Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamm Urteil vom 08.06.2000 - 27 U 29/00 - Zum Vorrecht beim Queren einer untergeordneten Straße bei vorher endendem kombinierten Rad- und Fußweg

OLG Hamm v. 08.06.2000: Zum Vorrecht des Fahrzeugverkehrs beim Übergang vom kombinierten Radweg zur Fahrbahn


Das OLG Hamm (Urteil vom 08.06.2000 - 27 U 29/00) hat zum Vorfahrtrecht bei einer Verschwenkung eines straßenbegleitenden Radwegs, dessen Benutzungspflicht kurz vor der Verschwenkung endet, entschieden:

  1.  Wenn ein als kombinierter Rad- und Fußgängerweg ausgewiesener Weg einer übergeordneten Straße nach einem Schwenk in eine untergeordnete Querstraße dort in einer Bordsteinabflachung zur Fahrbahn der untergeordneten Straße endet, so dass ein Radfahrer bei der Verkehrsführung angepasster Fahrweise seine Fahrt nicht parallel zur übergeordneten Straße fortsetzen kann, sondern in der untergeordneten Straße deren Einmündungsbereich kreuzen muss, hat er das Vorrecht des Fahrzeugverkehrs der untergeordneten Straßen nach StVO § 25 Abs 3 zu beachten.

  2.  Kommt es bei der Überquerung des Einmündungsbereichs zur Kollision zwischen dem Radfahrer und einem aus der untergeordneten Straße kommenden Fahrzeug, ist dem Radfahrer ein Eigenverschuldensanteil von 2/3 zuzurechnen.


Siehe auch
Anordnung der Radwegebenutzungspflicht
und
Radweg und Radwegbenutzungspflicht

Zum Sachverhalt:


Der Kläger befuhr den von H. nach E. in dieser Fahrtrichtung links der W. Straße verlaufenden, durch Zeichen 237 ("Radfahrer") gekennzeichneten kombinierten Fahrrad- und Fußgängerweg. Kurz vor dem Einmündungsbereich der aus Fahrtrichtung des Klägers von links in die W. Straße einmündenden R. steht auf diesem Weg das Verkehrszeichen 237 mit dem Zusatzschild "Ende". Wenige Meter weiter, etwas nach links in die R. hinein versetzt, ist im Einmündungsbereich die Bordsteinkante abgeflacht. Der Kläger fuhr an dem Verkehrszeichen vorbei, mit einem leichten Schwenk nach links bis zur Bordsteinabflachung und setzte dort zur Überquerung des Einmündungsbereichs der R. an, wobei er mit dem - aus seiner Sicht - von links auf der durch Verkehrszeichen 205 ("Vorfahrt gewähren") gegenüber der W. Straße untergeordneten R. kommenden Pkw des Beklagten zu 1) kollidierte, der nach rechts in die W. Straße einbiegen wollte.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, dass er im Bereich der Einmündung Vorfahrt vor dem Beklagten zu 1) hatte.

Zwar ist die W. Straße grundsätzlich gegenüber der vom Beklagten befahrenen R. bevorrechtigt. Das Vorfahrtsrecht gilt dann grundsätzlich auch für einen entlang der bevorrechtigten Straße führenden Radweg. Abweichend von der Rechtsauffassung der Beklagten lässt sich auch nicht sagen, dass der Kläger den Radweg nach dem Verkehrszeichen "Radfahrweg Ende" nicht mehr bis zur abgesenkten Bordsteinkante hätte befahren dürfen, so dass ihm vorzuwerfen wäre, anschließend einen für Radfahrverkehr überhaupt nicht zugelassenen Weg befahren zu haben, was sein Vorfahrtsrecht begrifflich mangels Rechts zum Fahren ausschließen würde (vgl. hierzu BGH in VersR 1982, 94; OLG Hamm in VersR 1987, 1246). Denn aufgrund der nur wenige Meter hinter diesem Verkehrszeichen befindlichen Bordsteinabflachung konnte der Kläger davon ausgehen, dass der Weg noch bis dort als Radfahrweg genutzt werden durfte. Dass das kurz vor der Bordsteinabflachung stehende Zeichen den Weg auf den letzten Metern in einer Fahrtrichtung zu einem ausschließlichen Gehweg umwidmen sollte, lässt sich aufgrund der Örtlichkeit nicht annehmen.

Der Kläger war allerdings an der Bordsteinabflachung gegenüber Fahrzeugführern auf der R. wartepflichtig, weil der Radweg aufgrund seiner baulichen Gestaltung im Einmündungsbereich nicht mehr der übergeordneten W. Straße zuzuordnen ist. Da die Bordsteinabsenkung erst nach einem Schwenk des Geh- und Radweges nach links, in den neben der untergeordneten R. verlaufenden Gehweg hinein, angebracht ist, können Radfahrer ihre Fahrt nicht parallel zur vorfahrtsberechtigten W. Straße fortsetzen. Die versetzte Lage der Bordsteinabflachung und das zuvor auf das Ende des Radfahrweges hinweisende Verkehrszeichen, das nach den unangegriffenen und zutreffenden Feststellungen des Landgerichts bei gehöriger Aufmerksamkeit für Radfahrer auch zum Unfallzeitpunkt sichtbar war, weisen Radfahrern vielmehr hinreichend deutlich darauf hin, dass sie ihre Fahrt nicht ohne weiteres auf einem vorfahrtsberechtigten Weg fortsetzen können, sondern am Ende des Radweges zunächst die Fahrbahn der R. überqueren müssen. Aufgrund dieses äußeren Gepräges des Radweges hatte der Kläger, wie ein Fußgänger, gemäß § 25 Abs. 3 StVO den Vorrang des Fahrzeugverkehrs zu berücksichtigen. Da er den vom Beklagten zu 1) angehaltenen Pkw wahrgenommen hatte, durfte er die Fahrbahn erst befahren, nachdem er sich vergewissert hatte, dass der Pkw-Führer ihn die Straße überqueren lassen würde. Hierzu hätte er vor der Weiterfahrt zunächst Blickkontakt zum Beklagten aufnehmen müssen, um sicherzugehen, dass der Beklagte seine Absicht, die Straße zu überqueren, erkannt hatte und ihm die Überquerung ermöglichen würde. Seine Weiterfahrt verbot sich ohne einen solchen Blickkontakt umso mehr, als der Beklagte zu 1) nach glaubhafter Aussage der Zeugin W. ausschließlich nach links geschaut hat.



2. Dem Beklagten zu 1) ist hingegen eine mangelnde Aufmerksamkeit anzulasten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätte er vor dem erneuten Anfahren bei gebotener Aufmerksamkeit bemerken müssen, dass der Kläger seinen Fahrweg kreuzte, und darauf durch Zurückstellen des Anfahrvorgangs unfallvermeidend reagieren können. Zwar durfte er grundsätzlich - ohne konkrete Hinweise auf das Gegenteil - auf ein verkehrsgerechtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen. Dass er den Kläger allerdings bis zum Moment der Kollision überhaupt nicht wahrgenommen haben will, belegt angesichts der ausweislich der dem Senat vorliegenden Lichtbilder für ihn nach rechts gegebenen Sichtverhältnisse sowie des vom Kläger bis zur auf der Fahrbahnmitte gelegenen Kollisionsstelle zurückgelegten Fahrtweges deutlich seine Unaufmerksamkeit. Sein Fahrverhalten wird angesichts dieser Umstände zwanglos durch die glaubhafte Aussage der Zeugin W. erklärt, wonach er - der Beklagte zu 1) - vor dem Anfahren ausschließlich nach links geschaut hat.

3. Bei der Abwägung der unfallursächlichen Momente überwiegt die Wartepflichtverletzung des Klägers, der die Verkehrslage falsch eingeschätzt und deshalb blindlings auf sein vermeintliches Vorfahrtsrecht vertraut hat, deutlich. Dieser Fehler stellt sich auch unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten als wesentliche Ursache des Unfalls dar, woraus eine Anspruchsminderung um 2/3 resultiert. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum