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OLG Karlsruhe Urteil vom 24.02.2000 - 9 U 78/99 - Zur Geltung der Vorfahrtregel rechts vor links auf Fußgänger- und Radfahrflächen
OLG Karlsruhe v. 24.02.2000: Kreuzt ein kombinierter Rad-Fußweg eine Verkehrsfläche, die sowohl von Fußgängern wie auch von Radfahrern benutzt werden darf, gilt die Vorfahrtregel des § 8 StVO ("Rechts vor Links")
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 24.02.2000 - 9 U 78/99) hat entschieden:
Kreuzt ein kombinierter Rad-Fußweg eine Verkehrsfläche, die sowohl von Fußgängern wie auch von Radfahrern benutzt werden darf, gilt die Vorfahrtregel des § 8 StVO ("Rechts vor Links").
Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer
Zum Sachverhalt: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Fahrradunfalls in Anspruch.
Die Klägerin fuhr am 20.06.1995 in R-W Ortsteil W auf dem kombinierten Rad-Fußweg neben der R Straße in Richtung Osten.
Die Beklagte fuhr mit ihrem Fahrrad, in Richtung der Klägerin von rechts kommend, auf dem nicht durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Weg von der Straße "A S", der mit einer Steigung von ca. 10 - 12 % zur R Straße führt. Als die Beklagte den Weg der Klägerin kreuzte und sie herannahen sah, rief sie "halt", bremste und stieg von ihrem Fahrrad ab. Die Klägerin konnte trotz Bremsen ihr Fahrrad nicht mehr zum Stehen bringen, fuhr am Hinterrad an das Fahrrad der Beklagten und stürzte. Sie zog sich durch den Unfall einen komplizierten Bruch am rechten Bein zu.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei auf einem Weg gefahren, der nur von Fußgängern benutzt werde und rechtlich ein Gehweg sei. Da keine Vorfahrtsregelung rechts vor links gelte, habe die Beklagte den Unfall allein verschuldet.
Die Beklagte machte geltend,vorfahrtberechtigt gewesen zu sein.
Das Landgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins und Vernehmung eines Zeugen die Klage abgewiesen. Es hat eine Vorfahrtsverletzung der Klägerin und deren Alleinverschulden festgestellt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint, das Landgericht habe zu Unrecht eine Vorfahrtsverletzung bejaht und angenommen, die Beklagte habe einen Weg benutzt, der mit Fahrrädern befahren werden dürfe. Sie, die Klägerin, sei deshalb vorfahrtsberechtigt gewesen.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Das Landgericht hat zutreffend eine Vorfahrtsverletzung der Klägerin bejaht. Bei dem von der Beklagten befahrenen Weg handelt es sich nicht um einen Gehweg sondern um einen Weg, der auch von Radfahrern benutzt werden darf. Gehwege sind öffentliche Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sowie durch Trennung von der Fahrbahn aufgrund ihrer Gestaltung (Pflasterung, Plattenbelag, Bordstein oder andere Trennlinie) äußerlich als solche erkennbar sind (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 StVO Rdnr. 12).
Ein solcher Weg als Teil einer Fahrbahn steht hier nicht in Rede. Vielmehr handelt es sich bei dem von der Beklagten benutzten Weg um eine Verkehrsfläche, die mangels besonderer Regelung gleichermaßen von Fußgängern und Radfahrern benutzt werden darf. Da somit beide Wege dem Fahrverkehr gewidmet sind, handelt es sich um eine Kreuzung i.S.v. § 8 Abs. 1 StVO, für die das Vorfahrtsgebot rechts vor links gilt (vgl. Jagusch, a.a.O., § 8 StVO Rdnr. 31). Das Landgericht hat somit zu Recht eine Vorfahrtsverletzung der Klägerin angenommen. Die übrigen Feststellungen des Landgerichts zum Alleinverschulden der Klägerin sind mit der Berufung nicht angegriffen und zutreffend. ..."