Das Verkehrslexikon
Landgericht Köln Urteil vom 02.02.1999 - 5 O 310/98 - Zum erheblichen Mitverschulden eines Radfahrers bei pflichtwidriger Benutzung einer schadhaftenn Fahrbahn
LG Köln v. 02.02.1999: Zur Fahrbahnbenutzung durch einen Radfahrer bei vorhandenem Radweg und eines Schadens aufgrund des schlechten Fahrbahnzustandes
Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer
Hinsichtlich der Fahrbahnbenutzung durch einen Radfahrer bei vorhandenem Radweg und eines Schadens, der dann aufgrund des schlechten Fahrbahnzustandes eintrat, hat das Landgericht Köln (Urteil vom 02.02.1999 - 5 O 310/98) ausgeführt:
"Benutzt ein Rennradfahrer einen Radweg nicht, obwohl er nach § 2 Abs. 4 StVO dazu verpflichtet war, dann müsste er sich selbst bei einem verkehrswidrigen Zustand der Fahrbahn und einer schuldhaften Pflichtverletzung ein so erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, dass das unterstellte Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen dahinter zurückzutreten hätte. Auch eine Rennsportlizenz ermächtigt nicht, im normalen Straßenverkehr den vorhandenen Radweg zu ignorieren und mit erheblich höherer Geschwindigkeit die Fahrbahn zu benutzen."
Die Entscheidung dürfte heute nicht mehr uneingeschränkt zutreffend sein. Denn der dem Urteil zu Grunde liegende Vorfall datierte vom 16.05.1998. Mit Wirkung zum 01.10.1998 wurde aber § 2 Abs. 4 StVO geändert:
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen; wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.
Zum Unfallzeitpunkt bestand noch eine völlige Benutzungspflicht für rechts vorhandener Radwege.