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OLG Hamm Urteil vom 25.06.1991 - 27 U 57/91 - Zum Unfall eines infolge Alkoholgenusses fahruntauglichen Radfahrers (2,92 Promille) mit einem anderen Radfahrer, der seinerseits den Radweg in der verkehrten Fahrtrichtung benutzt
OLG Hamm v. 25.06.1991: Zum Unfall eines infolge Alkoholgenusses fahruntauglichen Radfahrers (2,92 Promille) mit einem anderen Radfahrer, der seinerseits den Radweg in der verkehrten Fahrtrichtung benutzt
Das OLG Hamm (Urteil vom 25.06.1991 - 27 U 57/91) hat entschieden:
Stößt ein stark alkoholisierter Radfahrer (hier: BAK 2,92 Promille) mit einem den Radweg vorschriftswidrig gegen die Fahrtrichtung befahrenden Radfahrer zusammen, beträgt der Verursachungsbeitrag des alkoholisierten Radfahrers 60%.
Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer
Tatbestand:
Der erheblich alkoholisierte Kläger - BAK ca. 40 Minuten nach dem Unfall: 2,92 ‰ - befuhr mit seinem Fahrrad den Rad-/Gehweg stadteinwärts; als er die B-Straße im Bereich der Kreuzung mit der H-Straße geradeaus überqueren wollte, stieß er mit dem vorschriftswidrig gegen die Fahrtrichtung stadtauswärts radelnden Beklagten zusammen und kam dabei zu Fall. Der Kläger zog sich erhebliche Verletzungen zu.
Beide Parteien haben sich wechselseitig vorgeworfen, auf dem Rad-/Gehweg jeweils nicht rechts und deshalb auf direktem Kollisionskurs aufeinander zugefahren zu sein. Der Kläger hat zudem behauptet, der Beklagte habe wegen einer am Lenker links mitgeführten schweren Einkaufstasche das Fahrrad nicht sicher führen können. Demgegenüber hat der Beklagte behauptet, der Kläger sei schnell und unaufmerksam gefahren und habe plötzlich, als er - Beklagter - nach einem Klingelzeichen nach links ausgewichen sei und scharf gebremst habe, seinerseits nach rechts gelenkt und dabei dann gegen sein - des Beklagten - Vorderrad gestoßen. Das LG hat auf einen Haftungsanteil des Beklagten von 40 % erkannt. Die weitergehende Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"...
1. Der Beklagte durfte den östlichen stadteinwärtsführenden kombinierten Rad-/Gehweg der H-Straße nicht gegen die Fahrtrichtung stadtauswärts befahren; die dazu gem. § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO mögliche Freigabe war nicht erteilt. Hätte er sich vorschriftsgemäß verhalten und den rechten Radweg benutzt, hätte es zu der Kollision mit dem Kläger im Begegnungsverkehr nicht kommen können. Auch ein Verstoß des Beklagten gegen § 23 StVO ist nicht erweislich. Das Mitführen einer Einkaufstasche am Lenker eines Fahrrades ist nicht schlechthin unzulässig (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, StVG, 31. Aufl., § 23 RdNr. 20). Dass die Einkaufstasche den Beklagten in seiner Fahrsicherheit objektiv beeinträchtigt hätte, lässt sich nicht feststellen. ...
Dass das Mitführen der Einkaufstasche durch den Beklagten für das Zustandekommen des Unfalls ursächlich gewesen wäre, steht erst recht nicht fest. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass er ohne Einkaufstasche die Kollision mit dem Kläger vermieden hätte. Nach seiner unwiderlegten Darstellung ist der Kläger ihm ins Vorderrad hineingefahren, als er - Beklagter - dabeigewesen sei, nach links auszuweichen. Dass ihn dabei die Einkaufstasche behindert hätte, hat der Beklagte nicht gesagt, dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
2. Der Kläger musste sich entgegenhalten lassen, den Unfall durch alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit entscheidend mitverursacht zu haben. Er hat erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen, obwohl er den Heimweg mit dem Fahrrad noch vor sich hatte und deshalb von vornherein wusste, dass er im alkoholisierten Zustand den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt sein würde. Daher ist ihm sein selbstgefährdendes Verhalten, in dem sich das mit der Trunkenheit eingegangene Verletzungsrisiko vorhersehbar realisiert hat, in gleicher Weise zuzurechnen, wie wenn er nüchtern gewesen wäre. Bei einem deutlich über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholgehalt im Bereich von 2,92 ‰ zum Unfallzeitpunkt spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit der Trunkenheit für den Unfall (BGH NZV 1988, 17; NJW-RR 1986, 323; Versicherungsrecht 1966, 585). Dieser Anscheinsbeweis hätte entkräftet werden können durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs etwa dahin, dass sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen zugetragen hat, die auch der nüchterne Fahrer durchweg nicht hätte meistern können. Ein solcher Nachweis ist nicht nur nicht erbracht; im Gegenteil, die Umstände des Unfallgeschehens haben die Vermutung der Unfallursächlichkeit der Trunkenheit deutlich erhärtet.
Der Verstoß des Beklagten gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO reicht für die Annahme eines atypischen Geschehensablaufs nicht hin. Verkehrswidriger Begegnungsverkehr auf Radwegen ist, zumal in Gegenden mit erheblichem Radverkehrsaufkommen, wie in M, nicht ungewöhnlich. Damit musste der Kläger also rechnen und sich dementsprechend einrichten. Begegnungsverkehr auf Radwegen wird zudem gem. § 2 Abs. 4 Satz 2 häufig zugelassen, so dass er es an sich mit einer Standardsituation im Radfahrverkehr zu tun hatte, die der nüchterne Radfahrer durchweg problemlos meistert. Dass der Beklagte auf dem Rad-/Gehweg unter Verstoß gegen das allgemeine Rechtsfahrgebot links gefahren wäre, ist - wie oben erörtert - nicht bewiesen.
Dafür, dass der alkoholisierte Zustand des Klägers für das Unfallgeschehen ursächlich gewesen ist, spricht schon seine eigene Unfallschilderung. Danach ist er schnell - schätzungsweise 20 km/h - und in hohem Maße unaufmerksam gefahren, was sich wiederum daraus ergibt, dass er den ihm entgegenkommenden Beklagten, der ihn seinerseits unwiderlegt schon auf ca. 15 Meter wahrgenommen hatte, erst, im letzten Augenblick bemerkt hat, als es für eine kontrollierte unfallvermeidende Reaktion schon zu spät war. Beides, hohe Fahrgeschwindigkeit auf dem kombinierten Rad-/Gehweg, dazu noch in einem - wie die Lichtbilder des Strafverfahrens verdeutlichen - durch eine Baustelle verengten und unübersichtlichen Bereich, und hochgradige Unaufmerksamkeit spiegeln eine besonders sorglose und leichtsinnige Fahrweise wieder, eine für alkoholbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit typische Ausfallerscheinung (vgl. BGH NJW 1982, 2612). Bezeichnend ist auch, dass der Kläger überhaupt keine natürlichen Schutzreflexe gezeigt hat, um den Sturz, den er - wenn auch erst im letzten Augenblick - kommen sah, noch irgendwie abzufangen, was dem nüchternen Beklagten seinerseits problemlos gelungen ist. Das spricht für eine alkoholbedingte gravierende Störung seines Gleichgewichtssinns und seiner natürlichen Reflexe. Unter diesen Umständen ist auch indiziert, dass es wegen des erheblichen Trunkenheitsgrades zu den relativ schweren Verletzungen gekommen ist.
Die danach gem. § 254 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zur Kürzung der materiellen Ansprüche des Klägers um 60 %. Ihm fällt ein schwerwiegendes Eigenverschulden zur Last, weil er sich grob fahrlässig in einen Zustand versetzt hat, der seine Teilnahme am Verkehr überhaupt nicht mehr zuließ. Zwar ist auch das Fehlverhalten des Beklagten nicht gering zu schätzen, der grobe Sorgfaltsverstoß des Klägers gegen seine eigenen Interessen fällt demgegenüber aber deutlich stärker ins Gewicht, weil er sich außer Stand gesetzt hat, eine im Radfahrverkehr typische Alltagssituation zu meistern. ..."