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Landgericht Dortmund Urteil vom 24.05.2007 - 2 S 43/06 - Kein Absehen von der Beitragsrückstufung nach voller Erfüllung der Regressforderung im Fall der Leistungsfreiheit
LG Dortmund v. 24.05.2007: Kein Absehen von der Beitragsrückstufung nach voller Erfüllung der Regressforderung im Fall der Leistungsfreiheit
Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 24.05.2007 - 2 S 43/06) hat entschieden:
Ein Versicherungsnehmer, der seinem Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Unfall wegen Obliegenheitsverletzung regresspflichtig ist, kann selbst dann nicht verlangen, dass eine Rückstufung seines Vertrages in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse unterbleibt, wenn er mit der Befriedigung der Regressforderung des Versicherers dessen gesamte unfallbedingte Aufwendungen ersetzt hat.
Siehe auch Prämiennachteile - Rückstufung bei der Kfz-Versicherung - Prämienschaden - Rabattverlust und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Aus den Entscheidungsgründen:
"... 1. Nach der maßgeblichen Tarifbestimmung in Nr. 16 Abs. 5 der Tarifbedingungen der Beklagten, deren Geltung im Streitfall der Kläger in erster Instanz nicht gerügt und deren Einbeziehung er auch in zweiter Instanz nach diesbezüglichem Vortrag der Beklagten nicht mehr bestritten hat, wird der Versicherungsvertrag lediglich dann als schadenfrei behandelt, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Schaden freiwillig erstattet, wobei in Nr. 16 Abs. 5 der Tarifbestimmungen weiter bedungen ist, dass eine freiwillige Leistung des Versicherungsnehmers nicht vorliegt, wenn diese aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung erfolgt.
Hieran gemessen erweist sich die Erstattung der von der Beklagten an den Geschädigten C aus Anlass des Unfallereignisses vom 30.06.2005 erbrachten Entschädigungsleistungen durch den Kläger nach Regressierung als unfreiwillige Leistung im Sinne der Tarifbestimmungen, da der Kläger nach § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG zum Ausgleich der von der Beklagten erbrachten Leistungen infolge Leistungsfreiheit der Beklagten im Innenverhältnis zum Kläger bis zu der in ihren AKB bedungenen Höchstgrenze von 5.000,00 € gem. §§ 2 b Abs. 1 lit. b) AKB, 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 KfzPflVV vertraglich verpflichtet war.
Es kann im Streitfall keinem Zweifel unterliegen, dass der Kläger die in § 2 b Abs. 1 lit. c) AKB statuierte und zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Obliegenheit, bei Eintritt des Versicherungsfalles kein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen zu führen, für das die erforderliche Fahrerlaubnis nicht erteilt ist, verletzt hat, indem er am 30.06.2005 entgegen den inhaltlichen Beschränkungen der Fahrerlaubnis ein Fahrzeug geführt hat, das nicht mit einem Fahrpedal links des Bremspedals ausgestattet war. Fallgestaltungen der gegenständlichen Art sind in der Rechtsprechung zu Recht wiederholt als Anwendungsbereich eines Verstoßes gegen § 2 b Abs. 1 lit. c) angenommen worden (vgl. Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 2 b AKB Rn. 28 m. w. N.).
Soweit der Kläger pauschal behauptet, die Obliegenheitsverletzung habe keinen Einfluss auf das Unfallereignis gehabt, genügt dieser Vortrag ersichtlich nicht, den Kausalitätsgegenbeweis des § 6 Abs. 2 VVG als geführt anzusehen. Hierzu hätte der Kläger im Einzelnen vortragen und unter Beweis stellen müssen, ob und warum sich das Fehlen der behördlich geforderten Einrichtungen seines Fahrzeuges auf den Eintritt des Versicherungsfalles nicht ausgewirkt hat.
2. Liegen hiernach die Voraussetzungen der maßgeblichen Tarifbestimmung in Nr. 16 Abs. 5 der Tarifbedingungen nicht vor, da eine vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Erstattung des regulierten Betrages gegenüber der Beklagten bestand, kann der Kläger nicht die Einstufung des Vertrages als schadenfrei beanspruchen, da die so verstandene Vertragsbestimmung einer Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB standhält. Deshalb kann im Streitfall offen bleiben, ob aus der geltend gemachten Unwirksamkeit der Tarifbestimmung gleichsam auch die Verpflichtung der Beklagten folgen würde, den Versicherungsvertrag als schadenfrei zu führen.
Allerdings vermag die Kammer die von der Beklagten geltend gemachten Unterschiede in der Schadensabwicklung, je nachdem ob der Versicherungsnehmer den Entschädigungsbetrag an den Versicherer freiwillig oder unfreiwillig erstattet, nicht zu erkennen. Für den Versicherer ist es hinsichtlich zu bildender Rückstellungen letztlich bedeutungslos, ob er an den Geschädigten zunächst zahlt und der Versicherungsnehmer alsdann bei Nichtbestehen einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung im Innenverhältnis an ihn erstattet, oder ob die Erstattung im Regresswege erfolgt. Das Recht zur Selbstregulierung wird auch nicht etwa, wie die Beklagte offenbar meint, dadurch beeinträchtigt, dass der Geschädigte sich seinerseits unmittelbar an den Versicherer wendet. Vielmehr muss der Versicherer in diesen Fällen den Geschädigten an den Versicherungsnehmer verweisen, falls dieser von seinem Recht zur Selbstregulierung Gebrauch machen will, da der Geschädigte gem. §§ 362, 422 BGB die vom Versicherungsnehmer angebotene Erfüllung der Haftpflichtforderung nicht mit der Begründung ablehnen darf, er wünsche eine Regulierung durch den Versicherer (vgl. Stiefel/Hoffmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 7 AKB Rn. 269 m. w. N.).
Gleichwohl benachteiligt die Tarifbestimmung der Beklagten den Versicherungsnehmer nicht unangemessen, wenn sie Fälle der möglichen Regressierung wegen Verletzung der in den AKB bedungenen Obliegenheiten vom Anwendungsbereich ausnimmt. Es bestehen keine sachlichen Gründe, den Versicherungsnehmer, der schuldhaft seine Obliegenheiten verletzt und daher zur Rückzahlung der an den Geschädigten geleisteten Zahlungen verpflichtet ist, ebenso wie den Versicherungsnehmer, der ohne entsprechende Verpflichtung dem Versicherer erbrachte Leistungen erstattet, in den Genuss der Privilegierung der Schadenfreiheit kommen zu lassen (im Ergebnis ebenso LG Mannheim, VersR 1983, 825; AG Mitte, SP 1998, 296 – Ls.; AG Darmstadt, zfs 1985, 151; AG Bonn, zfs 1982, 148; offen gelassen von LG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2004 – 23 S 181/03, juris).
Die Tarifbestimmung der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 309 Nr. 6 BGB, da sie einerseits dem Versicherungsnehmer nicht eine Leistung im Falle einer der dort genannten Fallgestaltungen überbürdet und zudem sich das Klauselverbot nur auf Fälle bezieht, in denen der Klauselgegner dem Verwender eine Sachleistung verspricht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 309 Rn. 34). ..."