Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Jena Urteil vom 09.05.2000 - 5 U 1346/99 - Verstoß des Vorfahrtberechtigten gegen das Rechtsfahrgebot ist kein Mitverschulden am Unfall

OLG Jena v. 09.05.2000: Verstoß des Vorfahrtberechtigten gegen das Rechtsfahrgebot ist kein Mitverschulden am Unfall


Das OLG Jena (Urteil vom 09.05.2000 - 5 U 1346/99) hat zur Verletzung des Rechtsfahrgebots durch den Vorfahrtberechtigten entschieden:
Ein Verstoß des vorfahrtberechtigten Fahrzeugführers gegen das Rechtsfahrgebot stellt kein Verschulden im Sinne des § 18 Abs. 1 StVG dar; im Falle eines solchen Verstoßes trifft lediglich den Halter und dessen Versicherung eine Mithaftung aus erhöhter Betriebsgefahr von 20 %.


Siehe auch Das Rechtsfahrgebot und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Beklagten zu 1) und 2) haften dem Kläger nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz teilweise für die bei dem Unfall eingetretenen Schäden. Die insoweit durch das Landgericht angenommene Haftungsquote der Beklagten von 20 % ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Unfallhergang, insbesondere der Kollisionsort, lässt sich auch nach der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestimmen. Die Zeugen T. Z. und N. S. konnten zur Überzeugung des Senates nicht mehr mit Bestimmtheit angeben, auf welcher Fahrbahnseite der Zusammenstoß der unfallbeteiligten Fahrzeuge stattfand. Der Kollisionsort war auch nicht der nicht maßstabsgerechten Verkehrsunfallskizze aus der polizeilichen Ermittlungsakte zu entnehmen.

Zwar haben die Beklagten mit der Berufung vorgetragen, der Unfall habe sich auf der für die Fahrerin des PKW Ford Fiesta, der Beklagten zu 3), rechten Fahrbahnseite ereignet. Einen Beweis für diese Behauptung haben die Beklagten jedoch nicht angeboten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts, welches einen schuldhaften Verstoß der Beklagten zu 3) gegen das in § 2 Abs. 2 StVO geregelte Rechtsfahrverbot angenommen hat, ist ein derartiger, zu einem Verschulden führender Verstoß - wie oben ausgeführt - nicht nachgewiesen und zudem im vorliegenden Fall nicht haftungsrelevant. Denn das in § 2 Abs. 2 StVO normierte Rechtsfahrgebot dient nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Fahrbahn bewegen, nicht aber auch dem Schutz derer, die erst in diese Fahrbahn einbiegen wollen (BGH, VersR 1977, S. 524). Mithin erstreckte sich das für die Beklagte zu 3) gegebene Vorfahrtsrecht auf die gesamte Fahrbahn der von ihr genutzten Vorfahrtsstraße. Dieses Recht geht auch nicht dadurch verloren, dass der Vorfahrtsberechtigte möglicherweise gegen das Rechtsfahrgebot verstößt und die linke Fahrbahn benutzt (OLG Düsseldorf, NVZ 1994, S. 328).

Ein Vorwurf wegen schuldhaft verkehrswidrigen Verhaltens kann dem Vorfahrtsberechtigten nur dann gemacht werden, wenn er sein Vorfahrtsrecht missbraucht hat, indem er gegen das Gebot der allgemeinen Sorgfalts- und Rücksichtspflichten des Kraftfahrers nach § 1 Abs. 2 StVO oder gegen besondere Verhaltensregeln des Straßenverkehrs verstoßen hat (BGH, VersR 1977, S. 524). Ein solcher Verstoß ist indes vorliegend nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Allerdings ist im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG der von der Beklagten zu 3) gesetzte Verursachungsbeitrag an der Kollision zu berücksichtigen. Dies führt zu einer erhöhten Betriebsgefahr des von ihr geführten Fahrzeuges, da sie entgegen § 2 Abs. 2 StVO nicht hinreichend weit rechts gefahren ist (OLG Köln, NZV 1991, S. 429).

Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges besteht in der Gesamtheit der Umstände, welche, durch die Eigenart des Kraftfahrzeuges begründet, Gefahr in den Verkehr tragen (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 17 StVG, Rn. 6). Zu diesen Umständen zählen neben schuldhaften Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen auch solche Verhaltensweisen, die für sich gesehen zwar keinen schuldhaften Regelverstoß begründen, aber dennoch die Gefahr im Straßenverkehr erhöhen.

Dies ist vorliegend der Fall.

Die Beklagte zu 3) hat durch das Nichteinhalten des rechten Bereichs ihrer Fahrbahnseite die bereits latent gegebene Betriebsgefahr des von ihr geführten Fahrzeuges in der konkreten Fahrsituation erhöht. Denn hätte sie sich auf der breiten Fahrbahn weiter rechts gehalten, wäre es möglicherweise nicht zum Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen oder aber mit geringeren Schadensfolgen verbunden gewesen. Die in der Beiakte befindlichen Lichtbilder von der Unfallstelle zeigen auch, dass ihr dies ohne weiteres möglich gewesen ist. Die hierfür von den Beklagten angeführte Begründung, dass es der Beklagten zu 3) nicht zumutbar gewesen sei, ihren PKW weiter nach rechts zu ziehen, weil die Straße ohnehin so breit gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Denn sie übersieht, dass mit dem Verbleiben an der Mittellinie gerade die Unfallgefahr steigt.

Die Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 3) geführten PKW wäre nur dann nicht relevant, wenn der Verkehrsunfall für die Beklagte zu 3) unabwendbar gewesen wäre (§ 7 Abs. 2 StVG). Eine solche Unabwendbarkeit des Verkehrsunfalles für die Beklagte zu 3) ist jedoch nicht ersichtlich. Es fehlt insoweit jeglicher Vortrag dazu, dass die Beklagte zu 3) dem PKW des Klägers nicht mehr ausweichen bzw. den Unfall auch durch ein Bremsmanöver nicht mehr vermeiden konnte. Selbst wenn der Kläger beim Einbiegen in die Vorfahrtsstraße mit seinem Fahrzeug in die Fahrspur der Beklagten zu 3) hineingefahren wäre, sagt dies noch nichts darüber aus, ob nicht die Beklagte zu 3) diesem Fahrverhalten des Klägers hätte ausweichen können.

Die erhöhte Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 3) geführten Fahrzeuges tritt, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht hinter den zweifellos bedeutend schwerer wiegenden Vorfahrtsverstoß des Klägers zurück (OLG Köln, a.a.O.). Denn gerade der die Betriebsgefahr erhöhende Umstand der Fahrweise der Beklagten zu 3) im Kreuzungsbereich war nach Ansicht des Senats auch wegen der vorhandenen Fahrbahnbreite maßgeblich unfallursächlich.

Soweit allerdings das Landgericht eine Haftung der Beklagten zu 3) nach § 18 Abs. 1 StVG angenommen hat, ist die Klage nicht begründet. Im Gegensatz zu § 7 Abs. 2 StVG, der hinsichtlich der Entlastungsmöglichkeit von einem sogenannten Idealfahrer ausgeht, ist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrzeugführers verursacht ist. Ein solches Verschulden liegt jedoch nach den obigen Ausführungen zu den sich aus § 2 Abs. 2 StVO ergebenden Anforderungen nicht vor, da die Beklagte zu 3) die gesamte Fahrbahn hätte nutzen können, ohne dass die Wartepflicht des nicht vorfahrtsberechtigten Fahrzeuges tangiert wäre. ..."