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OLG Köln Urteil vom 19.06.1991 - 2 U 1/91 - Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot erhöht die Betriebsgefahr und kann zu einer Mithaftung führen
OLG Köln v. 19.06.1991: Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot erhöht die Betriebsgefahr und kann zu einer Mithaftung von 1/4 führen
Siehe auch Das Rechtsfahrgebot und Stichwörter zum Thema Vorfahrt
Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch einen Vorfahrtberechtigten erhöht die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, die auch nicht im Hinblick auf das Verschulden des Wartepflichtigen zu vernachlässigen ist, sodass im Falle eines Zusammenstoßes mit einem Wartepflichtigen eine Quotierung von 3/4 zu 1/4 zu Gunsten des Vorfahrtberechtigten vorzunehmen ist, vgl. OLG Köln (Urteil vom 19.06.1991 - 2 U 1/91):
"Durch den Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot wird die Betriebsgefahr erhöht (OLG Köln NZV 89, 437). Anders als die bloße Betriebsgefahr tritt die erhöhte Betriebsgefahr bei der Abwägung nach § 17 StVG gegenüber dem Verschulden des Kl., der gegen die Wartepflicht verstoßen hat, nicht völlig zurück. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die Gefahr von Zusammenstößen im Kreuzungsbereich typischerweise erheblich erhöht. Der Senat hält daher eine Quotierung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Kl. für angemessen (vgl. OLG Köln NZV 89, 437)."