1. |
Zu einer Beschränkung des Verkehrs gehört auch die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht. Denn die früher bestehende generelle Radwegebenutzungspflicht aus § 2 Abs.4 Satz 2 StVO a.F. ist durch die StVO-Novelle aus dem Jahre 1998 obsolet geworden.
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2. |
Während § 45 Abs.9 Satz 1 StVO bestimmt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, schränkt § 45 Abs.9 Satz 2 StVO die Möglichkeit, Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs anzuordnen, noch weiter ein. Nach dieser Norm sind derartige Beschränkungen nur möglich, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
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3. |
Anders als Gesetze und Verordnungen haben Verwaltungsvorschriften grundsätzlich keine Außenwirkung, vielmehr binden sie die Verwaltung nur intern. Die Länder führen die Gesetze und Verordnungen zu der bundeseinheitlich geregelten Materie des Straßenrechts i.S.d. Art. 83 GG eigenverantwortlich aus. Der Landesvollzug ist gemäß § 84 Abs.2 GG mit der Zustimmung des Bundesrates an die bundeseinheitlich geltenden Regelungen der VwV-StVO gebunden worden. Diese Bindung wirkt sich aus auf die Ermessensbetätigung der Landesbehörden, deren Ermessen ihrerseits durch die VwV-StVO gebunden ist.
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4. |
Die Verwaltungsvorschriften im Allgemeinen und die VwV-StVO im Besonderen entheben die Behörden nicht von ihrer Verpflichtung zu einer eigenverantwortlichen Ermessensentscheidung, die von den Vorgaben der VwV allerdings nur dann abweichen dürfen, wenn ein Sachverhalt "wesentliche Besonderheiten" zu dem Fall aufweist, der für die VwV als Regelfall zugeschnitten ist.
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