Das Verkehrslexikon

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Verliert der in falscher Richtung den linken nicht frei gegebenen Radweg benutzende Radfahrer sein Vorfahrtrecht gegenüber wartepflichtigen Kfz-Führern?

Verlust des Vorfahrtsrechts eines Radfahrers bei Benutzung eines linken - nicht für seine Fahrtrichtung freigegebenen - Radweges auf der Vorfahrtstraße?


Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer





Ob ein Radfahrer, der einen linken - für seine Fahrtrichtung nicht freigegebenen - Radweg auf der Vorfahrtstraße benutzt, sein Vorfahrtrecht gegenüber einem für ihn von links aus der Nebenstraße kommenden Kfz verliert, ist in der Rechtsprechung sehr strittig. Für den Verlust des Vorfahrtrechts hat sich zunächst der BGH (Urteil vom 06.10.1981 - VI ZR 296/79) in einem anderen Fall entschieden:
"Wer Einbahnstraßen und diesen zugeordnete Radwege in der gesperrten Richtung befährt, hat auch gegenüber aus untergeordneten Straßen einmündenden oder kreuzenden Verkehrsteilnehmer keine Vorfahrt. Indessen besteht, soweit es sich um einen Radweg handelt, für den Benutzer der untergeordneten Straße ausnahmsweise die Pflicht, in zumutbarem Maße auch auf Verkehrsteilnehmer zu achten, die den Radweg in der verbotenen Richtung benutzen."
Unter anderem gestützt auf diese Entscheidung haben sich Gerichte verschiedentlich dahingehend geäußert, dass der Radfahrer sein Vorfahrtrecht verliert, wenn er einen linksseitigen Radweg in verkehrter Fahrtrichtung befährt.

Das OLG Celle NJW 1986, 2065 f. = VRS 68, 471 f. (Beschluss vom 04.04.1985 - 3 Ss (OWi) 80/85) hat - allerdings in einer Bußgeldsache - entschieden, dass der Radfahrer sein Vorfahrtrecht verliert, wenn er auf einer mit 2 Radwegen ausgestatteten Vorfahrtstraße entgegen StVO § 2 Abs 4 S 2 den linken Radweg benutzt.

So richtig sicher war man sich aber wohl beim OLG Celle - immer noch in Bußgeldsachen - doch nicht, denn mit Beschluss vom 19. März 1986 (3 Ss (OWi) 43/86) legte es dem BGH folgende Frage vor:
"Hat ein Radfahrer auch dann gegenüber dem aus untergeordneten Straßen einmündenden Verkehr Vorfahrt, wenn er im Zuge einer Vorfahrtstraße den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO in der Gegenrichtung freigegeben ist?"
Und der BGH NJW 1986, 2651 f. = DAR 1986, 361 f. = (Beschluss vom 15.07.1986 - 4 StR 192/86) hat darauf ausführlich erklärt, dass man diesen Fall nicht mit dem Einbahnstraßenfall vergleichen kann, und demzufolge geantwortet:
"Ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße behält auch dann sein Vorfahrtrecht gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach StVO § 2 Abs 4 S 2 für die Gegenrichtung freigegeben ist."
Nun hätte in dieser Frage eigentlich Ruhe einkehren können. Aber was schert es einige Oberlandesgerichte, was der BGH sagt?

Das OLG Bremen NJW 1997, 2891 (Urteil vom 11.02.1997 - 3 U 69/96) beispielsweise hat entschieden, dass dem den Radweg in verkehrter Richtung befahrenden Radfahrer gegenüber dem aus der wartepflichtigen Seitenstraße kommenden Kfz.-Führer kein Vorfahrtrecht zustehe, und unter Hinweis auf andere OLG-Entscheidungen, die ebenfalls seiner Ansicht folgen, ausgeführt:
"Radfahrer, die entgegen StVO § 2 Abs 4 S 2 einen für die Gegenrichtung nicht freigegebenen links neben der Fahrbahn einer Hauptstraße verlaufenden Radweg befahren, haben gegenüber aus untergeordneten Nebenstraßen von rechts einbiegenden Verkehrsteilnehmern keine Vorfahrt.

... Entgegen der Ansicht des LG ist der Bekl. zu 1 keine Vorfahrtverletzung gegenüber dem Kläger anzulasten. Zwar ist die S-Straße gegenüber der P-Straße vorfahrtberechtigt. Das bezieht sich aber nicht auf den vom Kl. benutzten Radweg.

... Der BGH (Zivilsenat) hat in NJW 1982, 334 (Einbahnstraßenfall) ausgeführt, dass derjenige, der auf einer Straße fährt, die u.a. in der befahrenen Richtung nicht dem Verkehr zur Verfügung steht, keine Vorfahrt hat. Ein Recht zur Vorfahrt sei begrifflich ausgeschlossen, wenn es schon an einem Recht zum Fahren mangelt (ebenso Jagusch / Hentschel, StrVRecht, 33. Aufl., § 8 Rdnr. 36 a; OLG Celle (Strafsenat) NJW 1986, 2065; OLG Celle (Zivilsenat) Urt. v. 28.02.1991; LG Fulda Urt. v. 28.06.1991; a.A. BGH (Strafsenat) NJW 1986, 2691; OLG Hamm ZfS 1996, 284 und NZV 1992, 364, jw. m. w. Nachw.).

Der Senat hält die Ansicht des BGH (Strafsenat) und der ihm anschließenden Meinungen für inkonsequent."
Das OLG Bremen meint aber in diesem Zusammenhang, dass auch dann, wenn dem Radfahrer kein Vorfahrtrecht zustehe, auf Seiten des Kfz.-Halters ein Verschulden des Führers des Kfz., der verkehrswidrig von rechts kommende Radfahrer nicht in Rechnung stelle, in Form leichter Fahrlässigkeit sowie die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigen seien; demzufolge haftet der Radfahrer zu 3/5 und der Kfz.-Halter und -führer zu 2/5.

Salomonisch führt das OLG Saarbrücken (Urteil vom 13.01.2004 - 3 U 244/03) zu dieser Streitfrage aus:
"Entscheidend für die Haftung des aus der untergeordneten Straße Kommenden ist im Falle einer Kollision mit einem von rechts kommenden Radfahrer also nicht die formale Frage, ob dieser vorfahrtberechtigt war oder nicht. Vielmehr ist maßgeblich darauf abzustellen, ob er mit der hinreichenden Aufmerksamkeit den rechts von ihm gelegenen Radweg beobachtet und auf (verbotswidrig) herannahende Radfahrer geachtet hat oder nicht. Diese Verpflichtung besteht in gleichem Umfang sowohl, wenn man ein Vorfahrtrecht des Radfahrers annimmt, als auch, wenn man ein solches verneint. Daher kann die Frage der Vorfahrtberechtigung für die Frage der Haftung letztlich offen bleiben (so wohl auch OLG Hamm, VersR 1999, 1432 )."