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OLG Hamm Urteil vom 28.10.1993 - 6 U 91/93 - Wird ein Radfahrer, der statt des vorhandenen Radwegs grundlos die Fahrbahn benutzt, von einem überholenden Pkw angefahren und verletzt, muss er wegen mitwirkenden Verschuldens eine Mithaftungsquote von 25 % hinnehmen

OLG Hamm v. 28.10.1993: Wird ein Radfahrer, der statt des vorhandenen Radwegs grundlos die Fahrbahn benutzt, von einem überholenden Pkw angefahren und verletzt, muss er wegen mitwirkenden Verschuldens eine Mithaftungsquote von 25 % hinnehmen.


Das OLG Hamm (Urteil vom 28.10.1993 - 6 U 91/93) hat entschieden:
Wird ein Radfahrer, der statt des vorhandenen Radwegs grundlos die Fahrbahn benutzt, von einem überholenden Pkw angefahren und verletzt, muss er wegen mitwirkenden Verschuldens eine Mithaftungsquote von 25 % hinnehmen.


Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer


Zum Sachverhalt:

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 19.8.1990 um 23.00 Uhr in B. (innerorts) ereignet hat.

Der Erstbeklagte befuhr mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw die U.-Straße stadtauswärts. Er benutzte zunächst den mittleren der drei in seine Fahrtrichtung führenden Fahrstreifen, der nach Abzweigung des rechten Fahrstreifens zum S.-Ring als rechter Geradeausstreifen weiterführt.

Vor ihm fuhr der Kläger mit seinem Fahrrad in dieselbe Richtung. Er benutzte zunächst den Rechtsabbiegerfahrstreifen und wechselte dann auf den mittleren Fahrstreifen hinüber. Nachdem er dort ca. 100 m zurückgelegt hatte, wurde er aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, vom Pkw des Erstbeklagten erfasst und aufs schwerste verletzt.


Aus den Entscheidungsgründen:

"...

2. Den Kläger trifft der Vorwurf eines unfallursächlichen Mitverschuldens. Zwar ist nicht bewiesen, dass der Kläger kurz vor dem herannahenden Pkw des Erstbeklagten plötzlich nach links in dessen Fahrlinie hinübergeschwenkt ist. Der Anstoßwinkel und die Kollisionsstelle - soweit diese rekonstruiert werden konnte - bieten hierfür keinen hinreichenden Anhalt und die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe in der Nähe der Unfallstelle die Fahrbahn nach links verlassen wollen, um auf einem Fußgängerweg mit Treppe und Radlauf sein Elternhaus über eine Abkürzung zu erreichen, bleibt spekulativ.

Der Kläger hat aber dadurch gegen § 2 IV 2 StVO verstoßen, dass er die Fahrbahn benutzt hat, obwohl rechts neben ihr ein Radweg verlief. Dass sich dort auch schon zur Unfallzeit ein kombinierter Rad- und Fußweg befand, ist in dieser Instanz nicht mehr streitig. Das entsprechende Verkehrszeichen, eine Kombination aus VZ 241 und VZ 237 gem. § 41 II Nr. 5 S. 3 StVO, ist auch auf dem zeitnah gefertigten Lichtbild zum Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. U. zu erkennen. Der Verstoß ist auch unfallursächlich geworden, und er ist dem Kläger zurechenbar. Der Zurechnungszusammenhang entfällt nicht etwa deswegen, weil der Erstbeklagte den Kläger rechtzeitig auf der Fahrbahn gesehen hat. Denn das Gebot zur Radwegbenutzung soll den Radfahrer nicht nur aufgrund seiner schlechteren Erkennbarkeit schützen, sondern allgemein der Entmischung des Radfahrverkehrs und des schnellen Motorfahrverkehrs dienen.

3. Die Abwägung der Verursachungs- und Verantwortungsanteile gem. § 9 StVG, § 254 BGB führt zu einer überwiegenden Haftungsquote der Beklagten. Neben dem schuldhaften Fahrfehler des Erstbeklagten ist die Betriebsgefahr seines Pkw zu berücksichtigen, die zudem hier dadurch konkret erhöht war, dass der Erstbeklagte unter Verstoß gegen § 5 IV StVO zum Überholen des Klägers mit einem zu geringen seitlichen Sicherheitsabstand angesetzt hatte. Denn bei einer Fahrstreifenbreite von 3,40 m und einem Spurbreitenbedarf des Klägers von 1 m hätte sich ein seitlicher Abstand von etwa 1 m ergeben, wenn der Erstbeklagte entsprechend seiner Darstellung so fuhr, dass sich die linken Räder seines Pkw links von der Trennlinie zum Nachbarfahrstreifen befanden. Erforderlich wäre demgegenüber ein Seitenabstand von nicht weniger als 1,50 m gewesen (vgl. Jagusch/Hentschel, § 5 StVO Rn. 55 m.w.N.).

Demgegenüber fällt der Verstoß des Klägers gegen das Gebot, den Radweg zu benutzen, weniger ins Gewicht, tritt aber bei der Abwägung nicht soweit zurück, dass eine volle Haftung der Beklagten gerechtfertigt wäre. Im Ergebnis erschien dem Senat eine Haftungsquote der Beklagten von 3/4 sachgerecht.

Demgemäß sind die Berufungen beider Parteien unbegründet, soweit es die Zahlungsanträge betrifft, über die das LG nach Maßgabe der genannten Quote nur dem Grunde nach entschieden hat.

4. Soweit es den Feststellungsantrag betreffend den weiteren materiellen Schaden angeht, ist im Rahmen der genannten Quote die Berufung des Klägers insoweit begründet, als das LG abweichend vom Wortlaut des Klageantrags die Feststellung zeitlich auf künftige Schäden beschränkt hat. Denn auch hinsichtlich der bisherigen weiteren - d. h. über die mit dem bezifferten Klageantrag zu 2) geltend gemachten - materiellen Schäden hinaus war die Feststellungsklage zulässig und nach Maßgabe der genannten Quote begründet. Ihrer Zulässigkeit stand insbesondere nicht der Grundsatz vom Vorrang der Leistungsklage (§ 256 ZPO) entgegen. Denn es ist in st.Rspr. anerkannt, dass auch dann, wenn bei Klageerhebung eine teilweise Bezifferung möglich ist, ein Feststellungsinteresse besteht, wenn der Anspruch seiner Natur nach noch in der Weiterentwicklung begriffen ist (vgl. BGH NJW 1988, 3268; Zimmermann, ZPO, § 256 Rn. 16). Das war hier der Fall, denn bei Klageerhebung war es durchaus sachgerecht, mit der Bezifferung der Verdienstausfallansprüche des Klägers, die den wesentlichen Anteil seines weiteren materiellen Schadens ausmachten, zumindest bis zu dem Zeitpunkt zu warten, in dem seine Referendarzeit abgeschlossen gewesen wäre, die am 9.12.1990 beginnen sollte. Bei Einreichung der Klage im August 1992 wäre dies voraussichtlich noch nicht der Fall gewesen. Wenn danach der Feststellungsantrag bei Klageeinreichung oder -erhebung zulässig war, so brauchte der Kläger selbst dann nicht im Laufe des Rechtsstreits zur Bezifferung überzugehen, wenn ihm diese nunmehr insgesamt möglich wäre (vgl. Zimmermann, ZPO, § 256 Rn. 18; BGH NJW 1984, 1552).

5. Auch hinsichtlich des immateriellen Zukunftsschadens ist die Klage unter Berücksichtigung eines mit 1/4 zu bewertenden Mitverschuldens des Klägers zulässig und begründet. ..."