Das Verkehrslexikon
Unfälle zwischen verbotswidrig den Gehweg benutzendem Radfahrer und einem ein Grundstück verlassenden Kfz-Führer
Unfälle zwischen verbotswidrig den Gehweg benutzendem Radfahrer und einem ein Grundstück verlassenden Kfz-Führer
Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer
Stoßen im Bereich einer Grundstücksausfahrt ein diese benutzendes Kraftfahrzeug und ein den Gehweg verbotswidrig benutzender (z.B. erwachsener) Radfahrer zusammen, so trifft beide eine Mithaftung. Der Mithaftungsanteil wird je nach dem Umständen des Einzelfalls verschieden ausfallen.
Die Mithaftung des Kraftfahrers wird sicherlich höher angesetzt werden müssen, wenn feststeht, dass er relativ schnell, jedenfalls nicht im Schritttempo, gefahren ist und nicht bedacht hat, dass ja z.B. Kinder bis zu acht Jahren den Gehweg benutzen müssen, solche bis zu zehn Jahren ihn auch noch rechtmäßig benutzen dürfen.
Andererseits wird man es zu Lasten des erwachsenen Radfahrers berücksichtigen müssen, wenn dieser nachweislich recht schnell auf dem Gehweg gefahren ist oder wenn er sogar den Gehweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzt.
Das OLG Hamburg NZV 1992, 281 f. (Urt. v. 18.10.1991 - 14 U 12/91) hat z.B. entschieden:
"Das Verbot, als erwachsener Radfahrer den Gehweg zu befahren, dient auch dem Schutz eines den Gehweg querenden Grundstücksausfahrers. Im Falle einer Kollision ist der Radfahrer für seinen Schaden (hier: zu 30 %) mitverantwortlich."
Allerdings haben andere Gerichte, die in der Literatur auch weitaus mehr Zustimmung finden (vgl. Grüneberg NZV 92, 282), wesentlich höhere Haftungsanteile des Radfahrers angenommen (vgl. OLG Karlsruhe NZV 91, 154: volle Haftung des Radfahrers, wobei allerdings das die Ausfahrt verlassende Kraftfahrzeug bereits an der Bordkante stand; OLG Schleswig r+s 91, 261: ebenfalls volle Haftung des Radfahrers, obwohl sich nicht mehr aufklären ließ, ob das Kraftfahrzeug bereits stand oder nicht).
Das OLG Karlsruhe NZV 1991, 154 (Urt. v. 14.12.1990 - 10 U 117/90) hat insoweit ausgesprochen:
Ein innerorts verbotswidrig auf dem Gehweg fahrender erwachsener Radfahrer, der einem aus einer Grundstückseinfahrt herausgekommenen Pkw in die Seite fährt, hat seinen Schaden selbst zu tragen; die Betriebsgefahr des Pkw tritt hinter der groben Fahrlässigkeit des Radfahrers zurück.
Diese Fälle sind aber insofern Ausnahmen, als der Anstoß des Rades gegen das Kfz. in dessen Seite oder sogar an dessen hinterem Teil erfolgte und das Kfz bereits weiter vorgefahren war und stand.
Liegen derartige Besonderheiten nicht vor, wird wahrscheinlich in der Regel eine Schadensteilung das angemessene Ergebnis darstellen.