"Unabhängig davon, dass das Radfahreraufkommen bei schlechtem Winterwetter ohnehin deutlich geringer ist, ist weiter zu bedenken, dass Radfahrer, sofern zwar nicht der Radweg, wohl aber die daneben oder in der Nähe verlaufende Fahrbahn geräumt oder gestreut ist, die Fahrbahn benutzen dürfen (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1994 aaO). Bei Würdigung dieser gesamten Umstände würde der Sicherungspflichtige über Gebühr in Anspruch genommen, wenn ihm eine umfassende Räum- und Streupflicht bezüglich aller Radwege, selbst wenn diese sich nur auf die in geschlossener Ortslage befindlichen beschränken würde, auferlegt würde (im Ergebnis ebenso Wendrich, aaO, § 52 Rn. 5)"
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"Die Radwegebenutzungspflicht hat sich durch die sog. Fahrradnovelle in ihrem Wesensgehalt geändert. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu der Neuregelung ist sie jetzt als eine spezielles Fahrbahnbenutzungsverbot einzustufen, das dem "Verbot für Radfahrer" durch StVO-Zeichen 254 entspricht und aus Gründen der Verkehrssicherheit ebenso uneingeschränkt gilt. Das bei angeordneter Radwegebenutzungspflicht bestehende Fahrbahnbenutzungsverbot gilt uneingeschränkt und wetterunabhängig auch dann, wenn entsprechend gekennzeichnete Radwege vorübergehend z. B. wegen Schnee und Eis oder wegen anderer zeitweiliger Hindernisse auf dem Radweg nicht benutzbar sind. Radfahrer, die gleichwohl entgegen § 2 IV 2 StVO bei Unbenutzbarkeit des Readweges wegen Eis und Schnee auf der Fahrbahn fahren, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarngeld bis zu 30 € geahndet werden kann. Vor allem laufen sie Gefahr, bei einem Unfall für Fremdschaden zu haften und hinsichtlich des Eigenschadens eine Anspruchskürzung hinnehmen zu müssen." |