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BGH Beschluss vom 15.07.1986 - 4 StR 192/86 - Radfahrer in verkehrter Richtung auf nicht freigegebenem linken Radweg verliert nicht sein Vorfahrtrecht
BGH v. 15.07.1986: Radfahrer in verkehrter Richtung auf nicht freigegebenem linken Radweg verliert nicht sein Vorfahrtrecht
Der BGH (Beschluss vom 15.07.1986 - 4 StR 192/86) hat entschieden:
Ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße behält auch dann sein Vorfahrtrecht gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach StVO § 2 Abs 4 S 2 für die Gegenrichtung freigegeben ist.
Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer
Zum Sachverhalt:
Die Angeklagte wollte am 18. März 1985 mit einem Pkw aus der M straße in W nach rechts in die mit Zeichen 205 als vorfahrtberechtigt ausgewiesene Straße "In den E" einbiegen, die auf beiden Seiten mit einem Radweg ausgestattet ist. Dabei übersah sie eine von rechts auf dem (linken) Radweg der Vorfahrtstraße heranfahrende Radfahrerin, die die M straße überqueren wollte. Dieser Radweg ist nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO durch Zeichen 237 für die Gegenrichtung freigegeben. Die Fahrzeuge stießen zusammen, die Radfahrerin wurde verletzt.
Der Jugendrichter hat die Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung mit der Begründung freigesprochen, daß die Radfahrerin sich auf das Vorfahrtrecht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO) nicht berufen könne, weil der Radweg für ihre Fahrtrichtung nicht freigegeben gewesen sei. Einen möglichen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO hat er im Urteil nicht erörtert. Das zur Entscheidung über die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft berufene Oberlandesgericht Celle hält im Anschluß an seine Rechtsprechung in VRS 68, 471 ebenfalls eine Vorfahrtverletzung nicht für gegeben, meint aber, die Angeklagte könne ihre allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO verletzt haben. Es will das Urteil des Jugendrichters deshalb aufheben, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an ihn zurückverweisen und, da dies für die Strafzumessung bedeutsam sein könne, in seiner Entscheidung bestätigen, daß eine Vorfahrtverletzung nicht anzunehmen sei. An einer solchen Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Celle jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Februar 1984 - 2 Ss 13/84 OWi - gehindert, das in einem gleichliegenden Fall ein Vorfahrtrecht des Radfahrers gegenüber einem aus einer untergeordneten Straße einbiegenden Verkehrsteilnehmer angenommen hat.
Das Oberlandesgericht Celle hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
"Hat ein Radfahrer auch dann gegenüber dem aus untergeordneten Straßen einmündenden Verkehr Vorfahrt, wenn er im Zuge einer Vorfahrtstraße den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO
in der Gegenrichtung freigegeben ist?"
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Vorlegung ist zulässig (§ 121 Abs. 2 GVG). Für das vorlegende Oberlandesgericht Celle ist die Vorfahrtfrage eine mitzuentscheidende Rechtsfrage, in der es von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg abweichen will (vgl. BGHSt 17, 205, 207 f; 24, 115, 117). Die Rechtsfrage ist auch nicht etwa schon vom Bundesgerichtshof abschließend entschieden (vgl. BGH GA 1982, 126). Das Urteil VI ZR 296/79 vom 6. Oktober 1981 (NJW 1982, 334), auf das das vorlegende Gericht seine Rechtsauffassung unter anderem stützt, betrifft die Vorfahrtfrage nur für den Fall, daß der Radweg einer Einbahnstraße in der gesperrten Richtung befahren wird, also einen anderen Sachverhalt.
III.
In der Sache vertritt der Senat die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (so auch AG Köln VRS 70, 336): Ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße hat auch dann die Vorfahrt gegenüber den aus einer untergeordneten Straße kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen, wenn er entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO den in seiner Fahrtrichtung (durch Zeichen 237) nicht freigegebenen linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt. Nur eine solche Regelung entspricht dem im Straßenverkehr vorrangigen Sicherheitsbedürfnis, das insbesondere in Fragen der Vorfahrt klare und sichere Verkehrsregeln und deren strenge einfache Auslegung verlangt (vgl. BGHSt 20, 238, 240 f; BGH VRS 40, 328, 329; OLG Oldenburg VRS 37, 389).
1. Vorfahrt ist das Recht, den Straßenraum einer Kreuzung oder Einmündung vor allen anderen - ohne eine Vorfahrtregelung gleichberechtigten - Fahrzeugen zu benutzen. Dieses Recht erstreckt sich nach allgemeiner Rechtsauffassung auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße (RGZ 167, 357, 360; BGH VRS 11, 171; BGHSt 20, 238, 240; BGH VRS 40, 328), einschließlich etwa vorhandener Radwege; (BGH NJW 1974, 949, 951; OLG Hamburg DAR 1963, 273; OLG Oldenburg VRS 37, 389, 390; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. § 8 StVO Rdn. 42; Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Bd. I § 8 StVO Rdn. 36, 39; Mühlhaus DAR 1969, 1). Somit war hier nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO durch das Verkehrszeichen 205 eine klare und einfache Verkehrsregelung dahin getroffen worden, daß die Radfahrerin als Benutzerin der Vorfahrtstraße vorfahrtberechtigt und die Angeklagte als aus der untergeordneten Straße einbiegende Verkehrsteilnehmerin wartepflichtig war.
2. Auf diese im Interesse der Verkehrssicherheit klare und einfache Verkehrsregelung (BGHSt 20, 238, 240) ist es ohne Einfluß, daß die Radfahrerin den Radweg in ihrer Fahrtrichtung verkehrswidrig benutzt hat.
a) Nach allgemeiner Rechtsauffassung verliert der Vorfahrtberechtigte die Vorfahrt nicht dadurch, daß er sich selbst verkehrswidrig verhält (BGHSt 20, 238, 241; BGH VersR 1966, 87; 1967, 883; OLG Bremen DAR 1970, 97; OLG Stuttgart VRS 35, 217, 218; Cramer aaO § 8 StVO Rdn. 116; Mühlhaus DAR 1969, 1 f), sei es, daß er gegen das Rechtsfahrgebot verstößt und die linke Fahrbahnseite benutzt (RGZ 167, 357, 360; BGH VRS 22, 134, 135), sei es, daß er sich mit überhöhter Geschwindigkeit der Kreuzung oder Einmündung nähert (BGH VersR 1967, 883; OLG Hamm VRS 30, 130; KG DAR 1976, 240, 241), daß er bei der Einfahrt in die untergeordnete Straße die Kurve schneidet (BGH VRS 4, 458; 10, 19; BGH DAR 1956, 12; OLG Düsseldorf VRS 31, 456, 458), das Blinken unterläßt (BGH VRS 30, 23, 26) oder beim Einbiegen nicht den vorgeschriebenen Radweg benutzt (OLG Oldenburg VRS 37, 389).
b) Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb für die verkehrswidrige Benutzung eines Radweges der Vorfahrtstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung etwas anderes gelten soll. Die Bestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO will ausschließlich den Gegen- und Überholverkehr auf dem Radweg schützen, nicht etwa den Quer- und Einbiegeverkehr (vgl. BGH VersR 1967, 157; 1975, 37, 38; 1977, 36 und 524; OLG Frankfurt VersR 1978, 187; OLG Hamm VersR 1978, 950; Jagusch/Hentschel aaO § 2 StVO Rdn. 33). Für die vorschriftswidrige Benutzung eines zur Vorfahrtstraße gehörenden Radweges eine Ausnahme von der allgemeinen Regel zu machen, daß die Vorfahrt auch bei einem sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer bleibt, würde die Verkehrssicherheit unerträglich belasten. Jedenfalls der nicht ortskundige Verkehrsteilnehmer der untergeordneten Straße kann angesichts der in § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO eröffneten verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten nicht wissen, ob der auf dem Radweg von rechts herankommende Radfahrer im gegebenen Fall vorschriftsmäßig oder vorschriftswidrig fährt (vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. vom 13. Februar 1984 - 2 SS 13/84 OWi -; AG Köln VRS 70, 336; Bouska DAR 1982, 108, 111). Diese Unsicherheit müßte sich gleichermaßen auf einen berechtigten wie auf einen nicht berechtigten Benutzer des Radweges nachteilig auswirken (zur Unfallhäufigkeit auf Radwegen vgl. auch Pfundt/Alrutz/Hülsen, Radverkehrsanlagen, Empfehlungen der Beratungsstelle für Schadensverhütung Nr. 3, Köln 1982; Alrutz/Heintorf, Zulässigkeit des Radverkehrs auf linksliegenden Radwegen, Mitteilungen der Beratungsstelle für Schadensverhütung Nr. 25, Köln 1983). Das kann nur vermieden werden, wenn an der klaren Regel, daß die Vorfahrt ausnahmslos den Benutzern der Vorfahrtstraße zusteht, auch gegenüber den Benutzern des Radweges festgehalten wird.
c) Für die entgegenstehende Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts kann die Rechtslage bei Benutzung einer Einbahnstraße entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung nicht unterstützend herangezogen werden. Ist eine Straße in beiden Fahrtrichtungen oder, wie das bei einer Einbahnstraße der Fall ist, in der befahrenen Richtung, schlechthin für jeden Fahrverkehr gesperrt, entfällt allerdings nach allgemeiner Rechtsauffassung ein Vorfahrtrecht für den die gesperrte Straße benutzenden Verkehrsteilnehmer. Ein Recht zur Vorfahrt ist begrifflich ausgeschlossen, wenn es schon an einem Recht zum Befahren der gesamten Fahrbahn in einer oder in beiden Richtungen überhaupt mangelt. Eine Vorfahrtregelung zum Schutz von Verkehrsteilnehmern ist nur dort sinnvoll, wo Fahrzeuge zusammentreffen können; sie entfällt, wo das schlechthin nicht erlaubt ist (BGH NJW 1982, 334; Ries DAR 1967, 179, 182; Mühlhaus DAR 1969, 1, 3 und 1972, 29, 30; vgl. auch OLG Frankfurt VersR 1982, 554; OLG Hamburg VRS 47, 453; OLG Karlsruhe VRS 35, 154; Hentschel NJW 1983, 1642, 1644; Jagusch/Hentschel aaO § 8 StVO Rdn. 30; Krumme, Das Verhalten beim Abbiegen und die Vorfahrt, Kraftverkehrsrecht von A - Z Erläuterung 1 Bl. 5; Mühlhaus/Janiszewski, StVO 9. Aufl. § 8 Anm. 8 b). Die Verkehrslage für einen Fahrzeugführer, der sich einer Einbahnstraße und damit deutlich erkennbar einer für jeden Fahrverkehr in der gesperrten Richtung nicht zugelassenen Straßenfläche nähert, ist aber nicht vergleichbar mit der Lage, in der sich ein Verkehrsteilnehmer befindet, der auf eine für beide Fahrtrichtungen freigegebene Vorfahrtstraße zufährt. Hier muß der Fahrzeugführer auf den Verkehr in und aus beiden Fahrtrichtungen achten. Für ihn stellt sich die Verkehrslage ähnlich dar wie für einen Wartepflichtigen, der sich einer allgemein dem Verkehr gewidmeten und nur für bestimmte Verkehrsteilnehmer gesperrten Vorfahrtstraße nähert. Er kann in der Regel nicht beurteilen, ob dieser Verkehrsteilnehmer die Vorfahrtstraße erlaubterweise oder verbotenerweise benutzt (vgl. Jagusch/Hentschel, aaO § 8 StVO Rdn. 52, 53). Um die höchstmögliche Verkehrssicherheit als das Ziel jeglicher Vorfahrtregelung zu erreichen, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung deshalb unter anderem als vorfahrtberechtigt behandelt den Nichtanlieger, der eine nur für den Anliegerverkehr freigegebene Straße (OLG Braunschweig Nds Rpfl 1964, 142; OLG Celle VersR 1973, 257; vgl. auch BGH NJW 1982, 334), den Lkw-Fahrer, der eine für den Lkw-Verkehr gesperrte Straße (OLG Karlsruhe VRS 7, 436), den Verkehrsteilnehmer, der eine für den Durchgangsverkehr gesperrte Straße zur Durchfahrt (RGSt 74, 155), sowie den, der eine nur für landwirtschaftliche (OLG Düsseldorf VRS 31, 456), forsteigene (OLG München VersR 1959, 215) oder nur für Baufahrzeuge (BGH VRS 24, 175) freigegebene Straße, ohne solche Voraussetzungen zu erfüllen, benutzt hat. ..."