- Wer das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versieht, so dass die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist, kann sich wegen Kennzeichenmissbrauchs, nicht aber wegen Urkundenfälschung strafbar machen.
- Wegen der entgegenstehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3.2.1997 - 2 Ss 267/96 - 73/96 111 - wird die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Sachverhalt:
Der Angeklagte, der in der Vergangenheit wiederholt wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zu Geldbußen und Fahrverboten verurteilt und dem deshalb von der Verwaltungsbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis angedroht worden war, befuhr am 29.8.1997 mit seinem Pkw von G. kommend die Bundesstraße 4 im Stadtbereich C. Weil er mit weit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, fiel er einer Zivilstreife der VPI C. auf. Bei der anschließenden Kontrolle wurde festgestellt, dass die beiden amtlichen Kennzeichen am Fahrzeug mit einer farblosen Flüssigkeit beschichtet waren. Dadurch tritt bei Blitzlichtaufnahmen eine so starke Reflexion auf, dass die schwarzen Buchstaben und Zahlen "überblendet" werden und auf dem Lichtbild ohne lichtbildtechnische Nachbehandlung nicht erkennbar sind.
Der Angeklagte hatte die Kennzeichen in der beschriebenen Weise präpariert, um bei etwaigen Geschwindigkeitskontrollen seine Identifizierung anhand der Kennzeichen zu verhindern.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Kennzeichenmissbrauchs zur Geldstrafe von 30 Tagessätze zu je 100 DM und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zur Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 130 DM; ferner ordnete es ein Fahrverbot von drei Monaten an. Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Angeklagten sind erfolglos geblieben.
Mit der Revision rügte der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Der Senat hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Gründe:
1. Das Landgericht hat sich in der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 3.2.1997 (NJW 1997, 1793 = DAR 1997, 284 = NStZ 1997, 319 mit ablehnender Anmerkung Krack NStZ 1997, 602 = JR 1998, 303 mit ablehnender Anmerkung Lampe) angeschlossen; danach habe der Angeklagte eine Urkunde verfälscht und diese gebraucht (§ 267 StGB).
Der Senat hält die allein zulässige Sachrüge für unbegründet, möchte allerdings den Schuldspruch dahin abändern, dass der Angeklagte nicht der Urkundenfälschung, sondern des Kennzeichenmissbrauchs schuldig ist. Er sieht sich daran aber durch den erwähnten Beschluss des OLG Düsseldorf gehindert, dem ein identischer Sachverhalt - der Umstand, dass in jener Entscheidung die Buchstaben und Ziffern mit einer reflektierenden Folie überklebt waren, ist unerheblich - zugrunde liegt.
2. Das OLG Düsseldorf vertritt die Auffassung, durch "Beibehaltung der Anbringung des Kennzeichens nach der nachträglichen Änderung durch Überkleben mit reflektierender Folie werde der Anschein einer ordnungsgemäßen amtlichen Kennzeichnung der Fahrzeuge erweckt und damit über eine rechtlich erhebliche Tatsache im Rechtsverkehr getäuscht". Das überklebte Kennzeichen enthalte aufgrund des unveränderten Dienststempels der Zulassungsstelle nach wie vor deren - jetzt unrichtige - Erklärung, das Kennzeichen sei vorschriftsmäßig ausgestaltet und angebracht, so dass seine uneingeschränkte Ablesbarkeit gesichert sei.
Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen.
1. Es ist allgemein anerkannt, dass es sich bei dem mit einem gültigen Stempel der Zulassungsstelle versehenen, an dem Kraftfahrzeug, für das es zugeteilt ist, angebrachten Kfz- Kennzeichen 23 StVZO) um eine (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne des § 267 StGB handelt (vgl. BGHSt 16, 94/95; 18, 66/70; 34, 375/376; BayObLGSt 1981, 156/157; S/S-Cramer StGB 25. Aufl. § 267 Rn. 43 und Trändle StGB 48. Aufl. § 267 Rn. 4 jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen)-. Davon geht auch das OLG Düsseldorf aus.
2. Diese Urkunde lässt den Aussteller (Zulassungsstelle) erkennen und verkörpert die Gedankenerklärung, dass dieses Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten, im Fahrzeugregister eingetragenen Halter (§ 33 StVG) zum öffentlichen Verkehr zugelassen wurde.
Das OLG Düsseldorf legt seiner Begründung nicht diesen Urkundeninhalt zugrunde, sondern verengt die Prüfung auf das amtliche Kennzeichen, dem es unter Hinweis auf BGHSt 16, 94/95 eine "große Beweisbedeutung" zuspricht.
Eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB muss bestimmt und geeignet sein, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und zwar über eine Tatsache, die nicht lediglich in der Gedankenäußerung selbst besteht, sondern "außer ihr" liegt (vgl. Tröndle Rn. 8). Zwar mag dem mit der Stempelplakette versehenen Kennzeichen (§ 23 Abs. 4 Satz 1 StVZO) als Gedankenerklärung der Zulassungsstelle entnommen werden können, dass das Kennzeichen der in § 60 StVZO vorgeschriebenen Ausgestaltung entspricht (§ 23 Abs. 3 StVZO). Einer solchen Erklärung kommt aber für den Rechtsverkehr keine Beweiseignung und -bestimmung zu (vgl. Krack aaO). Erst durch die Verbindung des Kennzeichens mit dem Kraftfahrzeug entsteht eine Gedankenerklärung - anderen Inhalts -, die in den Schutzbereich des § 267 StGB fällt.
3. Eine Urkunde wird verfälscht, wenn unbefugt nachträglich der Gedankeninhalt der Urkunde verändert wird, so dass diese etwas anderes als zuvor zum Ausdruck bringt. Hauptanwendungsfall des Verfälschens ist das Anbringen eines Kennzeichens an einem Fahrzeug, für das es nicht ausgegeben wurde. Auch eine bloße Veränderung des Augenscheinsobjekts (Kennzeichen) kann eine Verfälschung der zusammengesetzten Urkunde zur Folge haben. Dies ist z.B. dann der Fall"wenn das Kennzeichen durch Überkleben von Buchstaben so verändert wird, dass der Eindruck erweckt wird, das Fahrzeug sei an einem anderen Ort zugelassen worden (vgl. BGH bei Spiegel DAR 1989, 241/242). Entsprechendes gilt für die Prüfplakette, wenn diese mit weißer Farbe überstrichen wird, so dass der Eindruck entsteht, das Fahrzeug müsse erst in einem späteren Jahr zur Hauptuntersuchung angemeldet werden (vgl. BayObLGSt 1965-, 117 = NJW 1966, 748).
Hier wurde der oben dargelegte Erklärungsinhalt der Urkunde durch das Besprühen des Kennzeichens mit einem Speziallack nicht verändert. Das Kennzeichen entsprach nun zwar nicht mehr den Anforderungen des § 60 Abs. 1 Satz 4 StVZO - Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein; sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein -, der Erklärungsinhalt blieb aber derselbe. Durch die Maßnahme des Angeklagten wurde lediglich die Ablesbarkeit des Kennzeichens unter bestimmten Voraussetzungen (Blitzlichtaufnahme) beeinträchtigt.
4. Mangels Veränderung des urkundlichen Erklärungsgehalts scheidet auch eine Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) aus (vgl. Lampe S. 305). Hinzu kommt, dass der Angeklagte zwar durch die "Unterdrückung" die Aufdeckung etwaiger Verkehrsverstöße und deren anschließende Ahndung verhindern wollte; in der Vereitelung des staatlichen Straf- bzw. Bußgeldanspruchs liegt aber kein Nachteil, der im Sinne der erwähnten Vorschrift einem anderen zugefügt wird (vgl. BayObLGSt 1988, 105/106).
Der Angeklagte hat durch das Besprühen des Kennzeichens in rechtswidriger Absicht dessen Erkennbarkeit beeinträchtigt (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG) und von einem so gekennzeichneten Kraftfahrzeug auf öffentlichen Wegen Gebrauch gemacht (§ 22 Abs. 2 StVG); die beiden Tatmodalitäten bilden eine einheitliche Tat (vgl. BGHSt 34, 375/378).
Die Ordnungswidrigkeit gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 StVZO i.V.m. 69 a Abs. 2 Nr. 4 StVZO wird durch die Straftat verdrängt (§ 21 Abs. 1 OWiG).
Die divergierende Rechtsauffassung ist somit entscheidungserheblich.
Gemäß § 121 Abs. 2 GVG legt der Senat dem Bundesgerichtshof folgende Frage zur Entscheidung vor:Liegt Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG) vor, wenn das amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so dass die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist?