Muss die Haftpflichtversicherung an einen Unfallgegner bedingungsgemäß Zahlungen leisten oder nimmt ein Geschädigter seine eigene Fahrzeugversicherung in Anspruch, erfolgt zumeist eine Rückstufung von der erreichten in eine höhere Schadenfreitheitsklasse.
Ob und unter welchen Bedingungen eine solcher Rückstufungsschaden ersetzt werden muss, wird bezüglich der einzelnen Versicherungsarten verschieden beantwortet.
Von der Frage, ob der Rückstufungsschaden des Geschädigten ein ersatzfähiger Schaden gegenüber dem Schädiger ist, muss das andere Problem unterschieden werden, ob sich die eigene Haftpflichtversicherung durch eine zu leichtfertige und unbegründet großzügige Regulierung eines Schadens des Gegners dem eigenen Versicherungsnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat.
BGH v. 22.11.1977:
Unfallbedingte Prämiennachteile: in der Haftpflichtversicherung begründen keinen Ersatzanspruch gegen den schuldigen Unfallgegner
LG Dortmund v. 24.05.2007:
Ein Versicherungsnehmer, der seinem Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Unfall wegen Obliegenheitsverletzung regresspflichtig ist, kann selbst dann nicht verlangen, dass eine Rückstufung seines Vertrages in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse unterbleibt, wenn er mit der Befriedigung der Regressforderung des Versicherers dessen gesamte unfallbedingte Aufwendungen ersetzt hat.
OLG Karlsruhe v. 22.02.91:
Erstattung des Rabattschadens in der eigenen Vollkaskoversicherung bei Teilhaftung entsprechend der Haftungsquote
BGH v. 25.04.2006:
Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt
BGH v. 26.09.2006:
Bei einer anteiligen Haftung muss der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung grundsätzlich nicht die Mitteilung über die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners abwarten.
OLG Celle v. 03.02.2011:
Prämiennachteile, die einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall durch die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen aus einem Kaskoversicherungsvertrag entstehen, sind keine kongruente Schadensposition, auf deren Erstattung die Versicherungsleistung gerichtet ist. Sie nehmen am sog. Quotenvorrecht des versicherten Geschädigten nicht teil.
AG München v. 14.12.2016:
Der Auffassung, dass im Falle anteiliger Mithaftung des Geschädigten der Prämienschaden allein in Folge der Regulierung des durch den Geschädigten selbst zu tragenden Schaden eintrete, liegt ein fehlerhaftes Verständnis des Ursachenzusammenhangs im Haftungsrecht zu Grunde. Es kommt nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache des Schadens ist; auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur "Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit im vollen Umfang gleich (vergleiche u.a. BGH, 19. April 2005, VI ZR 175/04, DAR 2005, 441 bzw. BGH, 20. November 2001, VI ZR 77/00, DAR 2002, 115).
Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung aus verschiedenen Gründen:
OLG Köln v. 29.11.1972:
Ersatz des Rückstufungsschadens, wenn die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung eine Folge verzögerter Schadensregulierung seitens der gegnerischen Versicherung war
OLG Hamm v. 16.10.1992:
Bei schwerfälliger Behördenregulierung ist die sofortige Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung gerechtfertigt und führt dazu, dass er dadurch entstehende Rabattverlust zu erstatten ist.
OLG Stuttgart v. 27.03.1985:
Kein Ersatz des Prämienschadens, wenn der Gegner oder dessen Versicherung keinen Anlass zu einer überflüssigen Zwischenfinanzierung durch die eigene Vollkaskoversicherung gibt
LG Köln v. 03.12.1986:
Kein Ersatz des Prämienschadens, wenn die Schadensminderungspflicht bei einem Kleinschaden der Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung entgegensteht.