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Wenn ein als kombinierter Rad- und Fußgängerweg ausgewiesener Weg einer übergeordneten Straße nach einem Schwenk in eine untergeordnete Querstraße dort in einer Bordsteinabflachung zur Fahrbahn der untergeordneten Straße endet, so dass ein Radfahrer bei der Verkehrsführung angepasster Fahrweise seine Fahrt nicht parallel zur übergeordneten Straße fortsetzen kann, sondern in der untergeordneten Straße deren Einmündungsbereich kreuzen muss, hat er das Vorrecht des Fahrzeugverkehrs der untergeordneten Straßen nach StVO § 25 Abs 3 zu beachten.
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