Das Verkehrslexikon

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Zum nötigen Seitenabstand und zur Radwegbenutzung durch Radfahrer

Zum nötigen Seitenabstand und zur Radwegbenutzung durch Radfahrer


Wenn ein Radfahrer an einem am Fahrbahnrand haltenden Fahrzeug vorbeifährt, muss er einerseits einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten, zum anderen muss er ohnehin bei jedem Fahrzeug, von dem er nicht sicher ist, dass sich darin keine Insassen befinden, damit rechnen, dass die Fahrertür etwas geöffnet wird, um Sicht nach hinten zu gewinnen (BGH DAR 1981, 148; KG VRS 69, 88).


Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer


Der BGH DAR 1981, 148 ff. ( Urt. v. 24.02.1981 - VI ZR 297/79) hat hierzu ausgeführt:
"Der fließende Verkehr darf nicht darauf vertrauen, dass diese gesteigerte Sorgfaltspflicht allgemein beachtet wird (vgl Booß, Straßenverkehrsordnung, 3. Aufl, § 14 Anm 1 a E). Er muss daher, wenn für ihn nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann (vgl Cramer, Straßenverkehrsrecht, Bd 1, 2. Aufl, § 5 Rdn 89; Möhl in Füll/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, § 14 Rdn 2; aA offenbar OLG Düsseldorf, DAR 1976, 215). Ein solches Fehlverhalten kommt zu häufig vor und ist zu gefährlich (vgl Cramer, aaO § 14 StVO, Rdn 12), als dass ein Vorbeifahrender nicht damit zu rechnen brauchte. Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf nur darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich mit einem Ruck weit geöffnet wird (Cramer, aaO § 5 Rdn 89; vgl schon für den früheren Rechtszustand: Senatsurteil vom 23. September 1960 - VI ZR 2/60 = VRS 19, 404)."
Der seitliche Abstand eines Radfahrers muss daher mindestens 50 cm betragen (Jagusch/Hentschel StrVerkR, § 14 StVO, Rd.-Nr. 8), wobei im Bestreitensfall die Einhaltung dieses Abstands vom Radfahrer zu beweisen ist. Den mit zu geringem Abstand an einem haltenden Fahrzeug vorbeifahrenden Radfahrer trifft in der Regel ein Mitverschulden, wenn es zu einem Zusammenstoß mit einer sich öffnenden Fahrzeugtür kommt. Den Mithaftungsanteil des Fahrzeugführers wird man wohl in der Regel mit 1/4 ansetzen müssen.

An der Haftungsverteilung ändert sich auch dann nichts, wenn ein Radweg vorhanden ist und der Radfahrer diesen gebotswidrig nicht benutzt, sondern auf der Fahrbahn fährt (vgl. LG München DAR 92, 346 f. - das Radweggebot ist keine Schutznorm zugunsten des ruhenden Verkehrs - mit ablehnender Anm. von Berr).