Das Verkehrslexikon

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Landgericht Aachen Urteil vom 10.04.1987 - 5 S 9/87 - Die Ab- und Anmeldekosten sind quotenbevorrechtigte Schadenspositionen

LG Aachen v. 10.04.1987: Die Ab- und Anmeldegebühren (sog. Zulassungskosten) sind bei der Anwendung der Differenztheorie bevorrechtigte Positionen


Siehe auch Quotenvorrecht und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung




Die Ab- und Anmeldegebühren (sog. Zulassungskosten) gehören zum unmittelbaren Sachschaden, vgl. Landgericht Aachen (Urteil vom 10.04.1987 - 5 S 9/87):
"Bei den kongruenten Schäden, auf die das Quotenvorrecht Anwendung findet, sind auch die Kosten der Selbstbeteiligung, Ab- und Anmeldekosten und die Umrüstkosten zu berücksichtigen. Auch diese Kosten zählen zu den von der Kaskoversicherung umfassten unmittelbaren Sachschäden."
Auch das OLG Hamm NZV 1993, 477 (Urt. v. 15.03.1993 - 6 U 251/92) hat so entschieden.