Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss v. 08.07.2005 - 10 L 279/05 - Bei einem Radfahrer kann auch bei hoher Alkoholgewöhnung nicht fehlendes Trennvermögen angenommen werden
VG Potsdam v 08.07.2005: Zur Bewertung von Alkoholmissbrauch bei einem Radfahrer
Das Verwaltungsgericht Potsdam (Beschluss vom 08.07.2005 - 10 L 279/05) hat entschieden:
"Alkoholmissbrauch" liegt nur vor, wenn ein Kfz-Führer einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht sicher trennen kann; auf einen Radfahrer trifft dies auch bei hoher "Alkoholgewöhnung" nicht zu. Nur wenn die Alkoholgewöhnung eines Radfahrers den Grad der "Alkoholabhängigkeit" erreicht, bestehen ausreichende Bedenken gegen seine Kraftfahreignung.
Siehe auch Alkoholproblematik bei Radfahrern und Fahrerlaubniskonsequenzen und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. April 2005 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Altern. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
Die im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in inhaltlicher Hinsicht gebotene Abwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. In Anbetracht der Erfolgsaussichten des von ihm in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs hat das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über den Widerspruch von der Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung zurückzustehen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich schon bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderlichen summarischen Prüfung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als im Ergebnis rechtmäßig. Die angegriffene Verfügung rechtfertigt sich aus § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 der auf § 6 Abs. 1 StVG beruhenden Fahrerlaubnis-Verordnung trifft dies namentlich zu, wenn bei dem Betroffenen Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegen.
Im vorliegenden Fall ergeben sich die Maßstäbe, um die Kraftfahreignung abschließend beurteilen zu können, aus Nr. 8 der Anlage 4. Da bislang keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers (vgl. Nr. 8.3 und 8.4) gesehen wurden, stellt sich allein die Frage des Alkoholmissbrauchs im Sinne der Nr. 8.1 und 8.2, der die Kraftfahreignung entfallen ließe.
In Nr. 8.1 ist "Missbrauch" ausdrücklich definiert. Er liegt vor,
"wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann."
Nach Nr. 8.2 ist die Kraftfahreignung nach Beendigung des Missbrauchs wieder gegeben,
"wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist."
Der Verordnungsgeber hat damit in Nr. 8.1 und 8.2 unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe geregelt, die davon abhängen, ob ein "Missbrauch" im rechtlich definierten Sinne bereits vorgelegen hat oder nicht. Bei bereits aufgetretenem Missbrauch ist in jedem Falle eine stabile Änderung des Trinkverhaltens zu fordern. Wer seinen Alkoholkonsum in der Vergangenheit nicht hinreichend von dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen konnte, begründet eine erhebliche Wiederholungsgefahr auch für sein künftiges Verhalten. Diese Wiederholungsgefahr sieht der Verordnungsgeber erst dann als hinreichend gemindert an, wenn die Hauptursache des Fehlverhaltens, nämlich der Alkoholkonsum, sich dauerhaft geändert hat. Es stellt deshalb in dieser Fallgruppe eine hinreichende Grundlage für die Eignungsbeurteilung dar, wenn eine medizinisch-psychologische Begutachtung ergibt, dass sich das bislang gezeigte Trinkverhalten nicht geändert hat oder die Änderung noch nicht als stabil angesehen werden kann.
Anders hat der Verordnungsgeber indessen den Prüfungsmaßstab in denjenigen Fällen geregelt, in denen sich ein Missbrauch noch nicht ereignet hat.
Alkoholkonsumgewohnheiten stellen für sich allein nach der klaren Definition in Nr. 8.1 noch kein hinreichendes Risiko für die Verkehrssicherheit dar, es sei denn, es liegt eine hier nicht angenommene Alkoholabhängigkeit im Sinne der Nr. 8.3 vor, bei der wegen des mit ihr verbundenen Steuerungsverlusts ohne weiteres von fehlender Kraftfahreignung auszugehen ist. Von demjenigen, der - ohne abhängig zu sein - bislang trotz Alkoholgewöhnung wegen seiner charakterlichen Eigenschaften in der Lage war, unter Alkoholeinfluss auf das Führen von Kraftfahrzeugen zu verzichten, kann nicht verlangt werden, dass er seine Konsumgewohnheiten ändert. Da er stets in der Lage war, im Sinne der Nr. 8.1 "hinreichend zu trennen", besteht kein ordnungsrechtlicher Anlass, ihn künftig in seiner privaten Lebensführung zu beschränken.
§ 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV bestätigt diese Wertung. Dieser Vorschrift liegt die schon vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, der zufolge es als hinreichend medizinisch abgesichert gelten konnte, bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,6 Promille generell auf eine Alkoholgewöhnung zu schließen.
Ist es allerdings noch zu keinem Fehlverhalten im Straßenverkehr gekommen, löst eine Alkoholgewöhnung noch nicht einmal klärungsbedürftige Eignungszweifel aus. Eine Gutachtenaufforderung, die sich ausschließlich auf Alkoholgewöhnung stützte, wäre rechtswidrig und müsste deshalb nicht befolgt werden. Erst recht kann allein aus einer Alkoholgewöhnung auch nicht weiter gehend auf eine fehlende Kraftfahreignung geschlossen werden.
Aus § 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV folgt allerdings, dass Eignungszweifel nicht erst aus einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug, sondern schon mit einem Fahrzeug, also auch einem Fahrrad, resultieren können. Denn auch eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad kann einen Verkehrsverstoß beinhalten, etwa - wie hier in der Person des Antragstellers geschehen - nach § 316 des Strafgesetzbuchs. Dennoch handelt es sich dabei aber noch nicht um einen "Missbrauch" im Sinne der Nr. 8.1, denn Nr. 8.1 setzt - wie gezeigt - voraus, dass ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt wurde.
Es besteht lediglich Anlass, mittels medizinisch-psychologischer Fachkunde zu untersuchen, ob sich das mit einem Fahrrad gezeigte Verhalten auch auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken kann. Dazu bedarf es einer eingehenden Auseinandersetzung nicht nur mit den Alkoholkonsumgewohnheiten, sondern insbesondere mit der konkreten Verkehrsvorgeschichte und der aus ihr abzuleitenden charakterlichen Einstellung des Fahrerlaubnisinhabers.
Es darf keinesfalls von vornherein unterstellt werden, ein Fahrerlaubnisinhaber, der mit einem Fahrrad nicht das nötige Verantwortungsbewusstsein gezeigt hat, werde stets bereit sein, die Verkehrssicherheit auch ungleich stärker mit einem Kraftfahrzeug zu gefährden. Denn hinsichtlich der Fähigkeit, den Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, kann in einem solchen Fall dem Kraftfahrer - im Unterschied zu demjenigen, der bereits eine Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug begangen und damit Alkoholmissbrauch im Rechtssinne betrieben hat - noch kein Versagen vorgehalten werden (vgl. Kammerbeschluss vom 21. Januar 2002 -10 L 1143/01- Entscheidungsabdruck S. 4; ähnlich die Erwägungen zu einem "Radfahrerfall" bei VG Bremen, Urteil vom 11. Dez. 1991 - 5 A 462/90 -, NZV 1992 S. 295 <296>). Soweit für den Betroffenen angesichts seiner Einstellungsdefizite eine „Rückfallgefahr“ prognostizierbar ist, kann sie nur die künftige Verkehrsteilnahme mit einem Fahrrad betreffen, die allerdings ihrerseits für die Frage der Kraftfahreignung unerheblich ist.
Insbesondere kann auch ein Vorsatz, nach Alkoholkonsum ein Fahrrad zu benutzen, grundsätzlich tauglicher Bestandteil einer Strategie des Kraftfahrers sein zu vermeiden, ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss zu steuern.
Diese Maßstäbe hat das von dem Antragsgegner zu Recht angeforderte und von dem Antragsteller beigebrachte Gutachten der TÜV K GmbH vom 24. Februar 2005 nicht beachtet. Ebenso wie auch in allen sonstigen der Kammer in gleich gelagerten Fällen bekannt gewordenen Gutachten haben die Gutachterinnen als Ansatzpunkt für die Begutachtung der Kraftfahreignung des Antragstellers die unzutreffende - lediglich aus allgemeinen medizinischen Erfahrungssätzen abgeleitete - Forderung erhoben (S. 4 bis 5), der Antragsteller müsse in Anbetracht seiner erhöhten Alkoholgewöhnung sein Trinkverhalten stabil geändert haben, und deshalb die weitere Untersuchung im Wesentlichen auf die Frage beschränkt, ob eine solche Änderung seinen Angaben im Untersuchungsgespräch zufolge eingetreten und gefestigt ist. Ausgehend von der mit einem Fahrrad mit einer BAK von (zurückgerechnet) etwa 1,9 mg/g am 20. Mai 2004 begangenen und rechtskräftig als Vergehen nach § 316 des Strafgesetzbuchs geahndeten Trunkenheitsfahrt des Antragstellers hat sich jedoch noch kein Alkoholmissbrauch im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage 4 ereignet, der nach Nr. 8.2 der Anlage 4 nunmehr ohne weiteres eine stabile Änderung des Trinkverhaltens erforderlich machen würde.
Zu ihrem abweichenden Ansatz gelangen die Gutachterinnen, weil sie die Festlegung in Nr. 8.1 der Anlage 4 übersehen und statt dessen eingangs ihres Gutachtens postulieren (S. 4), von Missbrauch sei auszugehen "nach wiederholten Alkoholfahrten", "nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (über 1 Promille)" oder nach "Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums in Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme". Ihrer Vorstellung liegt ein nicht näher erläuterter - offenbar an medizinische Erfahrungssätze angelehnter, der FeV aber widersprechender - Missbrauchsbegriff zugrunde, der in vorliegendem Zusammenhang unbrauchbar ist. Die Gutachterinnen verkennen, dass die Anforderungen an den Missbrauch bereits eindeutig durch den Verordnungsgeber rechtlich vorgegeben sind, und zwar in einem strengeren Sinne. Deshalb rechtfertigen auch nicht die Feststellungen zu der "dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik" (S. 14), der "korrekturbedürftigen Maßstabsverschiebung in der Einschätzung des Alkoholkonsums", der Erwartung "künftiger Trinkexzesse" (S. 13) und der "mangelnden Auseinandersetzung mit der Alkoholproblematik" (S. 14) die Schlussfolgerung der Gutachterinnen, der Antragsteller müsse eine "grundlegende Einstellungs- und Verhaltensänderung" vornehmen. Die Gutachterinnen reduzieren in rechtlich unzulässiger Weise die Nachweismöglichkeiten für die Frage, ob ein Proband nachvollziehbar zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann, generell auf diejenigen Voraussetzungen, die der Verordnungsgeber nur bei bereits geschehenem Missbrauch in Nr. 8.2 der Anlage 4 vorgesehen hat. Die nach Nr. 8.1 der Anlage 4 für eine Prognose des Verhaltens bei künftiger Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug maßgebenden charakterlichen Einstellungen des Antragstellers, wie sie insbesondere vor dem Hintergrund der individuellen Verkehrsvorgeschichte abzuleiten sind, werden deshalb nicht hinterfragt und ausgewertet. Von wesentlicher Bedeutung kann es in diesem Zusammenhang sein, ob der Kraftfahrer bei Alkoholkonsum das Fahrrad bewusst benutzt, um einen Missbrauchsfall mit einem Kraftfahrzeug zu vermeiden. Ebenso wenig ist der Frage nachgegangen worden, ob die generellen Konsumgewohnheiten des Antragstellers dafür sprechen, dass er - etwa infolge der Gefahr eines ableitbaren Restalkohols zu üblichen Zeiten der Verkehrsteilnahme - künftig auch mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr versagen wird.
Trotz der fehlerhaften Ansätze und unzureichenden Ausführungen der Gutachterinnen sprechen jedoch überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller derzeit die Kraftfahreignung fehlt. Seine im Gutachten wiedergegebenen Einlassungen lassen letztlich den dort gezogenen Schluss zu, es sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig auch ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird.
Schon seine Einschätzung (S. 6 des Gutachtens), dass man "auf dem Rad ebenso wenig wie mit dem Auto" alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen dürfe, weil man sich und andere gefährde, deutet darauf hin, dass er keine stärkeren Hemmschwellen überwinden muss, um ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss zu führen. Diesbezüglich wäre allerdings an sich eine nähere Hinterfragung notwendig, von der die Gutachterinnen bereits aufgrund ihres fehlerhaften Ansatzes abgesehen haben. Eine weitere Sachaufklärung in Form ergänzender Begutachtung erscheint hier allerdings deshalb entbehrlich, weil ein weiteres Ausforschen der Einstellung des Antragstellers insoweit von vornherein als aussichtslos erscheint. Immerhin attestieren die Gutachterinnen dem Antragsteller (S. 43) in nachvollziehbarer Weise, dass er sein wahres Trinkverhalten nicht offengelegt habe. Es erscheint der Kammer plausibel, dass bei dem Antragsteller zumindest in bestimmten Situationen mindestens in den Wochen/Monaten vor dem Delikt von deutlich erhöhtem Alkoholkonsum ausgegangen werden muss, der aus dessen Eigenangaben aber nicht zu erkennen ist. Er räumt lediglich drei bis sechs Konsumfälle je Jahr ein, was allerdings seine Fähigkeit nicht erklären kann, wie er am Tattag noch in der Lage sein konnte, mit der erwiesenen BAK ein Fahrrad zu führen. Die dazu erforderliche Alkoholgewöhnung ist mit den eingeräumten Konsumgewohnheiten nach den insoweit brauchbaren Ausführungen des Gutachtens nicht erreichbar. Wirkt der Antragsteller also mangels wahrheitsgemäßer Angaben nicht hinreichend daran mit, die entscheidungserheblichen Tatsachen feststellen zu können, geht das Aufklärungsdefizit zu seinen Lasten. Insbesondere bleibt es unaufklärbar, ob und ggf. welche Vermeidungsstrategien der Antragsteller entwickelt hat, um bei den nicht eingeräumten alltäglichen Trinksituationen auf das Führen von Kraftfahrzeugen zu verzichten. Offen bleibt auch, ob bei seinen üblichen Gewohnheiten ein Restalkohol befürchtet werden muss, wenn er nach Trinkende wieder am Straßenverkehr teilnimmt. Eine solche Beweiswürdigung entspricht dem Grundgedanken des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, wonach auf die Ungeeignetheit des Kraftfahrers geschlossen werden darf, wenn dieser die Mitwirkung an der Eignungsüberprüfung verweigert, indem er das angeforderte Gutachten nicht beibringt.
Da hiernach dem von dem Antragsteller in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelf mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit der Erfolg versagt bleiben wird, ist von einem Vorrang des öffentlichen Vollziehungsinteresses auszugehen. Bei einer Abwägung mit dem Aufschubinteresse des Fahrerlaubnisinhabers kommt dem Interesse am Vollzug einer Fahrerlaubnisentziehung stets schon deshalb erhebliches Gewicht zu, weil der Straßenverkehr hohe Risiken für Leben, Gesundheit und Eigentum birgt und an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen daher hohe Anforderungen gestellt werden müssen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 -, NJW 1993 S. 2365 <2366 r. Sp.>). Dies rechtfertigt auch vorliegend, dem öffentlichen Interesse daran, durch die Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung die mit einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr verbundenen Gefahren für die genannten Rechtsgüter mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, den Vorrang einzuräumen. Angesichts der Bedeutung der im Straßenverkehr auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, die durch eine Fahrerlaubnisentziehung geschützt werden sollen, kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, aus welchen Motiven der Fahrerlaubnisinhaber künftig mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen möchte (vgl. auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 31. Januar 2003 - 4 B 10/03 -, S. 4). ..."