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OLG Hamm Urteil vom 19.11.2002 - 27 U 86/02 - Das Rechtsfahrgebot ist kein Schutzgesetz für überquerende Fußgänger
OLG Hamm v. 19.11.2002: Das Rechtsfahrgebot ist kein Schutzgesetz für überquerende Fußgänger
Siehe auch Das Rechtsfahrgebot und Stichwörter zum Thema Vorfahrt
Das OLG Hamm (Urteil vom 19.11.2002 - 27 U 86/02) hat ausdrücklich bekräftigt, dass bei einem Unfall mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger ein Mitverschulden des Kfz-Führers nicht deshalb anzunehmen ist, weil dieser gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat.
"... Darüber hinaus ist dem Kl. ein eigenes Verschulden anzulasten. Dieses kommt allerdings nicht in dem ihm vom LG vorgeworfenen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zum Tragen. Hierauf kommt es nicht an, weil dieses Gebot nach ganz herrschender Ansicht nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr schützt und nicht querende Fußgänger; vgl. BGH, VersR 1977, 524 ff.; BGH, NZV 1991, 23 ff.; Hentschel § 2 StVO, Rz. 33 und zuletzt OLG Köln, OLGR 2001, 76.
"Das Rechtsfahrgebot schützt aber nach der Rechtsprechung nur den sich in Längsrichtung abwickelnden Begegnungs- und Überholverkehr, dient also nicht dem Schutz von Fußgängern, die sich auf die Fahrbahn begeben {BGH, VersR 1964, 1069; VersR 1975, 37 [391; OLG Celle, ZfS 1988, 189; OLG Düsseldorf, DAR 1975, 331; OLG Karlsruhe, VersR 1979, 478; OLG Nürnberg v. 22. 1. 1979 - 5 U 135/78, VersR 1980, 338 f.); seine Missachtung als solche rechtfertigt dann bei Fallgestaltungen wie im Streitfall aber auch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens.. ."
Im konkreten Fall war ein Motorroller gegen das Fahrrad gestoßen, obwohl ausreichend Zeit und Platz vorhanden war, vor dem Fußgänger nach rechts auszuweichen. Das Gericht hat daher ein Mitverschulden des Motorroller-Fahrers und eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zugunsten des Fußgängers angenommen.