1. |
Klagen gegen bestimmte Verkehrsregelungen sind als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig, wenn der Kl. nicht nur das angeordnete Verbot anficht, sondern weitergehend den Erlass verkehrsregelnder Maßnahmen begehrt.
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2. |
Dafür genügt es, wenn der Kl. mit dem Antrag auf Aufhebung der bisherigen Regelung zugleich erklärt, es ihm recht, wenn andere verkehrsrechtliche Anordnungen oder bauliche Maßnahmen getroffen würden, die seinem Interesse entgegen kommen.
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3. |
Nach § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 StVO setzt demnach voraus, dass eine konkrete, über das ortsüblich Hinzunehmende erheblich hinausgehende Gefährdung von Radfahrern vorliegt und die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht zum Schutz der Radfahrer geeignet und erforderlich ist.
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"Von den in Berlin für eine Kennzeichnung mit Zeichen 237 StVO vorgesehenen
Radwegen erfüllen einige nicht bzw. noch nicht die in II. 2. VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 vorgegebene Voraussetzung hinsichtlich der lichten Breite. Für die Anordnung der die Radwegbenutzungspflicht begründenden Kennzeichnung sind zwingende Gründe der Verkehrssicherheit maßgebend. Diesen Verkehrssicherheitserwägungen ist auch Vorrang gegenüber den Anforderungen an die Beschaffenheit der Radwege einzuräumen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Radwege bisher z.T. seit vielen Jahren ausgereicht haben, um die zu ihrer Benutzung verpflichteten Radfahrer aufzunehmen und sicher zu führen. Aus den genannten Gründen lassen wir für diese Radwege gem. VwV-StVO zu § 46 Abs. 2 eine Abweichung von II. 2. VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 zu. Wir gehen davon aus, dass diese Radwege, soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt so ausgebaut werden, dass sie den Mindestanforderungen an die lichte Breite genügen. Der jeweilige Adressat Ihrer Anordnung ist auf diese Verpflichtung besonders hinzuweisen." |