Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 23.07.2003 – 11 A 5004/01 - Radwegbenutzungspflicht für "linken" Radweg darf nur in Ausnahmefällen eingeführt werden

VG Hannover v. 23.07.2003: Radwegbenutzungspflicht für "linken" Radweg darf nur in Ausnahmefällen eingeführt werden


Das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 23.07.2003 – 11 A 5004/01) hat entschieden:
  1. Links angelegte Radwege können im Einzelfall auch in Gegenrichtung freigegeben werden, wenn dies zur Senkung der Zahl der Fahrbahnüberquerungen geeignet ist und besondere bauliche Voraussetzungen erfüllt sind.

  2. Allein die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Trennung der Verkehrsarten kann eine Radwegebenutzungspflicht auf unzureichend ausgebauten Wegen nicht rechtfertigen.

  3. Ziel der Radwegnovelle sind bauliche Verbesserungen am vorhandenen Radwegenetz und damit die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Dem gegenüber greift der Einwand fehlender Haushaltsmittel nicht ohne weiteres durch.

Siehe auch Anordnung der Radwegebenutzungspflicht und Radweg und Radwegbenutzungspflicht


Zum Sachverhalt: Der Kl. wendet sich gegen eine im Gebiet der Bekl., einer Nachbargemeinde, angeordnete Radwegebenutzungspflicht im Bereich der G-D-Straße. Diese Radwegebenutzungspflicht betrifft einen auf der Nordost-Seite der G-D-Straße zwischen deren Einmündung in die B-Straße, einer Teilstrecke der Bundesstraße 6, und der R-D-Straße vor längerer Zeit angelegten 1,60 m breiten kombinierten Rad- und Gehweg, welcher durch Zeichen 240 in § 41 StVO gekennzeichnet ist. Die G-D-Straße ist mit gesonderten Linksabbiegespuren zweispurig eingerichtet und erschließt ein Gewerbegebiet; ihr Einmündungsbereich in die vier- und mehrspurige B-Straße ist ampelgesichert.

Mit Widerspruchsschreiben vom 29. 4. 2001 wandte sich der Kl. an die Bekl. mit dem Ziel der Aufhebung der die Radwegebenutzungspflicht begründenden Verkehrszeichen. Da er gelegentlich durch die G-D-Straße fahre, sei er von ihr betroffen. Die Radwegebenutzungspflicht widerspreche den neueren Verwaltungsvorschriften zur StVO, wonach die Benutzung linker Radwege mit besonderer Gefahren verbunden und deshalb aus Verkehrssicherungsgründen grundsätzlich verboten sei. Die Verwaltungsvorschrift setze für einen gemeinsamen Geh- und Radweg außerdem eine Mindestbreite von 2,50 m voraus. Am südlichen Ende des Radweges zur R-D-Straße bestehe ein Gefahrenpunkt, weil die Radfahrer die Kreuzung diagonal überqueren müssten. Für die aus der R-D-Straße kommenden Radfahrer sei die Sicht auf von rechts eventuell entgegenkommende Radfahrer durch eine mannshohe Hecke sehr eingeschränkt.

Unter dem 1. 7. 2001 teilte die Bekl. dem KI. mit, sie sehe sich aus Gründen der Verkehrssicherheit gezwungen, die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht in dem angesprochenen Bereich aufrecht zu erhalten.

Der Landkreis Diepholz sah das Schreiben des Kl. vom 29. 4. 2001 als zulässigen Widerspruch gegen die straßenverkehrsbehördliche Entscheidung der Bekl. an und wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17. 10. 2001 als unbegründet zurück.

Die Klage erwies sich als begründet.


Aus den Gründen:

Die Klage ist mit dem Hilfsantrag zulässig und begründet.

Allerdings geht die Kammer davon aus, dass die Klage nicht schon als Anfechtungsklage zulässig ist, weil die angegriffene Verkehrsregelung seit mehreren Jahren besteht und zur Zeit des „Widerspruchs” des Kl. vom 29. 4. 2001 nach Ablauf der Widerspruchsfrist bereits unanfechtbar geworden ist (wird ausgeführt).

Der auf Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag hat Erfolg, weil die angefochtenen Entscheidungen rechtswidrig sind und den Kl. in seinen Rechten verletzen (§ 113 I VwGO).

Die im Widerspruchsbescheid des Landkreises D vom 7. 10. 2001 und dem Schreiben der Bekl vom 1. 7. 2001 begründete Radwegebenutzungspflicht. ist mit den zur Durchführung der 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. 8. 1997 (BGBl 1 S. 2028) nicht vereinbar. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift für Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 22. 10. 1998 (BAnz Nr. 246 b vom 21. 12. 1998) bindet das Ermessen der Bekl. bei der Entscheidung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen im Sinne des § 45 1 1 StVO. Diese Verwaltungsvorschriften enthalten ins Einzelne gehende Bestimmungen über den Radwegebau nach Aufhebung der generellen Radwegebenutzungspflicht in § 2 IV StVO, die nach ihrem Wortlaut und der Begründung nicht nur auf zukünftig anzulegende Radwege, sondern bereits auf alle vorhandenen Wege in getrennter Verkehrsführung anzuwenden sind (so auch Verwaltungsgericht Hamburg, Urt. v. 28. 1. 2002 – 5 VG 4258/00 – VkBl. 2002, S. 518, 519). Zwar entbindet die Verwaltungsvorschrift die Bekl. nicht von ihrer Verpflichtung zu einer eigenverantwortlichen Ermessensentscheidung; ein Abweichen von den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt atypisch ist. Dem trägt auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift selbst Rechnung, indem sie unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulässt (vgl. etwa unter der Ziff. 22 für die Mindestbreite eines Radweges).

Wie der Kl. zutreffend geltend macht, erfüllt der streitige Geh- und Radweg auf der Nordost-Seite der G-D-Straße die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 StVO – Straßenbenutzung durch Fahrzeuge – bezüglich IV 3 II. (Ziffern 35 ff.) unzweifelhaft nicht. Danach ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht erlaubt. Links angelegte Radwege können allerdings, wenn eine sorgfältige Prüfung nichts Entgegenstehendes ergeben hat, durch die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall mit Zeichen zur Benutzung durch die Radfahrer auch in Gegenrichtung freigegeben werden, wenn sie geeignet sind, die Zahl der Fahrbahnüberquerungen zu senken. Das soll innerorts aber nur in besonderen Ausnahmefällen gelten und wenn besondere bauliche Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Ziffer 37 muss a) der Radweg baulich angelegt sein, b) für den Radweg in Fahrtrichtung rechts eine Radwegebenutzungspflicht bestehen, c) die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume mindestens 2 m betragen und d) die Führung an den Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten eindeutig und besonders gesichert sein.

Von diesen Voraussetzungen ist die Mindestbreite eindeutig nicht erreicht, so dass offen bleiben kann, ob die Führung an den Kreuzungen, insbesondere bezüglich der R-D-Straße, eindeutig und besonders gesichert ist und ob überhaupt schon für den Ragweg in Richtung B Straße eine Radwegebenutzungspflicht angenommen werden kann. Letztlich ist auch insoweit die Mindestbreite von 2 m für einen gemeinsamen Fuß- und Radweg nach Ziff. 20 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht erfüllt, wobei anzumerken ist, dass sich diese Mindestbreite regelmäßig erhöhen muss, wenn gemeinsamer Fußgänger- und Radverkehr in beide Richtungen stattfinden soll. Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich nämlich auf ein einspuriges Fahrrad (Ziffer 23).

Die Bet. streiten daher zu Recht allein über die Frage, ob auf Grund der örtlichen Verhältnisse ausnahmsweise (und nach sorgfältiger Prüfung) im Sinne der Ziffer 22 von den Mindestmaßen abgewichen werden kann, weil die Verkehrssicherheit auf andere Weise nicht gewährleistet. wäre. Diese Frage ist nach Überzeugung des Gerichts zu verneinen. Wie sich u. a. aus der Begründung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift StVO ergibt (vgl. VkBl. 1997 S. 685, 703 unter II 3) sind die Mindestanforderungen an die Breite von Radwegen bewusst gestellt worden, um die Straßenverkehrsbehörden anzuhalten, die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht zu schaffen. Dieses Anliegen würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn eine Straßenverkehrsbehörde unter Berufung auf die Verkehrssicherheit an früheren Benutzungspflichten festhält, ohne den baulichen Zustand des jeweiligen Radweges zu berücksichtigen. Reichen die vorhandenen Verkehrsflächen nicht aus, um Radwege baulich einzurichten oder zu verbreitern, wird zugelassen, im jeweils rechten Randbereich der Fahrbahn in geeigneten Fällen – insbesondere innerorts – für den Radverkehr Schutzstreifen - abzumarkieren. Bezüglich anderer Radwege führt die Verwaltungsvorschrift unter Ziffer 33 aus, dass die Kennzeichnung einer Radwegebenutzungspflicht ausnahmsweise und befristet vorgenommen werden kann, wenn der Radweg die baulichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt, die Radwegebenutzungspflicht aber unerlässlich erscheint; scheidet die normgerechte Herstellung des anderen Radweges auf absehbare Zeit aus und ist die unerlässliche Kennzeichnung der. Radwegebenutzungspflicht nicht möglich, so soll dessen Auflassung bei der Straßenbehörde angeregt werden (Ziffer 34 der Verwaltungsvorschrift). Mit diesen Regelungen wird deutlich, dass den baulichen Anforderungen an einen Radweg und die sich hieran anknüpfende Radwegebenutzungspflicht erhebliche Bedeutung beigemessen wird und es der Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich verwehrt sein soll, auf das Fehlen baulicher Alternativen hinzuweisen. Allein die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Trennung der Verkehrsarten ist damit kein geeigneter Gesichtspunkt, um eine Radwegebenutzungspflicht auf unzureichend ausgebauten Wegen zu rechtfertigen.

Andere zwingende Umstände zur Begründung der streitigen Radwegebenutzungspflicht lassen sich nach Auffassung der Kammer nicht feststellen. Die von der Bekl. festgestellte Verkehrsdichte auf der G-D-Straße reicht nicht aus. Der von der B Straße in Richtung R-D-Straße von der Bekl. festgestellte Verkehr beschränkte sich zum Zeitpunkt der Verkehrserhebung auf täglich 2665 Fahrzeuge, von denen sich 2069 Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von weniger als 40 km/h bewegen. Ein geschätzter Lkw-Anteil von 10 bis 20% führt keine besondere Gefahrensituation herauf, die die Anlage eines gesonderten Radweges oder gar eine Radwegebenutzungspflicht zwingend erforderlich machen. Eine solche Verkehrsdichte lässt eine Überquerung – vor allem bei der Anlage entsprechender Hilfen – für Fußgänger und Radfahrer ohne weiteres zu. Dies gilt auch für den Kreuzungsbereich der B Straße. Zwar ist es einfacher und grundsätzlich auch naheliegend, den nördlich anfallenden Radfahrverkehr auf der gleichen Seite der G-D-Straße bis zur R-D-Straße zu leiten. Ein zwingender Grund hierfür besteht jedoch nicht. Für Radfahrer kann auch im Kreuzungsbereich eine Überquerungshilfe eingerichtet werden, die es ihnen ermöglicht, bei entsprechender Schaltung der Verkehrsampeln gefahrlos von der Nord- auf die Südseite der G-D-Straße zu gelangen. Dass hier mit Rechtsabbiegerverkehr aus der B Straße zu rechnen ist, weil bislang auf Grund der vorhandenen Ampelschaltungen ein solches Rechtsabbiegen jederzeit möglich ist, begründet keine Gefahren, die das Überqueren der G-D-Straße an anderer Stelle — etwa im Bereich der R-B-Straße – wesentlich übersteigen. Wegen der spitzen Kehre haben die abbiegenden Fahrzeuge nur eine außerordentlich geringe Geschwindigkeit und könnten darüber hinaus durch ein Warnzeichen vor eventuellem Radfahrverkehr gewarnt werden. Radfahrer wären dort wesentlich besser zu erkennen, als etwa an der Einmündung der R-D-Straße in die G-D-Straße, wo die Sicht durch vorhandene Hecken erheblich eingeschränkt ist.

Allerdings lässt der gegenwärtige Ausbau- und Regelungszustand des Einmündungsbereichs der G-D-Straße in die B Straße (B 6) ein sicheres Überqueren außerhalb der bisherigen Radwege kaum zu. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Die Bekl. verkennt zum einen, dass in die Radwegenovelle neben Sicherheits- auch Zumutbarkeitserwägungen eingeflossen sind und die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht nichts an der Möglichkeit ändert, den bisherigen Radweg weiterhin zu befahren, wenn sich dies aus Sicherheitsgründen anbietet. Wo die vorhandenen Verkehrsflächen nicht ausreichen, können in geeigneten Fällen Schutzstreifen eingerichtet werden, die auch dem Kraftfahrzeugverkehr offen stehen (§ 42 XI Nr. 1 Buchst. g StVO). Zum anderen zielt die Radwegnovelle ersichtlich auf bauliche Verbesserungen am vorhandenen Radwegenetz ab (vgl. VO zu § 2 IV 2 StVO Ziff. I, 3). Da solche Verbesserungen zugleich der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen, kann sich die Bekl. nicht ohne weiteres auf das Fehlen entsprechender Haushaltsmittel berufen. So erscheint etwa die Verlegung von Induktionsschleifen im Kreuzungsbereich und die Ergänzung der Signalanlage an der B Straße noch als zumutbar, soweit nicht eine Verbreiterung des vorhandenen Radweges kostengünstiger ist. Das hat die Bekl. bislang nicht hinreichend erwogen.

Die Bekl. kann sich auch nicht auf Ziffer 22 der Verwaltungsvorschrift berufen, soweit dort von einem kurzen Abschnitt die Rede ist. Zu Recht geht der Kl. davon aus, dass unter einem kurzen Abschnitt — zum Beispiel einer kurzen Engstelle – kein 120 m langer Straßenabschnitt zu verstehen ist. Die relativ kurze Strecke ist überdies auch ein Gesichtspunkt, der gegen die Radwegebenutzungspflicht spricht, weil über die R-B-Straße hinaus eine solche einmal nicht vorgesehen ist, zum anderen dieser Teilabschnitt von einem Radfahrer in sehr kurzer Zeit überwunden werden kann, ohne ein Verkehrshindernis darzustellen, welches eventuelle Verkehrsrisiken heraufbeschwören würde.



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