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OLG Karlsruhe Urteil vom 14.12.1990 - 10 U 117/90 - Volle Haftung eines den Gehweg benutzenden Radfahrers
OLG Karlsruhe v. 14.12.1990: Zur vollen Haftung eines den Gehweg benutzenden Radfahrers
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.12.1990 - 10 U 117/90) hat entschieden:
Ein innerorts verbotswidrig auf dem Gehweg fahrender erwachsener Radfahrer, der einem aus einer Grundstückseinfahrt herausgekommenen Pkw in die Seite fährt, hat seinen Schaden selbst zu tragen; die Betriebsgefahr des Pkw tritt hinter der groben Fahrlässigkeit des Radfahrers zurück.
Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer
Zum Sachverhalt: Der KI. ist als erwachsener Radfahrer auf dem Gehweg der B.-Straße gefahren und dabei dem aus einer Hofeinfahrt auf die Straße ausfahrenden Fahrzeug des Bekl. in die Seite gefahren, als dieses bereits stand.
Das LG hat seiner auf vollen Schadensersatz gerichteten Klage zu 25% stattgegeben. Die Berufung des KI. wurde zurückgewiesen, die Anschlussberufung des Bekl. hatte Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Ein Anspruch des Kl. nach § 823 BGB ist nicht gegeben, wie das LG zutreffend erkannt hat. Denn ein Verschulden des Bekl. ist nicht nachgewiesen.
Der Bekl. ist ausweislich der Bekundungen des Zeugen H mit Schrittgeschwindigkeit aus der unübersichtlichen Hofeinfahrt auf den Gehweg herausgefahren. Zu diesem Zeitpunkt war der Gehweg frei, und der Bekl. durfte daher bis zum Bordstein vorfahren, um sich dort vor dem weiteren Ausfahren auf das Geschehen auf der Fahrbahn zu konzentrieren. Da der Bekl. ungehindert bis zum Bordsteinrand vorfahren konnte, steht damit auch fest, dass er seiner Verpflichtung aus § 10 StVO, nämlich eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, nachgekommen ist. Denn beim eigentlichen Ausfahrvorgang ist kein Fußgänger oder auch Radfahrer im Wege gewesen.
Wenn der Kraftfahrer einmal berechtigterweise bis zum Bordstein vorgefahren ist, kann er dort sich auf den fließenden Fahrzeugverkehr konzentrieren und braucht nicht etwa wegen zwischenzeitlich herankommender Fußgänger oder auch berechtigter Radfahrer den Gehweg wieder zu räumen. dass der KI. zum Zeitpunkt des Ausfahrvorganges bereits so nahe herangekommen gewesen wäre, dass er nicht mehr anhalten konnte, ist nicht erwiesen. Nach der Bekundung des Zeugen H kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kl. ein Anhalten bei seinerseits rechtzeitiger Reaktion noch möglich gewesen wäre. Selbst wenn der Kl. nicht mehr hätte anhalten können, bleibt die Möglichkeit bestehen, dass dies nur deshalb nicht der Fall war, weil er mit größerer als Fußgängergeschwindigkeit auf dem Gehweg fuhr.
Ein unabwendbares Ereignis nach § 7 II StVG hat der Bekl. nicht dargetan.
Der Kl. muss sich jedoch ein grobes Mitverschulden entgegenhalten lassen, das gem. § 254 BGB dazu führt, dass ein Anspruch gegen den Bekl. nicht besteht.
Der Kl. ist als Erwachsener unter Verstoß gegen § 2 I StVO auf einem 2,6 m breiten Gehweg innerorts gefahren. Er hat somit vorsätzlich einen Verkehrsverstoß begangen und die dadurch bedingte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, nicht allerdings den entstandenen Schaden, vorsätzlich hervorgerufen. Unter diesen Umständen ist sein eigener Beitrag zur Schadensentstehung als grob fahrlässig anzusehen. Der Umstand, dass im heutigen innerörtlichen Verkehr häufig Radfahrer unbefugterweise auf Gehwegen fahren, ändert nichts daran, dass dieses Verhalten als grob fahrlässig und rücksichtslos eingestuft werden muss. Unter diesen Umständen tritt die, vom Senat im übrigen entgegen der Ansicht des LG in ständiger Rechtsprechung nur mit 20% bewertete, Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Bekl. vollständig zurück. ..."