Das Verkehrslexikon
Verhinderung der Fahrzeug- oder Fzg-Führer-Identifikation
Verhinderung der Fahrzeug- oder Fzg-Führer-Identifikation
Siehe auch Radarwarngerät - Radarwarner - Radardetektoren
Das Anbringen von glänzenden / glitzernden Gegenständen (CD etc.) am Innenspiegel (um die Erkennbarkeit des Fahrers auf dem mit der Messung verbundenen Frontfoto zu beeinträchtigen) ist zwar nicht verboten, nach den vorliegenden Erfahrungen jedoch in der Regel wirkungslos.
Das Überkleben des Kennzeichens mit einer reflektierenden Folie oder eine auf den ersten Blick nicht erkennbare Veränderung der Buchstaben oder Zahlen sollen als Urkundenfälschung (§ 267 StGB) strafbar sein (OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.02.1997 - 2 Ss 267/96 - 73/96 III).
In Betracht kommen auch Straftaten nach § 22 StVG, 274 StGB.
Entgegengesetzer Auffassung war das BayObLG (Beschluss vom 25.11.1998 - 2 St RR 133/98), das wegen dieser Divergenz den BGH angerufen hat.
Der BGH (Beschluss vom 21.09.1999 - 4 StR 71/99) hat sodann entschieden:
Keine Urkundenfälschung liegt vor, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so daß die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist.