Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung zum Falschblinken des Vorfahrtberechtigten - Haftungsverteilung - Zusammenstoß mit Wartepflichtigem - Rechtsblinken - Linksblinken

Rechtsprechung zur Haftungsverteilung bei Zusammenstößen zwischen wartepflichtigem Einbieger und vorfahrtberechtigtem Falschblinker


Siehe auch Irreführendes Falschblinken des Vorfahrtberechtigten und Stichwörter zum Thema Vorfahrt





Grundsätzlich soll nach eine Großteil der Rechtsprechung der Wartepflichtige darauf vertrauen dürfen, dass der von links kommende Vorfahrtberechtigte auch vor ihm nach rechts abbiegen werde, wenn er rechts blinkt und die Geschwindigkeit bei der Annäherung an die Kreuzung bzw. Einmündung herabsetzt.

Nach in Rechtsprechung und Schrifttum herrschender Auffassung darf der Wartepflichtige grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Bevorrechtigte, wenn er den Blinker gesetzt hat, in die nächste Querstraße einbiegen wird, sofern nicht besondere Anzeichen gegen eine dahingehende Absicht sprechen (OLG Düsseldorf NStZ 82, 117; OLG Stuttgart VRS 46, 215; KG DAR 75, 41; OLG Zweibrücken DAR 91, 69).

Insbesondere das Kammergericht Berlin NZV 1990, 155 = DAR 1990, 142 f. (Urt. v. 25.09.1989 - 12 U 4646/88) hat entschieden, dass in einem solchen Fall der Wartepflichtige vom Vorfahrtberechtigten den Ersatz seines gesamten Schadens verlangen könne (unter Hinweis auf OLG Hamm VRS 27, 410):
  1. Der wartepflichtige Kraftfahrer darf im allgemeinen darauf vertrauen, dass der sich einer Einmündung oder einer Kreuzung nähernde vorfahrtsberechtigte Kraftfahrer, der den rechten Fahrtrichtungsanzeiger seines Fahrzeugs gesetzt hat, nach rechts in die nächste Querstrasse abbiegen wird, wenn sich diese Absicht in seiner Fahrweise äußert, z.B. indem er nach rechts lenkt und ein Abbiegen bei entsprechender Verringerung der Geschwindigkeit möglich ist.

  2. Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem auf der Vorfahrtstraße befindlichen Kfz, das entgegen der Ankündigung seines Fahrers und dessen Fahrweise nicht nach rechts abbiegt und dem im berechtigten Vertrauen auf die angekündigte Fahrtrichtungsänderung in die Vorfahrtsstraße einbiegenden wartepflichtigen Kfz, so kann der Vorfahrtsberechtigte zu vollem Schadenersatz verpflichtet sein.
Das AG Borken (Urt. v. 26.11.2003 - 14 C 106/03) hat mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten von 2/3 angenommen:
"... Der Vorfahrtberechtigte, der trotz Fortsetzen der Geradeausfahrt nach rechts blinkt und dadurch den Eindruck erweckt, er werde nach rechts abbiegen, trägt einen Mitverursachungsbeitrag, wenn es zur Kollision mit einem wartepflichtigen Kraftfahrzeug kommt, dessen Fahrer auf das rechte Blinklicht vertraut hat, soweit weitere Umstände vorliegen, die dieses Vertrauen rechtfertigen (OLG Köln, Schaden-Praxis 2002, 263; OLG Karlsruhe, DAR 2001, 128; LG Rostock, DAR 2001, 227; LG Limburg, ZfSch 1998, 203; LG Chemnitz, Schaden-Praxis 1997, 4; OLG Dresden, VersR 1995, 234; LG Köln, Schaden-Praxis 1994, 403; OLG Köln, Schaden-Praxis 1992, 169; OLG Oldenburg, NVZ 1992, 454). ..."
Noch weiter weicht das Saarländische OLG in Saarbrücken (Urt. v. 11.03.2008 - 4 U 228/07-76) hiervon ab, indem es davon ausgeht, dass das irreführende Falschblinken kein grober Verkehrsverstoß sei; der Wartepflichtige habe mit einem solchen Verhalten zu rechnen. Das Gericht nimmt deshalb eine Haftungsverteilung von 75:25 zu Lasten des wartepflichtigen Einbiegers an.







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