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OLG Hamburg Urteil vom 18.10.1991 - 14 U 12/91 - Das Verbot, als erwachsener Radfahrer den Gehweg zu befahren, dient auch dem Schutz eines den Gehweg querenden Grundstücksausfahrers
OLG Hamburg v. 18.10.1991: Das Verbot, als erwachsener Radfahrer den Gehweg zu befahren, dient auch dem Schutz eines den Gehweg querenden Grundstücksausfahrers
Das OLG Hamburg (Urteil vom 18.10.1991 - 14 U 12/91) hat entschieden:
Das Verbot, als erwachsener Radfahrer den Gehweg zu befahren, dient auch dem Schutz eines den Gehweg querenden Grundstücksausfahrers. Im Falle einer Kollision ist der Radfahrer für seinen Schaden (hier: zu 30%) mitverantwortlich.
Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer
Zum Sachverhalt: Der Bekl. zu 1) kam mit seinem bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversicherten Pkw aus einer Hauseinfahrt. Auf dem Gehweg kollidierte er mit der dort auf ihrem Fahrrad herankommenden Kl. Diese stürzte und verletzte sich erheblich. Die Bekl. haben ihre Haftung in Höhe von 70% anerkannt. Die auf weitergehende Haftung gerichtete Klage blieb in 1. und 2. Instanz ohne Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Bekl. zu 1) und 2) haben der Kl. gern. §§ 18I, 7I, 11, 16 StVG i. V. mit §§ 823I, II, 847 BGB sowie § 3I Nrn. 1, 2 PflVG als Gesamtschuldner Schadensersatz zu leisten, weil der Bekl. zu 1) unstreitig den ihm auferlegten gesteigerten Sorgfaltspflichten beim Herausfahren aus der Toreinfahrt nicht genügt und dadurch schuldhaft den Sturz der Kl. von ihrem Fahrrad und als dessen Folgen die Verletzungen ihrer rechten Hand verursacht hat. Dies nehmen die Bekl., welche eine Haftungsquote in Höhe von 70% für sich anerkennen, selber nicht in Abrede. Dem LG ist jedoch darin beizupflichten, dass die Kl. gern. § 9 StVG, § 254 BGB eine Mitverantwortlichkeit für die ihr entstandenen Unfallschäden trifft, weil die Kollision auch darauf zurückzuführen ist, dass die Kl. gegen die Vorschrift des § 2 IV 2 StVO verstoßen hat. Der Auffassung der Kl., dass ihr diese Mitverursachung aus Rechtsgründen nicht zugerechnet werden könne, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.
2. Zwar gilt auch im Rahmen des § 254 I BGB der Grundsatz, dass die Zurechnung von Unfallursachen durch den Schutzzweck der von dem Geschädigten verletzten Norm begrenzt, also nicht möglich ist, wenn diese Norm nicht zumindest auch den Zweck hat, die eingetretenen Unfallschäden nach Art und Entstehungsweise zu verhindern (Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 254 Rdnr. 15; für den Bereich des Straßenverkehrs auch Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 31. Aufl., § 17 StVG Rdnr. 11).
So ist zum Beispiel anerkannt, dass das Rechtsfahrgebot des § 2II StVO allein dem Schutz derjenigen Verkehrsteilnehmer dient, die sich in Längsrichtung auf der Straße bewegen, dagegen nicht der Sicherung von Verkehrsteilnehmern oder Personen, die diese Straße überqueren oder in sie einfahren wollen (vgl. BGH, VersR 1981, 837; OLG Bamberg, VersR 1987, 1137 m. w. Nachw.). Der Schutzbereich der von der Kl. verletzten Vorschrift des § 2 IV 2 StVO ist demgegenüber nicht in derselben Weise begrenzt. Er erfasst alle Verkehrsteilnehmer, welche den Gehweg benutzen, gleich ob sie dies "in der Längsrichtung" tun oder den Gehweg überqueren. Das Gebot des § 2 IV 2 StVO hat ersichtlich den Zweck, die von Fahrrädern aufgrund ihrer Beweglichkeit, ihrer oft mehr oder weniger unvermeidlich schwankenden Fahrweise und ihrer nicht immer ausreichenden Einordnung in den Verkehr ausgehenden besonderen Unfallgefahren einzudämmen. Zu diesem Zweck wird den Fahrradfahrern geboten, soweit wie möglich die für sie eingerichteten Sonderwege (Fahrradwege) zu benutzen (Jagusch/Hentschel, § 2 StVO Rdnrn. 66, 67). Dieser Unfallgefahr sind alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen ausgesetzt, welche den Gehweg benutzen. Zu ihnen zählen auch Fahrer von Fahrzeugen, welche aus einer unmittelbar hinter dem Gehweg gelegenen Grundstücksausfahrt herausfahren und sich in den fließenden Verkehr einordnen wollen und zu diesem Zweck den Gehweg kurzfristig benutzen und auch benutzen dürfen (Jagusch/Hentschel, § 2 StVO Rdnr 29). Hauptsächliches Anliegen der Vorschrift des § 2 IV 2 StVO mag zwar der Schutz der Fußgänger vor den besonderen von Fahrradfahrern ausgehenden Unfallgefahren gewesen sein. Dem lässt sich indessen nicht entnehmen, dass diese Vorschrift nicht auch dazu bestimmt ist, dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer zu dienen, die den Gehweg benutzen und auch benutzen dürfen.
Auch sonstige Rechtsgründe sprechen nicht gegen die Mitberücksichtigung der von der Kl. gesetzten Unfallursache. Die von dem Bekl. zu 1) verletzte Verkehrsvorschrift gebot dem Bekl. zwar die Anwendung einer gesteigerten Sorgfalt beim Einfahren aus der Toreinfahrt in den fließenden Verkehr auf der Straße.
Trotzdem ist nach anerkannter und von dem Senat geteilter Auffassung die Berücksichtigung unfallursächlichen Mitverschuldens anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen (Jagusch/ Hentschel, § 10 StVO Rdnrn. 10, 14; § 17 StVG Rdnrn. 18, 19; Rüth, in: Rüth/Berr/Berz, StraßenverkehrsR, 2. Aufl., § 10 StVO Rdnr. 2; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 12. Aufl., § 10 Rdnr. 8).
3. Das LG hat die beiderseitigen Haftungsquoten richtig bemessen. Zwar wird eine Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit für die Unfallschäden nach dem Ausmaß der beiderseitigen Verursachung un der sonstigen Umstände in vielen Fällen dazu führen, dass dem Unfallbeteiligten, der die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 10 StVO verletzt hat, die volle Haftung aufzuerlegen ist (Jordan, VersR 1985, 518; Krumbholz/Paul/Brüseken NZV 1988, 170 L. Sp. unten m. Nachw.). Die völlige Außerachtlassung des auch von der Kl. begangenen unfallursächlichen Verstoßes gegen die Bestimmung des § 2 IV 2 StVO würde jedoch weder dem Umstand gerecht, dass die Pflichtverstöße beider Parteien gleichermaßen für den Verkehrsunfall vom 15.1.1985 ursächlich gewesen sind, noch der Bedeutung der der Kl. anzulastenden Verletzung der für sie geltenden Verkehrsregeln.
Als Unfallursache hat sich auch die Gefahrenlage ausgewirkt, welche die Kl. durch Verletzung der für sie als Fahrradfahrerin geltenden Verkehrsvorschriften schuldhaft herbeigeführt hat, nämlich der Umstand, dass sie sich der vom Bekl. zu 1) durchquerten Grundstückseinfahrt wesentlich schneller genähert hat, als es einem Fußgänger möglich gewesen wäre und aus diesem Grunde dem aus der Toreinfahrt herauskommenden Fahrzeug nicht ausweichen konnte. Zwar ist die dem Bekl. zu 1 anzulastende Verletzung seiner gesteigerten Sorgfaltspflicht aus § 10 StVO wesentlich gewichtiger als der von der Kl. begangene Gesetzesverstoß. Auch wenn ein Radweg vorhanden war, musste der Bekl. zu 1) sich beim Herausfahren aus der Toreinfahrt des Grundstücks drauf einstellen, dass Radfahrer auf dem Gehweg herankommen könnten. Er musste sich so verhalten, dass auch ihre Gefährdung ausgeschlossen war. Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht oblag dem Bekl. zu 1) auch gegenüber Radfahrern, die nicht auf dem Gehweg fahren durften (OLG Düsseldorf VRS 63, 67). Dieser Umstand lässt andererseits die von der Kl. begangene Verletzung des § 2 IV 2 StVO nicht in so mildem Licht erscheinen, dass sie bei der Bemessung der Verantwortlichkeit für die Unfallschäden der KI. gänzlich außer acht gelassen oder nur in einem geringeren Umfang als mit einer Quote von 30% berücksichtigt werden müsste. Denn derartige Verkehrsverstöße sind keineswegs als nur geringfügig zu erachten (Jagusch/ Hentschel, § 2 StVO Rdnr. 29 m. Nachw.).
Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Witterungsverhältnisse zur Unfallzeit gerechtfertigt. Auch wenn der vorhandene Radfahrweg mit Schnee bedeckt und deshalb nicht befahrbar gewesen sein sollte, hätte die Kl. den Gehweg nicht befahren dürfen, sondern entweder die Fahrbahn der Straße befahren (Jagusch/Hentschel, § 2 StVO Rdnr. 67) oder als Fußgängerin ihr Fahrrad auf dem Gehweg schieben müssen. Da Fahrräder i. S. der StVO Fahrzeuge sind, muss grundsätzlich die Fahrbahn benutzt werden, wenn nicht die Benutzung von Gehwegen besonders gestattet ist (Bouska, DAR 1982, 111). Der Kl. war das Befahren des Gehwegs mit ihrem Fahrrad nicht gestattet. Der Umstand, dass ein Kind im Alter von unter 8 Jahren gem. § 2 V StVO in diesem Fall den Gehweg mit dem Fahrrad hätte befahren dürfen, vermag die Kl. nicht zu entlasten. Diese Vorschrift dient ersichtlich allein dem Schutz der kleineren Kinder, welche alters- und entwicklungsbedingt noch nicht in der Lage sind, sich im Straßenverkehr angepasst und richtig zu verhalten, und aus diesem Gründe möglichst von der besonders gefährlichen Fahrbahn ferngehalten werden sollen (Jagusch/Hentschel, 2 StVO Rdnr. 29a). Die Kl. als erwachsene Verkehrsteilnehmerin kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen. Eine geringere Haftungsquote für die Kl. ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Gefährdungshaftung die Betriebsgefahr ihres Fahrrades keine Rolle spielt (OLG Frankfurt, VersR 1973, 844; Jordan, VersR 1985, 518). Denn auch den Bekl. zu 1) als Fahrzeugführer trifft lediglich die Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast des § 18 1 StVG, nicht aber auch die nur für den Kfz-Halter geltende Gefährdungshaftung des § 7 StVG. ..."