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BGH Urteil vom 08.12.1981 - VI ZR 153/80 - Die merkantile Wertminderung gehört zum quotenbevorrechtigten Schaden des Unfallgeschädigten

BGH v. 08.12.1981: Zu den vom Quotenvorrecht bevorzugten Schadenspositionen gehört auch die merkantile Wertminderung


Zur Zugehörigkeit der Position Wertminderung zum quotenbevorrechtigten Schaden hat der BGH (Urteil vom 08.12.1981 - VI ZR 153/80) erläutert:
  1. Der unfallbedingte merkantile Minderwert eines Kfz ist dem Bereich der der Kaskoversicherung zugeordneten unmittelbaren Sachschäden zuzurechnen.

  2. Zur Frage der Auswirkungen des aus VVG § 67 Abs 1 S 2 folgenden Quotenrechts des Kasko-Versicherten auf die Berechnung des diesem gegen den Schädiger zustehenden Schadenersatzanspruchs.

Siehe auch Quotenvorrecht und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Tatbestand

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 BGB) Anspruch auf Ersatz der Hälfte des Schadens, der ihm anlässlich eines Verkehrsunfalls entstanden ist. Seine nicht bestrittene Schadensaufstellung umfasst folgende Einzelposten:

a) Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug (ohne Mehrwertsteuer) 3.586,75 DM
b) Sachverständigenkosten (ohne Mehrwertsteuer) 283,00 DM
c) Mietwagenrechnung (ohne Mehrwertsteuer) 337,83 DM
d) Wertminderung des Fahrzeugs 400,00 DM
e) Nutzungsausfall 728,00 DM
f) Abschleppkosten 30,00 DM
g) Unkostenpauschale 20,00 DM


Unstreitig ist auch, dass der Kläger auf die Schadenspositionen a), b) und c) Mehrwertsteuer von insgesamt 487,96 DM gezahlt hat, davon jedoch 80 % im Wege des Vorsteuerabzugs verrechnen konnte.

Die vom Kläger unterhaltene Kaskoversicherung hat auf den Fahrzeugschaden insgesamt 3.151,96 DM gezahlt; von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten hat er während dieses Rechtsstreits, nämlich am 17. August 1979, 1.116,81 DM erhalten. Dieser hat dabei wie folgt abgerechnet:

1. Sachverständigenkosten 283,00 DM
2. Wertminderung 400,00 DM
3. Mietwagenkosten 337,83 DM
4. Nutzungsausfall 728,00 DM
5. Abschleppkosten 30,00 DM
6. pauschale Kosten 20,00 DM
7. von Kaskoversicherung nicht gedeckter Schadensanteil 434,79 DM
    2.233,62 DM


Davon hat der Versicherer nach der Haftungsquote die Hälfte ersetzt, weitere Zahlungen jedoch abgelehnt.

Der Kläger, der diese Abrechnung nicht anerkennt, hat beim Landgericht daraufhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 2.035,15 DM beantragt, ist aber mit seiner Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen abgewiesen worden. Das Ersturteil hat sich der Abrechnung des Versicherers der Beklagten angeschlossen.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger, der seinen Klageanspruch zwischenzeitlich auf 653,35 DM beschränkt hatte, einen Betrag von noch 438,35 DM zugesprochen.

Mit seiner (zugelassenen) Revision will dieser einen weiteren Schadensersatz in Höhe von 215 DM.


Entscheidungsgründe:

I.

1. Im Gegensatz zu der Schadensberechnung durch das Landgericht berücksichtigt das Berufungsgericht zugunsten des Klägers bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfang die Zahlung des Kaskoversicherers den Klageanspruch mindert, das aus § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG folgende Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers. Dabei legt es die sogenannte Differenztheorie zugrunde, der zufolge der Ersatzanspruch des Klägers nur insoweit auf den Kaskoversicherer übergeht, als er zusammen mit der gezahlten Versicherungssumme den Schaden übersteigt. Allerdings beziehe sich, so meint das Berufungsgericht weiter, das Quotenvorrecht nur auf den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch auf die Sachfolgeschäden, so dass nur hinsichtlich dieses eigentlichen Sachschadens der gesetzliche Forderungsübergang in Betracht komme.

2. Diese Grundsätze entsprechen der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (BGHZ 13, 28; 25, 340; 44, 382; 47, 196, 308; 50, 271; BGH, Urt. v. 11. Juli 1963 - III ZR 133/62 = VersR 1963, 1185) und im Schrifttum (z.B. Pagendarm, DAR 1960, 189 ff; Bruck/Möller/Sieg, Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl., Anm. 59 ff, insbesondere Anm. 64-67; Prölss/Martin, VVG, 22. Aufl., Anm. 2 und 4 B). Gegen sie hat auch die Revision nichts einzuwenden.


II.

1. Bei der Ermittlung des unmittelbaren Schadens am Kraftfahrzeug des Klägers, für den allein eine Kongruenz mit der vom Kaskoversicherer erbrachten Leistung besteht, hat das Berufungsgericht den unstreitig durch den Unfall bedingten merkantilen Minderwert in Höhe von 400 DM außer Ansatz gelassen. Es führt hierzu aus, der Bundesgerichtshof habe zwar in seinem Urteil vom 28. Januar 1958 (VI ZR 308/56 - VersR 1958, 161 = DAR 1958, 133 Nr. 67 = VRS 14, 271 Nr. 93) diese Art der Wertminderung dem unmittelbaren Sachschaden zugerechnet, doch werde in der Literatur, allerdings ohne nähere Begründung, überwiegend die gegenteilige Auffassung vertreten, die auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1967 (III ZR 100/66 = BGHZ 47, 196) zugrunde zu liegen scheine. Dieser Schadensposten stelle nicht einen typischen Sachschaden dar, dessen Deckung die Kaskoversicherung diene; das werde schon daran deutlich, dass der hierfür verlangte und vom Schädiger zu zahlende Betrag nicht zur Beseitigung unmittelbarer Unfallschäden und damit zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verwendet werden müsse. Es handele sich nicht um einen der beschädigten Sache konkret anhaftenden Schaden, sondern um einen solchen, der den Geschädigten dadurch treffe, dass das beschädigte Fahrzeug auf dem Markt einen geringeren Verkaufswert besitze, und der sich erst beim Weiterverkauf realisiere.

Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

2. Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. Januar 1958 (aaO) bereits zu zwei Rechtsfragen grundsätzlich Stellung genommen, die sich aus § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG ergeben und das sogenannte Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bei der Anrechnung einer Leistung des Kaskoversicherers betreffen.

a) Zum einen ist im einzelnen näher dargelegt, dass auf den Kaskoversicherer nur Ansprüche auf Ersatz von solchen Schäden gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG übergehen können, die der von der Kaskoversicherung erfassten Schadensart zugehören; die Leistung des Versicherers und die Schadensersatzforderung müssen im gewissen Sinne gleichartig sein. Daraus wird gefolgert, dass neben den von der Kaskoversicherung umfassten unmittelbaren Sachschäden, die durch die Beschädigung, den Verlust oder die Zerstörung des Fahrzeugs entstehen (§ 12 AKB), weitere, sogenannte Folgeschäden aus dem von dem Grundsatz des § 67 Abs. 1 VVG beherrschten Bereich auszuscheiden haben.

Allerdings kommt es, worauf der Senat in der genannten Entscheidung bereits mit näherer Begründung hingewiesen hat, bei dieser gebotenen Abgrenzung der Schadensarten nicht wesentlich darauf an, welche Schäden der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag und den diesen ergänzenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) tatsächlich erstattet oder zu erstatten verpflichtet ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der in Betracht kommende Schaden unmittelbar die Substanz des betroffenen Fahrzeugs berührt, dessen Wert mindert oder in der Notwendigkeit besteht, Geldmittel zur Beseitigung der Beschädigung im Sinne von § 249 Satz 2 BGB aufzuwenden. Aus diesem Grunde kann aus § 13 Nr. 6 AKB, der eine unfallbedingte Wertminderung, und zwar in der Art der technischen wie auch der sogenannten merkantilen, von der Leistungspflicht ausschließt, kein zwingender Hinweis darauf entnommen werden, dass eine auch nach durchgeführter Reparatur verbleibende Minderung des Wertes des versicherten Kraftfahrzeugs nicht der von der Kaskoversicherung umfassten Schadensart zuzurechnen sei. Die gelegentlich vertretene Gegenmeinung, im Umfang des Leistungsausschlusses des § 13 AKB mangele es stets an einer Kongruenz zwischen Versicherungsleistung und Leistung des ersatzpflichtigen Schädigers (vgl. z.B. Bach, VersR 1958, 657 ff), vermag nicht zu überzeugen. Sie verkennt zum einen, dass, worauf der Senat bereits im Urteil vom 28. Januar 1958 (aaO) hingewiesen hat, auf diese Weise die Differenztheorie in ihrer Auswirkung geschmälert und das Quotenvorrecht beeinträchtigt würde; zum anderen übersieht sie, dass § 13 AKB im Wege der konstitutiven Beschränkung der Versicherungsleistungen versicherungswirtschaftlich nur verschiedene Formen der Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers festlegt, nicht aber die Grenzen des versicherten Risikos, das in der Gefahr der Beschädigung des Kraftfahrzeugs in seiner Sachsubstanz zu sehen ist, vertraglich bindend absteckt (vgl. auch Senatsurt. v.10. April 1979 - VI ZR 268/76 = VersR 1979, 640). Pagendarm (aaO S. 192) hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass entsprechend der aufgezeigten Systematik dem in § 13 AKB enthaltenen Ausschluss des Nutzungsausfallschadens nur deklaratorische Bedeutung zukommt, weil diese Schadensart ihrem Wesen nach schon nicht einen unmittelbaren Sachschaden darstellt, sondern als Folgeschaden bereits grundsätzlich nicht in den Bereich derjenigen Schäden fällt, die von der Kaskoversicherung erfasst werden.

b) Der weitere Grundsatz, der in der schon mehrfach genannten Senatsentscheidung herausgestellt wurde, betrifft die Wertung der technischen und auch der merkantilen Wertminderung eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs als unmittelbaren Sachschaden. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht davon hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten und nicht bestrittenen merkantilen Minderwerts abgewichen ist, vermögen nicht zu überzeugen und geben daher keinen Anlass, von der bisher vertretenen Auffassung abzuweichen.

aa) Es ist nicht zu verkennen, dass im Schrifttum verschiedentlich die Meinung vertreten wird, die merkantile Wertminderung gehöre in den Bereich der Sachfolgeschäden (vgl. z.B. Bruck/Möller/Sieg, aaO, Anm. 61 und Prölss/Martin, aaO, Anm. 2 zu § 67 VVG), während man einen Minderwert aufgrund trotz optimaler Instandsetzung verbliebener restlicher Mängel (technischer Minderwert) als unmittelbaren Sachschaden wertet und der von der Kaskoversicherung erfassten Schadensart zurechnet. Dem Berufungsgericht ist auch zuzugeben, dass das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1967 (BGHZ 47, 196 ff.) durch die Art der vorgenommenen Anspruchsberechnung den Anschein zu erwecken geeignet ist, als habe es den zwar als Schadensposten erwähnten, doch seiner Höhe nach nicht bezifferten Minderwert neben weiteren Schäden, wie etwa den Verdienstausfall und die Mietwagenkosten, nicht zu den unmittelbaren Sachschäden gerechnet. Indessen findet sich in den Entscheidungsgründen keine dahingehende Erwägung, die doch bei einer Abweichung von der Meinung des erkennenden Senats im Urteil vom 28. Januar 1958 zu erwarten gewesen wäre. Im übrigen hat der III. Zivilsenat in einer anderen, derzeit anhängigen Revisionssache mitgeteilt, dass er mit seinem Urteil vom 20. März 1967 nicht von den im Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1958 aufgestellten Grundsätzen abweichen wollte.

bb) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts stellt der durch den Unfall verursachte und trotz völliger Beseitigung aller technischer und ästhetischer Schäden nicht zu vermeidende sogenannte merkantile Minderwert einen unmittelbaren Schaden an der von der Kaskoversicherung erfassten Substanz des versicherten Objekts dar. Dafür spricht insbesondere § 12 Nr. 1 AKB, der, wie vorstehend hervorgehoben wurde (oben 2 a), nicht durch die in § 13 Nr. 6 AKB aufgezählten Ausschlusstatbestände eingeschränkt wird. Bei natürlicher Betrachtungsweise ist diese Minderung des durch das Kraftfahrzeug repräsentierten Vermögenswertes des Klägers unmittelbar und zeitlich kongruent durch die Unfallbeschädigung eingetreten. Damit ist dieses Fahrzeug zum "Unfallwagen" geworden und hat eine nicht mehr zu beseitigende Eigenschaft erlangt, die die Wertbemessung dauernd negativ beeinflusst und somit einen objektivierbaren Schaden darstellt, auch wenn dieser möglicherweise erst später im Zuge einer Verwertung spürbar wird. Gemindert wurde durch die Beschädigung des Kraftfahrzeugs das Vermögen des Klägers in der Form seines Eigentums an diesem Gegenstand, demnach an einem Sachwert, der unter dem Schutz der Kaskoversicherung stand. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 28. Januar 1958 darauf hingewiesen, dass diese das Kraftfahrzeug selbst betreffende Wertminderung sich deutlich von dem Verdienstausfallschaden abhebt, der erst dadurch entsteht, dass das Fahrzeug nicht mehr nutzbringend verwertet werden kann; im letzteren Falle handelt es sich eindeutig um einen Sachfolgeschaden, der auch von Faktoren mitbestimmt wird, die außerhalb des Unfallgeschehens liegen; bei der Wertminderung haftet der diese bestimmende Umstand, nämlich die durch den Unfall herbeigeführte Beschädigung, der Sache selbst an und wird der Schadensumfang nicht von Tatsachen mitbeeinflusst, die mit dem Unfallgeschehen selbst in keinerlei Zusammenhang stehen. Wenn das Berufungsgericht meint, es spreche für eine Zuordnung der merkantilen Wertminderung zu den von der Kaskoversicherung schon begrifflich nicht erfassten Folgeschäden, dass der dafür vom Schädiger zu ersetzende Betrag nicht zur Beseitigung der unmittelbaren Unfallschäden und damit zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Rahmen der Naturalrestitution verwendet werden müsse, so verkennt es den Zweck einer solchen Schadensersatzleistung. Der (echte) merkantile Minderwert entspringt, wie schon dargelegt wurde, der teilweisen Unmöglichkeit einer Naturalrestitution, wie sie § 251 Abs. 1 BGB ausdrücklich regelt. Danach ist die vom Schädiger zu fordernde Schadensersatzleistung in Geld ein Surrogat der nicht möglichen Wiederherstellung, sie bleibt aber Teil der auf die unmittelbare Sachwerteinbuße bezogenen Ersatzleistung im grundsätzlichen Sinne von § 249 BGB und wird nicht zu einer Ersatzleistung aufgrund von Folgeschäden.


III.

Diese Grundsätze ergeben unter Zugrundelegung der im einzelnen unbestrittenen und vom Berufungsgericht festgestellten Schadensposten folgende Berechnung des dem Kläger noch zustehenden Anspruchs:

1. Von der Kaskoversicherung erfasster unmittelbarer Sachschaden

3.586,75 DM Reparaturkosten
86,08 DM 20 % der auf die Reparaturkosten gezahlten Mehrwertsteuer
30,00 DM Abschleppkosten
400,00 DM Wertminderung

4.102,83 DM Gesamtschaden

Darauf hat der Kaskoversicherer gezahlt: 3.151,96 DM
Dem Kläger verbleibender Schadensrest: 950,87 DM
Anspruch des Klägers gegen die Beklagte: 4.102,83 DM
geteilt durch 2 = 2.051,42 DM

Von diesem Teilbetrag aus dem Gesamtanspruch müssen dem Kläger aufgrund seines Quotenvorrechts verbleiben: 950,87 DM
(auf den Kaskoversicherer sind übergegangen: 1.100,55 DM)

2. Sachfolgeschäden

283,00 DM Sachverständigenkosten
3,40 DM 20 % der auf diese Kosten gezahlten Mehrwertsteuer
337,83 DM Mietwagenkosten
8,11 DM 20 % der darauf gezahlten Mehrwertsteuer
728,00 DM Nutzungsausfall
20,00 DM Unkostenpauschale

1.380,34 DM Gesamtfolgeschaden

Davon hat die Beklagte dem Kläger die Hälfte, nämlich 690,17 DM, zu zahlen.

3. Gesamtanspruch des Klägers:

950,87 DM
690,17 DM

1.641,04 DM

Die Beklagte hat hierauf gezahlt 1.116,81 DM

Für den Kläger verbleiben 524,23 DM

Zur Zahlung dieses Hauptsachebetrages nebst Zinsen war die Beklagte unter entsprechender Aufhebung bzw. Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen zu verurteilen.