenden Verkehrsteilnehmers - Verschulden des Querverkehrs, der unberechtigt, aber vor der allerletzten Gelbphase eingefahren ist: 30: 70

      4. Mitverschulden des bei " Grün" einfahrenden Verkehrsteilnehmers - Mitverschulden des berechtigt eingefahrenen Querverkehrs wegen mangelnder Vorsicht beim Räumen der Kreuzung - oder beiderseits kein Verschulden feststellbar: 50: 50

      5. Mitverschulden des bei " Grün" einfahrenden Verkehrsteilnehmers - kein Mitverschulden des berechtigt eingefahrenen Querverkehrs (Kreuzungsräumers): 70: 30

    3. Fälle des fliegenden Starts:

      1. schuldhaft verkehrswidriger fliegender Start bei Sichtbehinderung - berechtigt eingefahrener Querverkehr, den beim Räumen auch kein Verschulden trifft: 80: 20

      2. fliegender Start wie oben (1) - berechtigt eingefahrener Querverkehr -, aber Verschulden beim Räumen: 60: 40

      3. fliegender Start wie oben (1) - unberechtigt, aber vor der allerletzten Gelbphase eingefahrener Querverkehr: 50: 50

      4. fliegender Start wie oben (1) - bei "Rot" oder in der allerletzten Gelbphase unberechtigt eingefahrener Querverkehr: 20: 80

  2. Kreuzungen ohne LZA:

    Nichtbeachtung der Vorfahrt, keine Besonderheiten beim Vorfahrtberechtigten: 0: 100

  3. Kreuzungen ohne LZA - Sonderfälle der Schadensverquotung bei Verletzungen des Vorfahrtrechts:

    1. Ausnutzen von Lücken im bevorrechtigten Kolonnenverkehr - zu Lasten des Wartepflichtigen: 30 : 70

    2. irreführende Fahrweise des Vorfahrtberechtigten (falsches Blinklicht) - regelmäßig: 30 : 70

    3. überhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten an Kreuzungen gleichrangiger Straßen - regelmäßig zu Lasten des Wartepflichtigen: 30 : 70

    4. irreführende Fahrweise des Vorfahrtberechtigten mit gesetztem rechten Blinklicht, langsamer Fahrgeschwindigkeit, rechts eingeordnet mit dem Anschein, nach rechts einbiegen zu wollen, andererseits nur objektive Vorfahrtverletzung des bis dahin vor der Kreuzung Wartenden: 70 : 30

  4. Ausnutzen der Lichtzeichen einer LZA durch den Wartepflichtigen:

    bei Nichtbeachtung der Lichtzeichen durch den Vorfahrtberechtigten und beiderseitigem Verschulden - regelmäßig: 40 : 60

II. Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs

  1. Linksabbieger und Gegenverkehr:

    1. Regelfall: Verschulden des Abbiegers nach dem Beweis des ersten Anscheins - kein feststellbares Mitverschulden des Gegenverkehrs: 100 : 0

    2. Verschulden des Linksabbiegers - Mitverschulden des Gegenverkehrs, der unberechtigt, aber vor der allerletzten Gelbphase in die Kreuzung eingefahren ist: 40 : 60

    3. Mitverschulden des Linksabbiegers, der die Lichtzeichen für den Gegenverkehr nicht sehen konnte (§ 1 StVO) - Verschulden des Gegenverkehrs, der bei rotem Ampellicht oder in der allerletzten Gelbphase auf die Kreuzung gefahren ist: 20 : 80

    4. kein Verschulden des Linksabbiegers, der die Lichtzeichen für den Gegenverkehr sehen und auf ihre Beachtung vertrauen konnte - Verschulden des Gegenverkehrs wie oben (c) - 0 : 100

  2. Sonderfälle von Kollisionen zwischen Linksabbieger und Gegenverkehr:

    1. Regelung des Linksabbiegerverkehrs durch die LZA: Verquotung wie bei Kollisionen mit dem Querverkehr auf einer Kreuzung mit LZA

    2. Linksabbieger aus einer Straße mit zwei durch einen breiten Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen in eine Vorfahrtsstraße:

      1. bei voller Einordnung: Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers gemäß § 8 StVO: 0 : 100

      2. keine volle Einordnung: Wartepflicht des Linksabbiegers gemäß § 9 Abs. 3 StVO: 100 : 0

      3. bei unaufklärbarem Sachverhalt: 50 : 50

    3. Kollision von zwei einander entgegenkommenden Linksabbiegern: bei Unaufklärbarkeit: 50 : 50

  3. Normaler Begegnungsverkehr:

    1. Verschulden des auf die Gegenfahrbahn geratenen Kraftfahrers nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins - kein Mitverschulden des entgegenkommenden Kraftfahrers festgestellt, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG regelmäßig: 100 : 0

    2. Verschulden des auf die Gegenfahrbahn geratenen Kraftfahrers wie oben (a) - Mitverschulden des Entgegenkommenden, weil er etwa grundlos dicht an der Mittellinie oder an unübersichtlicher Stelle nicht scharf rechts oder zu schnell gefahren ist oder auf eine rechtzeitig erkennbare Gefahrenlage fehlerhaft oder zu spät reagiert hat: 70 : 30

    3. beiderseits kein Verschulden feststellbar - z. B. dann, wenn zu Lasten des auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrers wegen einer besonderen Verkehrslage der Anscheinsbeweis nicht anwendbar ist - auf beiden Seiten aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 60 : 40

    4. Fälle, in denen nicht aufklärbar ist, auf welcher Fahrbahnhälfte sich der Unfall abgespielt hat - beiderseits kein Verschulden feststellbar, aber auch beiderseits kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 50 : 50

  4. Unfälle im Begegnungsverkehr beim Überholen:

    1. auf schmaler Fahrbahn, die eine gefahrlose gleichzeitige Begegnung von drei Kfz nicht zuläßt:

      1. Verschulden des auf der Gegenfahrbahn kollidierenden Überholers nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins - keine Mitschuld des Entgegenkommenden feststellbar, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG - regelmäßig: 100 : 0

      2. Verschulden des Überholers wie oben (1) - Mitverschulden des Entgegenkommenden, weil er etwa an unübersichtlicher Stelle zu schnell gefahren ist oder auf die rechtzeitig erkennbare Gefahrenlage fehlerhaft reagiert hat: 70 : 30

    2. auf einer Fahrbahn, die eine gefahrlose gleichzeitige Begegnung von drei Kfz zuläßt:

      1. kein Anscheinsbeweis zu Lasten des die Gegenfahrbahn mitbenutzenden Überholers - wenn beiderseits kein Verschulden feststellbar ist, regelmäßig: 60 : 40

      2. Verschulden des Überholers, weil er etwa unnötig weit links gefahren ist - Mitschuld des Entgegenkommenden wegen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot: 70 : 30

      3. Verschulden des Überholers, weil er bei ausreichender Fahrbahnbreite auf der Gegenfahrbahn unnötig weit links gefahren ist - keine Mitschuld des Entgegenkommenden feststellbar, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 100 : 0

    3. zwei Überholer im Begegnungsverkehr:

      1. Läßt die Fahrbahnbreite eine Begegnung von zwei gleichzeitig überholenden Fahrzeugen nicht zu und ist nicht zu klären, welchem Kraftfahrer nach dem Prioritätsgrundsatz der Vortritt zustand, so ist bei beiderseits nicht nachweisbarem Verschulden oder bei beiderseits festgestelltem Verschulden regelmäßig eine Schadensverquotung im Verhältnis von 50 : 50 geboten.

      2. Mitverschulden des nach dem Prioritätsgrundsatz Bevorrechtigten wegen Verstoßes gegen die bei diesen Verkehrssituationen weiterbestehende erhöhte Sorgfaltspflicht i. S. des § 1 StVO - Verschulden des entgegenkommenden Überholers wegen Verstoßes gegen seine Wartepflicht: 30 : 70

      3. kein Verschulden des bevorrechtigten Überholers, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG - Verschulden des entgegenkommenden und wartepflichtigen Überholers: 20 : 80

      4. kein Verschulden des bevorrechtigten Überholers - grobes Verschulden des entgegenkommenden und erst dicht vor dem anderen Fahrzeug ausscherenden Überholers: 0 : 100

  5. Begegnungsverkehr an Hindernissen und Fahrbahnverengungen:

    1. Hindernisse, die dem normalen Straßenverkehr zuzurechnen sind:

      1. Verschulden des Wartepflichtigen, in dessen Fahrbahn sich das Hindernis (z. B. ein parkendes Kfz) befindet, bei Kollision auf der Gegenfahrbahn nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins - keine Mitschuld des Entgegenkommenden bewiesen, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 100 : 0

      2. Verschulden des Wartepflichtigen - wie oben (1) - Mitschuld des Entgegenkommenden, weil er etwa auf eine frühzeitig erkennbare Gefahrenlage nicht oder fehlerhaft reagiert hat: 70 : 30

      3. beiderseits kein Verschulden feststellbar - etwa an unübersichtlichen, den Überblick über den Gegenverkehr behindernden Stellen: 60 : 40

    2. Fahrbahnverengungen etc., die die Fahrbahneigenschaft der betroffenen Stelle aufheben:

      1. Verschulden des nach dem Prioritätsgrundsatz Wartepflichtigen - kein Verschulden des Bevorrechtigten, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG - in Ausnahmefällen, etwa bei kleinen Engstellen, volle Haftung des Wartepflichtigen, sonst regelmäßig: 70 : 30

      2. Verschulden des Wartepflichtigen wie oben (1) - Mitverschulden des Bevorrechtigten wegen Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten an derartigen Engstellen (§ 1 StVO): 60 : 40

      3. Fälle, in denen die Priorität nicht zu klären ist beiderseits kein Verschulden nachweisbar oder beiderseits ein Verschulden festgestellt: 50 : 50

III. Zusammenstöße von Kfz im gleichgerichteten Verkehr

  1. Zusammenstöße zwischen Linksabbiegern und nachfolgenden Kfz:

    1. grobes Verschulden des Linksabbiegers bei völlig fehlender Einordnung und Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung - regelmäßig: 100 : 0

    2. grobes Verschulden des Linksabbiegers wegen mangelhafter Einordnung oder Anzeige und wegen versäumter Rückschau - kein Verschulden des Überholers, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 80 : 20

    3. grobes Verschulden des Linksabbiegers wie oben (a) - Mitverschulden des Überholers bei für ihn unklarer Verkehrslage: 60 : 40

    4. Unaufklärbarkeit im innerörtlichen Verkehr oder Unaufklärbarkeit im außerörtlichen Verkehr, aber mit Nachweis, daß für den Linksabbieger keine Pflicht zu nochmaligen Rückschau bestand: 50 : 50

    5. Linksabbieger ordnungsgemäß eingeordnet und ordnungsgemäße Anzeige der Richtungsänderung, aber Mitverschulden wegen versäumter und nach Verkehrslage gebotener Rückschau - Verschulden des Überholers wegen Nichtbeachtung der deutlichen Einordnung und Anzeige der Richtungsänderung: 40 : 60

    6. Linksabbieger ordnungsgemäß eingeordnet und ordnungsgemäße Anzeige - kein Mitverschulden mangels einer Rückschaupflicht - Verschulden des Überholers wie oben (e): 20 : 80

    7. Verschulden des Linksabbiegers nur wegen versäumter Rückschau - kein feststellbares Mitverschulden des Überholers, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG: 70 : 30

  2. Zusammenstöße zwischen Rechtsabbiegern und nachfolgenden Kfz:

    1. Abbiegen aus dem falschen Fahrstreifen bei markierten Fahrstreifen oder dichtem mehrstreifigen Verkehr - regelmäßig: 100 : 0

    2. wie oben (a) - aber Mitverschulden des Überholers, der das nachweislich rechtzeitig gesetzte rechte Blinklicht des Abbiegers hätte bemerken und beachten müssen (unklare Verkehrslage): 70 : 30

    3. im lockeren Verkehr ohne Fahrstreifenmarkierung: erhebliches Verschulden des falsch eingeordneten Abbiegers wegen versäumter Rückschau - kein Verschulden des Überholers, wenn nicht feststellbar ist, ob das rechte Blinklicht vom Abbieger rechtzeitig betätigt wurde: 70 : 30

    4. Verschulden des Abbiegers wie oben (c) - Mitschuld des Überholers wegen Nichtbeachtung des rechtzeitig erkennbaren rechten Blinklichts: 50 : 50

  3. Unfälle beim Überholen auf Autobahnen:

    1. Fährt der Überholer auf den seinerseits überholenden und auf der Überholfahrbahn bereits voll eingeordnet fahrenden Vordermann von hinten auf, so gelten die für den Auffahrunfall maßgeblichen Regeln -ist dem Vordermann ein Verschulden nicht nachzuweisen, so bleibt es regelmäßig bei einer vollen Haftung des Überholers: 100 : 0

    2. Kollidiert der Überholer mit dem seinerseits zum Überholen ansetzenden und noch in Schrägstellung auf die Überholfahrbahn ausscherenden Vordermann oder schert dieser dicht vor dem Überholer unvermittelt plötzlich und ohne Betätigung des Blinklichts auf die Überholspur aus, so wird das grobe Verschulden des Vordermanns häufig zur vollen Haftung führen: 0 : 100

    3. Kommt beiderseits ein Verschulden in Betracht, so bleibt die Schadensverquotung angesichts der starken Angleichung der Sorgfaltspflichten von Überholer und Vordermann weitgehend eine Frage des Einzelfalls.

  4. Unfälle beim Überholen auf anderen Straßen:

    1. Überholer und zum Überholen ansetzender Vordermann:

      1. grobes Verschulden des Überholers, der sich an dem bereits überholenden Vordermann vorbeizudrängen sucht, obwohl dieser sein Überholvorhaben bereits längere Zeit vorher deutlich angezeigt und begonnen hatte - regelmäßig: 100 : 0

      2. leichteres Verschulden des Überholers - kein nachweisbares Verschulden des zum Überholen ansetzenden Vordermanns, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 70 : 30

      3. Verschulden des Überholers, weil er die Fahrweise des Vordermanns nicht sorgfältig beobachtet hat - Mitschuld des Vordermanns wegen Unterlassens der vor dem Ausscheren erforderlichen Rückschau: 50 : 50

      4. weder Verschulden des Überholers noch - mangels Rückschaupflicht nach konkreter Verkehrslage - Verschulden des Vordermanns feststellbar: 50 : 50

      5. kein Verschulden des Überholers, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG - Verschulden des ausscherenden Vordermanns wegen versäumter Rückschau - nicht nachweisbar, daß Ausscheren dicht vor oder in Höhe des Überholers: 30 : 70

      6. kein Verschulden des Überholers wie oben (5) - grobes Verschulden des Vordermanns, der trotz Rückschaupflicht dicht vor oder in Höhe des Überholers ausschert: 0 :100

    2. Überholer und nicht überholender Vordermann:

      1. beiderseits kein Verschulden nachweisbar - zu Lasten des Überholers wegen erhöhter Betriebsgefahr: 60 : 40

      2. Verschulden des Überholers - kein nachweisbares Verschulden des Vordermanns, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 80 : 20

    3. Fahrstreifenwechsel:

      1. Ist ein gefährlicher Fahrstreifenwechsel dicht vor einem auf dem neuen Fahrstreifen nachfolgenden Fahrzeug bewiesen (z. B. durch Anscheinsbeweis: Das wechselnde Fahrzeug ist in Schrägstellung an der Seite oder der hinteren Ecke getroffen), regelmäßig zu Lasten des Wechselnden: 100 : 0

      2. Fährt der nachfolgende Kraftfahrer auf einen den Fahrstreifen wechselnden, aber bereits wieder voll in den neuen Fahrstreifen eingeordneten Wagen von hinten auf (Anscheinsbeweis für Auffahrverschulden), regelmäßig zu Lasten des Auffahrenden: 0 : 100

  5. Unfälle an Hindernissen und Fahrbahnverengungen:

    1. zwischen Überholer und zum Vorbeifahren am Hindernis ansetzendem Vordermann im lockeren Verkehr ohne Fahrstreifenmarkierung: Verquotung wie bei Überholunfällen (oben (4).

    2. im lockeren Verkehr bei markierten Fahrstreifen:

      1. regelmäßig (Anschein für Verstoß des Vordermanns gegen § 7 Abs. 4 StVO, kein nachgewiesenes Mitverschulden des auf dem neuen Fahrstreifen aufgekommenen Hintermanns): 100 : 0

      2. Verkehrslage wie oben (1) - Mitverschulden des aufkommenden Fahrers, der mit dem Wechseln hätte rechnen müssen; je nach den konkreten Umständen: 70 : 30 bis 60 : 40

    3. Reißverschlußverfahren" im dichten mehrstreifigen Verkehr (Voraussetzungen für die Anwendung des Reißverschlußverfahrens sind vom Fahrstreifenwechsler zu beweisen):

      1. Verschulden des Fahrstreifenwechslers, der im Reißverschluß nicht an der Reihe ist - kein Mitverschulden des auf dem freien Fahrstreifen fahrenden Nachbarn, aber auch kein Entlastungsbeweis nach § 7Abs. 2 StVG: 80 : 20

      2. wie oben (1) - aber Mitverschulden des benachbarten Fahrers, der den sich vordrängenden Wechsler nicht in den neuen Fahrstreifen lassen will: 50 : 50

      3. Verschulden des Fahrstreifenwechslers, der zwar im Reißverschluß an der Reihe ist, aber nicht darauf vertrauen darf - Mitverschulden des Nachbarn auf dem freien Fahrstreifen, der das Überwechseln nicht ermöglicht; je nach den konkreten Umständen: 40: 60 bis 30: 70