Das Verkehrslexikon
OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.11.1995 - 5 Ss (OWi) 265/95 - (OWi) 173/951 - Zur Sorgfaltspflicht gegenüber Radfahrern auf dem Gehweg beim Verlassen eines Grundstücks
OLG Düsseldorf v. 17.11.1995: Zur Sorgfaltspflicht gegenüber Radfahrern auf dem Gehweg beim Verlassen eines Grundstücks
OLG Düsseldorf v. 17.11.1995: Zur Sorgfaltspflicht gegenüber Radfahrern auf dem Gehweg beim Verlassen eines Grundstücks
Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 17.11.1995 - 5 Ss (OWi) 265/95 - (OWi) 173/951) hat entschieden:
Der Führer eines Kfz, der aus einem Grundstück ausfährt und dabei einen Gehweg überquert, ist von seiner erhöhten Sorgfaltspflicht gegenüber erwachsenen Radfahrern nicht deshalb befreit, weil sich diese entgegen § 2 Abs. 1 und Abs. 5 StVO sich dort verbotenerweise bewegen.
Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer
Zum Sachverhalt: Der Betr. stieß bei der Ausfahrt aus einem Parkhaus auf dem Gehweg mit einer dort von rechts kommenden Radfahrerin zusammen, die dadurch verletzt wurde. Das AG hat gegen den Betr. wegen Verstoßes gegen § 1 II StVO eine geringfügige Geldbuße festgesetzt.
Der Antrag des Betr. auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Bei einer Geldbuße von - wie hier - nicht mehr als 75 DM wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch rechtsbedenkenfrei zur äußeren und inneren Tatseite. Indem danach der Betr. als Führer eines Pkw nach Verlassen eines Parkhauses bei der Überquerung eines 2,5 m breiten Gehweges die diesen - aus der Sicht des Betr. von rechts kommende - mit einem Fahrrad befahrende 54 Jahre alte Geschädigte mit seinem Fahrzeug erfasst, sie zu Fall gebracht und ihr dabei Schürfwunden und Prellungen zugefügt hat, hat er den Tatbestand der ihm vorgeworfenen fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 111 StVO verwirklicht.
Das festgestellte Geschehen belegt, dass er der ihm obliegenden und sich aus § 10 StVO ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflicht nicht gerecht geworden ist. Soweit er sich darauf beruft, dass die Geschädigte den Gehweg und überdies „in falscher Richtung” unter Verstoß gegen § 2 StVO mit dem Fahrrad befahren habe, räumt dies ein Verschulden nicht aus; das verbotswidrige Befahren des Gehweges belegt lediglich ein Mitverschulden der Geschädigten an den eingetretenen Folgen. Die einem über acht Jahre alten Radfahrer nach § 2 StVO beim Fehlen eines Radweges obliegende Verpflichtung zur Benutzung der Fahrbahn bezweckt überdies allein den Schutz der den Gehweg benutzenden Fußgänger, sie dient nicht dem Schutz des einen Gehweg überquerenden Kfz-Führers. Ebensowenig entlastet den Betr., dass nach den Feststellungen für ihn wegen parkender Fahrzeuge eine Sichtbehinderung bestand. In Wahrnehmung der ihm obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflicht musste er sein Verhalten darauf ausrichten (vgl. hierzu Jagusch/ Hentschel, StraßenverkehrsR, 33. Aufl., § 10 StVO Rdnrn. 10 ff., 14 m.w Nachw).
Dass das AG in den Schuldspruch nicht auch einen Verstoß des Betr. gegen § 10 StVO aufgenommen hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, zumal dies den Betr. nicht belastet. ..."