Das Verkehrslexikon
OLG Celle Urteil vom 29.11.2005 - Az. 14 U 83/05 - Zur alleinigen Haftung eines Rot missachtenden Radfahrers auf einem linksseitigen Fuß- und Radweg
OLG Celle v. 29.11.2005: Zur alleinigen Haftung eines Rot missachtenden Radfahrers auf einem linksseitigen Fuß- und Radweg
Das OLG Celle (Urteil vom 29.11.2005 - Az. 14 U 83/05) hat entschieden:
Wer als erwachsener Radfahrer verbotswidrig auf einem links befindlichen Fuß- und Radweg fährt und auch eine für ihn „rot“ zeigende Ampel nicht beachtet, wodurch es zu einer Kollision mit einem anderen Radfahrer kommt, dem allenfalls ein geringfügiges Zuschnellfahren vorzuwerfen ist, hat den entstandenen Schaden allein zu tragen.
Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer
Zum Sachverhalt: Beide Prozessbeteiligte waren Radfahrer. Die Klägerin benutzte einen auf der linken Straßenseite gelegenen und bis nahezu unmittelbar vor dem Unfallort nur für eine Fahrtrichtung freigegebenen kombinierten Fußgänger- und Radweg in verkehrter Richtung und wollte an der Unfallkreuzung links abbiegen. Der Beklagte kam ihr mit relativ hoher Geschwindigkeit entgegen und wollte die Kreuzung bei für ihn grünem Ampellicht überqueren. Dabei kam es zum Zusammenstoß.
Das Landgericht hat Schadensteilung angenommen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Nur die Berufung des Beklagten hatte Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Der Unfall beruht auf einem ganz überwiegenden Verschulden der Klägerin. Deshalb war ihre Klage insgesamt abzuweisen.
Unstreitig ist die Klägerin verbotswidrig auf dem linksseitigen Fuß und Radweg gefahren. Dass der von der Klägerin benutzte Weg erst unmittelbar vor dem Unfallort in beide Richtungen freigegeben war (vgl. das Lichtbild auf S. 3 des Sachverständigengutachtens sowie Bild 1 auf Bl. 6 der Ermittlungsakte), kommt der Klägerin nicht zugute. Sie kann daraus nicht herleiten, ihre verkehrswidrige Fahrweise zuvor sei dadurch „erledigt“. Denn ohne diese wäre es insgesamt nicht zu dem Verkehrsunfall gekommen. Wenn die Klägerin sich vorschriftsmäßig verhalten und zunächst den rechtsseitigen Radweg neben der Fahrbahn M. benutzt hätte, um über den markierten Weg den Einmündungsbereich in die S. Straße zu queren und anschließend entlang dieser in Richtung B. weiterzufahren, wäre sie für den entgegenkommenden Beklagten frühzeitig erkennbar gewesen und er hätte seine Geschwindigkeit anpassen können (...). Sie wäre dann außerdem auch nicht aus der für den Beklagten überraschenden Richtung von rechts auf die Unfallstelle zugekommen. Der Zusammenstoß hätte dann in der konkreten Art und Weise nicht geschehen können. Die Klägerin hätte es demnach in der Hand gehabt, nur durch ihr verkehrsgerechtes Verhalten den Unfall zu vermeiden. Wenn die Klägerin aber schon verbotswidrig auf dem linksseitigen Fuß und Radweg fuhr, hätte sie die links befindliche Autofahrerampel beachten und in Rechnung stellen müssen, dass von links kommende Radfahrer „grün“ hatten und daher in einem Zug über die Straße fahren würden. Selbst wenn sie meinte, wie in der mündlichen Verhandlung erneut zum Ausdruck gekommen ist, die Ampel gelte für sie nicht, hätte sie wegen des zu erwartenden Querverkehrs rechtzeitig anhalten und vom Fahrrad steigen müssen, was problemlos möglich gewesen wäre. Auch dann wäre es nicht zu dem Unfall gekommen.
Damit trägt sie letztlich allein die Schuld. Es ist deshalb gerechtfertigt, einen den Beklagten möglicherweise treffenden Schuldvorwurf, dass er unter den gegebenen Umständen relativ schnell mit dem Fahrrad gefahren ist, im Verhältnis zu dem groben Verkehrsverstoß der Klägerin völlig zurücktreten zu lassen. ..."