Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 03.03.1988 - 12 U 4974/87 - Den das Rechtsfahrgebot verletzenden Vorfahrtberechtigten trifft ein Mitverschulden

KG Berlin v. 03.03.1988: Den das Rechtsfahrgebot verletzenden Vorfahrtberechtigten trifft ein Mitverschulden


Siehe auch Das Rechtsfahrgebot und Stichwörter zum Thema Vorfahrt




Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 03.03.1988 - 12 U 4974/87) hat zum Schutzumfang des Rechtsfahrgebots entschieden:
Das Rechtsfahrgebot dient zwar grundsätzlich nicht dem Schutz des Wartepflichtigen, jedoch trifft den Vorfahrtberechtigten eine Mitschuld, wenn er an einer schlecht einsehbaren Kreuzung oder Einmündung dem Wartepflichtigen durch zu starkes Linksfahren das vorsichtige Hineintasten zur Erlangung freier Sicht vereitelt oder erschwert.

Siehe auch Vorfahrtrecht und Linksabbiegen - Annäherung bei schlechter Einsehbarkeit des Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereichs und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVO bestehende Rechtsfahrgebot dient zwar grundsätzlich nicht dem Schutz des Wartepflichtigen. Jedoch trifft den Vorfahrtberechtigten eine Mitschuld, wenn er an einer schlecht einsehbaren Kreuzung oder Einmündung dem Wartepflichtigen durch zu starkes Linksfahren das vorsichtige Hineintasten zur Erlangung freier Sicht durch zu starkes Linksfahren verleitete oder erschwerte (vgl. etwa Mühlhaus-Janiszewski, StVO, 9. Aufl., § 8 Anm. 6 d sowie § 8 Anm. 8 d mit Rechtsprechungsnachweisen). In derartigen Fällen ist dementsprechend mit Recht mehrfach allein wegen des Linksfahrens eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten angenommen worden (vgl. z.B. KG, VersR 1972, 1143: Mithaftung zu 1/4; weitere Nachweise bei Sprenger, KVR von A - Z Vorfahrt, Zivilrechtliche Auswirkungen, Seite 8). ..."