1. |
Die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht ist eine Verkehrsbeschränkung, denn mit ihrer Anordnung ist nicht nur ein Gebot, den Radweg zu benutzen, sondern zugleich das Verbot der Straßennutzung und damit eine den (fließenden) Fahrradverkehr beschränkende Maßnahme verbunden.
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2. |
Das grundsätzlich bestehende (Entschließung-) Ermessen der Behörde über das "Ob" und "Wie" von verkehrsregelnden Anordnungen ist durch die verwaltungsinterne - das Ermessen bundeseinheitlich bindende - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO (im Folgenden: VwV-StVO) gebunden.
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3. |
Ein von einer Regelung durch Verkehrszeichen betroffener Verkehrsteilnehmer kann sich auf die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zur StVO berufen, obgleich diese keine unmittelbare Außenwirkung hat, sondern nur Bindungswirkung innerhalb der Verwaltung entfalten kann. Deren Nichteinhaltung stellt einen Eingriff in das Recht des Klägers aus Artikel 3 Abs. 1 GG und eine Verletzung des Gebotes des Vertrauensschutzes, welches sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herleitet, dar.
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4. |
Bei den Regelungen der VwV-StVO handelt es sich nicht nur um solche, die lediglich auf Neuplanung und Neuanlage von Radwegen nach Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift gerichtet sind. Die Bindungswirkung der VwV - StVO erstreckt sich vielmehr auch auf bereits bestehende Radwege.
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5. |
Die Ermessensausübung der Beklagten wird im Einzelnen durch die Regelungen unter Ziff. II Nr. 2 der VwV - StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO beschränkt. Danach ist die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nur dann vorzunehmen, wenn die Benutzung des Radweges nach Beschaffenheit und Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Radweg ausreichend breit und einschließlich eines Sicherheitsraumes frei von Hindernissen ist (Ziff. II Nr. 2a). Dabei soll die Breite des Radweges mit Sicherheitsraum in der Regel durchgehend mindestens 1,5 Meter betragen (Ziff. II Nr. 2 a,aa). Die Linien- und Radwegeführung muss nach Ziff. II Nr. 2 c insbesondere auch an Kreuzungen und Einmündungen eindeutig erkennbar und sicher gestaltet sein. Der Radfahrer soll rechtzeitig ins Sichtfeld des Kraftfahrers geführt werden.
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