Die nicht motorisierten und nicht von der stoßabsorbierenden Hülle geschützten Radfahrer sind im Straßenverkehr besonderer Gefährdung ausgesetzt, was von Kfz-Führern häufig nicht genügend beachtet wird, insbesondere bei der Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes.
Statt eines möglichst konfliktfreien Miteinander auf den Straßen führen das Radfahrer- und das Kfz-Führerlager oftmals einen rein ideologisch geprägten Vorwurfskampf gegeneinander, der in der Folge sodann über die Verallgemeinerung wechselseitiger Vorwürfe zu einem nicht hinnehmbaren Toleranzverlust führt.
Erfreulicherweise zeigt sich das Straßenverkehrsrecht von diesen Stellungskämpfen relativ unbeeindruckt, wenngleich aus Unfallbekämpfungsmotiven von den Radfahrern ein ziemlich erbitterter Kampf gegen eine nach ihrer Auffassung zu weit gehende Radwegebenutzungspflicht geführt wird.
OLG Celle v. 15.01.2004:
Auch wenn Radfahrer bei genügendem Platz rechts überholen dürfen, so muß ein Kfz-Führer doch nicht von vornherein rechts genug Platz dafür freilassen.
OLG Frankfurt am Main v. 12.09.2007:
Das Gebot für Radfahrer, hintereinander zu fahren, gilt nicht ausnahmslos. Vielmehr dürfen Radfahrer gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVO auch nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
VG Münster v. 11.07.2008:
Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen ist eine straßenverkehrsrechtlich grundsätzlich zugelassene Nutzung. Ein in einem Fußgängerbereich vor einem Bahnhof abgestelltes Fahrrad, welches die für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche um lediglich 70 cm verkürzt darf nicht „abgeschleppt“ und auf eine Sammelstelle umgesetzt werden.
OVG Lüneburg v. 12.03.2009:
Der Eigentümer eines Fahrrades, der dieses auf einem Bahnhofvorplatz neben zwei mit der Rückenlehne aneinander gestellten Bänken abstellt und es mit einem plastikummantelten Fahrradschloss an der Armlehne einer Bank sichert, muss die Kosten der Ersatzvornahme für ein Entfernen des Fahrrades nicht tragen. Es fehlt insoweit an einer nachhaltigen Beeinträchtigung von Passanten (insbesondere Rollstuhlfahrern) und Bankbenutzern, wenn ausreichend Platz vorhanden ist und keine gravierende Störung verursacht worden ist.
VG Minden v. 22.10.2009:
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO. Nach dieser Bestimmung setzt eine verkehrsbehördliche Anordnung das Vorhandensein besonderer, zu einer solchen Regelung zwingender Umstände voraus, wobei solche Umstände bezogen auf den fließenden Verkehr nur bei einer aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehenden außergewöhnlichen Gefahrenlage gegeben sind. In diesem Rahmen ist auch ein Schild zulässig, das an einer Baustelle das Radfahren verbietet.
VG Berlin v. 06.05.2010:
Die Benutzung eines Bahnrades ("Fixie-Fahrrades") im öffentlichen Straßenverkehr stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, sofern dieses nicht über zwei voneinander unabhängige Bremsvorrichtungen verfügt. Die starre Nabe des Bahnrades ist keine Bremse im Sinne des § 65 StVZO. Wird ein Verkehrsteilnehmer wiederholt mit einem Bahnrad ohne Bremsen im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen und anlässlich des ersten Antreffens auf eine Sicherstellung des Bahnrades im Wiederholungsfall hingewiesen, so ist eine dann erfolgende Sicherstellung nicht unverhältnismäßig.
AG Ahrensburg v. 20.08.2009:
Ein Fahrrad mit Hilfsmotor (hier: "Saxonette") ist ein Kraftfahrzeug. Ein Unfall mit einem Fahrrad mit Hilfsmotor ereignet sich bei dessen Betrieb, auch wenn es gerade nur mit Körperkraft fortbewegt und der Hilfsmotor nicht verwendet wird.
OLG Hamm v. 11.04.2008:
Sind bei einem Straßenradrennen an einer Kreuzung zur Regelung des Verkehrs „bei Bedarf“ Polizeibeamte eingesetzt, die in der ersten Runde das Rennfeld vor dem an sich bevorrechtigten (Quer)Verkehr der übergeordneten Straße abgeschirmt haben, darf ein Rennteilnehmer auch dann in späteren Runden eine eben solche Regelung erwarten, wenn er außerhalb eines geschlossenen Feldes als Einzelfahrer den Kreuzungsbereich durchfahren will.
Anfechtung von VerkehrszeichenVGH Mannheim v. 10.02.2011:
Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für ein durch das Zeichen 254 angeordnetes Verkehrsverbot. Erforderlich ist eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Radfahrer können bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit das für sie infolge von verschwenkten Straßenbahngleisen bestehende Sturzrisiko ohne weiteres erkennen und sich darauf einstellen. Insbesondere können sie notfalls anhalten, um die Gleise, sobald es die Verkehrslage zulässt, in einem für sie günstigeren Winkel zu überqueren.